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BGI 888 / DGUV Information 205-004 - Sicherheitseinrichtungen beim Einsatz von Feuerlöschanlagen mit Löschgasen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 01/2004aufgehoben)
vgl. KAS 15 Merkblatt - Errichtung und Betrieb von Kohlendioxid-Löschanlagen in Ergänzung zum Technischen Regelwerk
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Information gibt den derzeitigen Stand der Technik für ortsfeste Feuerlöschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln wieder und ergänzt die Abschnitte 4.1 bis 4.4.5 der BG-Regel "Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdängenden Gasen" (BGR 134).
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
3 Allgemeine Anforderungen
3.1 Für den sicheren Betrieb müssen Löschanlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ordnungsgemäß betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang 4 aufgeführten Normen sowie Richtlinien des VdS - Schadenverhütung.
3.2 Die in dieser BG-Information enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
3.3 Prüfberichte von Prüflaboratorien, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, werden in gleicher Weise wie deutsche Prüfberichte berücksichtigt, wenn die den Prüfberichten dieser Stellen zu Grunde liegenden Prüfungen, Prüfverfahren und konstruktiven Anforderungen denen der deutschen Stelle gleichwertig sind. Um derartige Stellen handelt es sich vor allem dann, wenn diese die in der Normenreihe EN 45000 bzw. ISO 17025 niedergelegten Anforderungen erfüllen.
4 Gefährdungsklassen
Abhängig von den zu löschenden Stoffen (Brandlast) und den eingesetzten Löschgasen können sowohl unterschiedlich hohe Löschgas- wie auch Sauerstoffkonzentrationen zur Anwendung kommen. Diese unterschiedlichen Konzentrationen bedingen auch eine unterschiedliche Gefährdung der im Löschbereich befindlichen Personen. Entsprechend dieser Gefährdung lassen sich die Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln in vier Klassen einteilen:
Klasse I
Löschgaskonzentration bis NOAEL (LGK< NOAEL) ,
und Sauerstoffkonzentration über 12 % (O2> 12 Vol.- %)Klasse II
Löschgaskonzentration zwischen NOAEL und LOAEL
(NOAEL < LGK< LOAEL), und Sauerstoffkonzentration über 10 % (O2> 10 Vol.- %)Klasse III
Löschgaskonzentration über LOAEL und unter lebensbedrohlicher Konzentration
(LOAEL < LGK < LBK), und Sauerstoffkonzentration über 8 % (O2> 8 Vol.-%)Klasse IV
Löschgaskonzentration in und über lebensbedrohlicher Konzentration
(LGK> LBK), und/oder Sauerstoffkonzentration unter 8 % (O2 < 8 Vol.- %)
5 Alarmierungseinrichtungen
5.1 Löschbereiche müssen zur Warnung von Personen mit akustischen und gegebenenfalls optischen Alarmierungseinrichtungen versehen sein, um die Alarmierung der im Löschbereich befindlichen Personen sicherzustellen.
5.2 Das Signal der akustischen Alarmmittel muss sich deutlich von den betrieblichen Geräuschen unterscheiden und im Sinne einer deutlichen Wahrnehmung mindestens 5 dB(A) über dem Umgebungsgeräuschpegel liegen. Falls erforderlich, müssen zusätzlich zu den akustischen Alarmmitteln optische Alarmmittel vorhanden sein, die in auffälliger Weise durch unterbrochenes Aufleuchten Signal geben.
5.3 An Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln darf der Löschalarm erst abgeschaltet werden, wenn sichergestellt ist, dass keine unbefugten Personen die gefluteten Bereiche mehr betreten können.
Dies kann z B. durch Warnleuchten oder Leuchtzeichen an den Zugängen zu den gefährdeten Bereichen oder durch Absperren der Zugänge erfolgen.
Diese Maßnahmen müssen solange aufrechterhalten werden, bis die gefluteten Bereiche wieder gelüftet sind und gefahrlos betreten werden können.
5.4 Wegen der erhöhten Gefährdung muss für Löschanlagen der Gefährdungsklasse III und IV sichergestellt sein, dass der akustische Löscharm durch mindestens zwei voneinander unabhängige Alarmierungseinrichtungen mit
erfolgt.
Es können elektrische oder pneumatische Alarmierungseinrichtungen eingesetzt werden.Elektrische Alarmierungseinrichtungen werden unterteilt in gesicherte und ungesicherte Alarmierungseinrichtungen.
Für Löschanlagen der Gefährdungsklassen III und IV sind vorzugsweise eine gesicherte elektrische Alarmierungseinrichtung in Verbindung mit einer pneumatischen Alarmierungseinrichtung einzusetzen.
5.5 Gesicherte elektrische Alarmierungseinrichtungen sind nach DIN VDE 0833 Teil 1 "Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Teil 1: Allgemeine Festlegungen" mit einer gesicherten Energieversorgung und einer gesicherten Zuleitung ausgerüstet.
Anforderungen an eine gesicherte Energieversorgung sind in Abschnitt 3.9 der DIN VDE 0833 Teil 1 festgelegt.Hinsichtlich gesicherter Zuleitung wird dies erreicht, wenn diese gemäß Abschnitt 3.4 der DIN VDE 0833 Teil 1 als Primärleitung ausgeführt wird.
5.6 Die Energieversorgung von nicht gesicherten elektrischen Alarmierungs- einrichtungen muss ausschließlich über eine Niederspannungsversorgung (230 Volt-Netz) sichergestellt sein. Die Zuleitung darf außer an der Hauptverteilung mit eigenem gekennzeichneten Sicherungskreis nicht abschaltbar sein.
5.7 Der Energievorrat für die Alarmierung muss für mindestens 30 Minuten ausreichen.
5.8 Pneumatische Alarmierungseinrichtungen müssen mit einem überwachten Energievorrat ausgerüstet sein.
5.9 Bei Löschanlagen der Gefährdungsklasse IV müssen Verzögerungs- und Alarmierungseinrichtungen auch unter Berücksichtigung von Störeinflüssen die Alarmierung und Evakuierung von im Löschbereich befindlichen Personen sicherstellen.
Störeinflüsse sind z.B. Überspannungen oder andere elektromagnetische Einwirkungen, die zur Zerstörung oder Fehlfunktion elektrischer/elektronischer Bauteile in Alarmierungs- oder Ansteuereinrichtungen und damit zu nicht bestimmungsgemäßen Löschmittelfreigabe führen können.
Wegen der lebensbedrohenden Gefährdung kann für diese Anlagen der Einsatz von zwei Alarmierungseinrichtungen, die ausschließlich mit elektrischer Energie betrieben werden, sowie die Kombination einer nicht gesicherten elektrischen mit einer pneumatischen Alarmierungseinrichtung grundsätzlich nicht als sicher angesehen werden.
5.10 Für Löschanlagen, bei denen die Branderkennung und Steuerung ausschließlich pneumatisch oder mechanisch erfolgt, kann der akustische Löschalarm durch zwei elektrische Alarmierungseinrichtungen erfolgen. Mindestens eine dieser Einrichtungen muss als gesicherte Alarmierungseinrichtung ausgeführt werden.
6 Verzögerungseinrichtungen
6.1 Verzögerungseinrichtungen sollen sicherstellen, dass eine Flutung erst erfolgt, nachdem die Alarmierungseinrichtungen ausgelöst worden sind und die eingestellte Vorwarnzeit abgelaufen ist. Im Einwirkungsbereich befindliche Personen müssen während der Vorwarnzeit den gefährdeten Bereich verlassen können.
6.2 Dazu können - je nach Gefährdungsklasse der Löschanlage - elektrische oder nicht lektrische (mechanische) Verzögerungseinrichtungen eingesetzt werden.
7 Vorwarnzeit
7.1 Die Vorwarnzeit muss so bemessen sein, dass der Löschbereich von jeder beliebigen Stelle aus ohne Hast verlassen werden kann. Sie muss jedoch mindestens 10 s betragen.
7.2 Bei Objektschutzanlagen, Einrichtungsschutzanlagen oder Kleinlöschanlagen nach DIN 14497 "Kleinlöschanlagen; Anforderungen, Prüfung" ist eine Vorwarnzeit erforderlich, wenn die gesamte Einsatzmenge des Löschgases, bezogen auf das Volumen des Löschbereichesin dem das zu schützende Objekt untergebracht ist, den NOAEL überschreitet oder die Sauerstoffkonzentration 12 Vol.-% unterschreitet, sofern sich Personen in dem Löschbereich aufhalten können. Dies gilt auch, wenn mehrere derartige Anlagen in einem Raum vorhanden sind, deren Anregersysteme gemeinsam auf das gleiche Ereignis reagieren oder infolge einer Flutung auslösen können.
Dies wird z.B. verhindert, wenn mit der Erstauslösung die weitere Auslösung benachbarter Anlagen automatisch verriegelt ist, oder bei einer Zweit- oder Folgeauslösung, bei welcher der NOAEL-Wert für das Löschgas überschritten oder die O2-Konzentration von 12 Vol.-% unterschritten wird, Alarmierungs- und Verzögerungseinrichtungen aktiviert werden.
8 Blockiereinrichtungen
8.1 Die Auslösung der Löschanlage muss blockiert werden können. Die Blockierung muss mechanisch so erfolgen, dass ein Ausströmen des Löschmittels sicher verhindert wird.
8.2 Die Betätigung der Blockiereinrichtungen muss deutlich erkennbar sein.
Dies kann z.B. durch eine optische Anzeige erfolgen.
9 Sicherheitsmaßnahmen
Entsprechend ihrer Zuordnung zu den Gefährdungsklassen sind für den sicheren Betrieb von Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln mindestens die in der nachfolenden Tabelle aufgeführten Alarmierungs- und Verzögerungs- einrichtungen erforerlich.
Gefährdungs- klasse |
Alarmierungseinrichtungen | Verzögerungseinrichtung | ||||||||||||||||||
I | Einfache Alarmierung - elektrische oder pneumatische Ausführung |
nicht erforderlich1 | ||||||||||||||||||
II | Einfache Alarmierung mit erhöhten Anforderungen - elektrische oder pneumatische Ausführung |
elektrische Verzögerung | ||||||||||||||||||
III |
|
nicht elektrische (mechanische) Verzögerung2 | ||||||||||||||||||
IV | Doppelte Alarmierung: mit getrennten Energiequellen, getrennt verlegten Leitungen und getrennten Alarm mitteln z.B.:
|
nicht elektrische (mechanische) Verzögerung3 | ||||||||||||||||||
1) Unter Berücksichtigung psychologischer Gesichtspunkte sollte, wenn keine gewichtigen Gründe dagegen stehen, auch in diesem Fall eine zeitverzögerte Flutung mit Vorwarnzeit stattfinden. Aus Gründen des Sachwertschutzes ist dies ebenfalls angeraten, da der Löscheffekt durch das Öffnen von Türen während der Flutung negativ beeinflusst werden kann.
2) Die nichtelektrische Ausführung wird als die erfahrungsgemäß robustere und störunanfälligere Lösung (EMV) bevorzugt. 3) In Sonderfällen kann bei der Gefährdungsklasse IV ein Stopptaster als zusätzliche Einrichtung sinnvoll sein, sofern er die Rettung von Personen vor Beginn der Flutung ermöglicht. |
Sinnvoll ist der Einsatz eines Stopptasters nur dann, wenn grundsätzlich mindestens zwei Personen zur Hilfeleistung im Auslösefall anwesend sind.
10 Verhalten im Alarmfall
Bei Auslösen der Löschanlage haben im Löschbereich anwesende Personen diesen umgehend zu verlassen. Das Wiederbetreten ist erst gestattet, wenn eine Freigabe der durch das Löschgas erfassten Bereiche durch eine vom Unternehmer beauftragte Person erfolgt ist.
Eine Gefährdung von Personen besteht nicht nur durch das Löschgas oder eine zu niedrige Sauerstoffkonzentration sondern auch durch die bei der Verbrennung entstehenden Rauchgase.
Stoffdaten | Anhang 1 |
In der nachfolgenden Tabelle sind beispielhaft für einige der derzeit eingesetzten Löschgase die Daten zusammengestellt, die für die Einstufung in die Gefährdungsklassen notwendig sind.
Darüber hinaus sind die Sicherheitsdatenblätter sowie die darin enthaltenen Hinweise zum sicheren Umgang mit den Löschgasen in jedem Fall zu beachten. Dies gilt insbesondere auch für hier nicht aufgeführte Löschgase, bei denen die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter heranzuziehen sind.
Löschgas | NOAEL in Vol.-% Lösnchgas |
LOAEL in Vol.-% Löschgas |
LBK in Vol.-% Löschgas |
Dichte bei 20 °C und 1013 mbar in kg/m3 |
Argon | 43,01 | 52,02 | 62,03 | 1,662 |
Stickstoff | 43,01 | 52,02 | 62,03 | 1,165 |
IG 541 (52 % Stickstoff, 40 % Argon, 8 % CO2) (Handelsname: Inergen) |
43,01 | 52,02 | 62,03,4 | 1,418 |
IG 55 (50 % Argon, 50 % Stickstoff) (Handelsname: Argonite) |
43,01 | 52,02 | 62,03 | 1,412 |
HFC227ea (Handelsname: FM-200) |
9,0 | 10,5 | 12,0 | 7,283 |
FK-5-1-12 (Handelsname: NOVEC1230) |
10,0 | liegt nicht vor | liegt nicht vor | 13,908 |
1) entspricht 12 Vol.-% Sauerstoff 2) entspricht 10 Vol.-% Sauerstoff 3) entspricht 8 Vol.-% Sauerstoff 4) entspricht auch 5 Vol.-% CO2 |
Anhang 2 |
Abnahmeprotokoll: | ...................................................................................... - | Gaslöschanlage | ||
Hersteller/Errichter: | Typ: | |||
Löschgas: | Zusammensetzung: | |||
Füllmenge: | ||||
Aufstellungsort: | ||||
Firma: | Löschbereich: |
Das Raumvolumen (Atemluftvolumen) im Löschbereich beträgt ca. .......................................................m³ | |
Nach der Flutung beträgt Die Löschgaskonzentration im Löschbereich beträgt maximal ....................... Vol.-% Die Sauerstoffkonzentration im Löschbereich beträgt mindestens ....................... Vol.-% |
|
NOAEL-Wert der Löschgaskonzentration (............ Vol.-%) wird nicht überschritten | [ ] |
Der LOAEL-Wert der Löschgaskonzentration ( ............. Vol.-%) wird nicht überschritten | [ ] |
Die lebensbedrohliche Löschgaskonzentration (............ Vol.-%) wird nicht erreicht | [ ] |
Die lebensbedrohliche Sauerstoffkonzentration (8 Vol.-%) wird unterschritten | [ ] |
Die lebensbedrohliche Löschgaskonzentrationen (............. Vol.-%) wird erreicht | [ ] |
Die Anlage ist nicht begehbar / Umfassungsbauteile sind sicher abgetrennt | [ ] |
Umfassungsbauteile/Umgebeung sind gasdicht abgetrennt | [ ] |
Datum: ................... | Sachverständiger/Sachkundiger: ......................... |
Rechnerische Ermittlung der Löschgas- bzw. der Rest-Sauerstoffkonzentration | Anhang 3 (informativ) |
1. Löschgaskonzentration
Die Löschgaskonzentration, die sich nach Ende der Flutung der gesamten Löschmittelmenge in einem Raum einstellt, kann mit Hilfe folgender Gleichungen abgeschätzt werden.
1.1 Inertgase
( | 1 | ) | M | ||||||
C = 100 | 1 - | mit | x = | ||||||
ex | ρ · V |
dabei bedeutet: | ||
C | = | Konzentration des Löschgases in Vol% |
M | = | Masse des Löschgases, die insgesamt in den Raum eingebracht wird, in kg |
p | = | Dichte des Löschgases bei normalen Umgebungsbedingungen (z.B. 20 °C, 1,013 bar), in kg/m3. |
V | = | Volumen des Raumes, in den das Löschgas eingebracht wird, in m3. |
1.2 Halogenierte Kohlenwasserstoffe
M | |
C =100 | |
M + ρ · V |
dabei bedeutet: | ||
C | = | Konzentration des Löschgases in Vol% |
M | = | Masse des Löschgases, die insgesamt in den Raum eingebracht wird, in kg |
p | = | Dichte des Löschgases bei normalen Umgebungsbedingungen (z.B. 20 °C, 1,013 bar), in kg/m3. |
V | = | Volumen des Raumes, in den das Löschgas eingebracht wird, in m3. |
2. Rest-Sauerstoffkonzentration
Die Rest-Sauerstoffkonzentration, die sich nach Ende der Flutung der gesamten Löschmittelmenge in einem Raum einstellt, kann mit Hilfe folgender Gleichung abgeschätzt werden.
100 - C | |
O2 = 20,9 · | |
100 |
dabei bedeutet:
O2 | = | Sauerstoffkonzentration nach der Flutung im Raum, in Vol.-% |
C | = | Konzentration des Löschgases in Vol% (z.B. berechnet nach Abschnitt 1) |
Anmerkung: | In der Gleichung wird im Raum von einer Sauerstoffkonzentration von 20,9 Vol.-% vor der Flutung (Wert für trockene Luft) ausgegangen. |
Vorschriften und Regeln | Anhang 4 |
Nachstehend sind die insbesondere zu beachtenden einschlägigen Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze, Verordnungen
Arbeitsschutzgesetz,
2. Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, Regeln und Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1),BG-Regel "Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134).
3. Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH Burggrafenstrasse 6, 10787 Berlin.DIN 14497 Kleinlöschanlagen; Anforderungen, Prüfung,
ISO 17025 Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien,
DIN VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall; Teil 1: AllgeTeil 1 meine Festlegungen.
ENDE |
(Stand: 08.01.2019)
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