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5.4 Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren

Unter dem Begriff "Arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren" werden Zustände, Ereignisse und Einwirkungen bei der Arbeit und/oder in der Arbeitsumwelt verstanden, die Gesundheitsstörungen nachvollziehbar verursachen, begünstigen oder in sonstiger Weise beeinflussen können. Es handelt sich hier um einen Oberbegriff, der alles umfasst, was gesundheitsgefährdend sein kann; unabhängig vom Ausmaß der Folgen (Bild 5-1).

Der farblich abgegrenzte Bereich "Beeinträchtigung der Gesundheit" beschreibt Einwirkungen, die zwar das Wohlbefinden beeinflussen können, in der Regel aber außerhalb des behördlichen Einflussbereichs liegen, wie psychische Stressfaktoren, Zwangshaltungen, Zugluft usw. Erschöpfungszustände, Hauterscheinungen, Beschwerden im Muskel-/Skelettsystem usw. können die Folge sein und zu - oftmals für den Vorgesetzten unerklärlichem - Leistungsabfall oder sogar Krankheitszeiten führen, wie Untersuchungen der Krankenkassen belegen.

Insbesondere das beschriebene Arbeitssicherheitskurz- bzw. -lehrgespräch ist geeignet, aufkommende Störungen im Wohlbefinden aufzudecken und frühzeitig den auslösenden Ursachen zu begegnen.

Bild 5-1: Auswirkungen arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren

6 Lagerung und Transport von Reifen

6.1 Rechtsgrundlagen

Beim Lagern und Stapeln ist darauf zu achten, dass die Belastung sicher aufgenommen werden kann. Ferner sind Lager und Stapel so zu errichten und zu erhalten, dass niemand durch herabfallende, umfallende oder wegrollende Gegenstände gefährdet wird und sie gegen äußere Einwirkungen so geschützt sind, dass keine gefährlichen chemischen oder physikalischen Veränderungen des Lagergutes eintreten können.

Die BG-Regel "Lagereinrichtungen und -geräte" (BGR 234) enthält neben Bau- und Ausrüstungsbestimmungen für Lagereinrichtungen und -geräte auch Bestimmungen für den Betrieb von Lagergeräten, z.B. Paletten und Stapelhilfsmittel.

Beim Transport mit Flurförderzeugen, Straßenfahrzeugen und Hebezeugen sind darüber hinaus insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:

Nützliche Hinweise zur Sicherung der Ladung von Fahrzeugen enthält außerdem die BG-Information "Ladungssicherung auf Fahrzeugen" (BGI 649).

6.2 Lagerung

6.2.1 Lagerräume

Reifen - auch wenn sie wenig oder gar nicht genutzt werden - unterliegen einem Alterungsprozess, der von den Umgebungsbedingungen abhängig ist. Hitze, Feuchtigkeit und UV-Strahlung beschleunigen diesen Prozess. Die Lagerräume sollen daher kühl, trocken, dunkel und mäßig belüftet sein. Wegen der möglichen Strukturveränderung beim Kontakt mit Kraftstoffen, Schmierstoffen, Lösemitteln und Chemikalien ist die Lagerung im selben Raum zu vermeiden.

Die zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen, unter denen sich andere Räume befinden, muss an den Zugängen gut erkennbar angegeben sein (Bild 6-1). Dies gilt auch für die zulässige Belastung von Zwischenböden. Regalbühnen mehrgeschossiger Regaleinrichtungen ohne Fahrverkehr müssen für eine gleichmäßig verteilte Last von mindestens 250 kg/m2 ausgelegt sein. Höhere Belastungen, z.B. durch Fahrverkehr, müssen zusätzlich berücksichtigt werden.

Bild 6-1: Zulässige Belastung der Fußbodenfläche in Lagerräumen

Lagerbereiche sind so anzulegen, dass elektrische Verteiler und Schaltanlagen, Einrichtungen zur ersten Hilfe, Feuerlöschgeräte sowie Rettungs- und Verkehrswege nicht durch Lagergüter verstellt werden (Bild 6-2).

Bild 6-2: Elektrische Verteiler und Schaltanlagen

Tragbare oder fahrbare Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Anzahl bereitgehalten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Wandhydranten bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden, nicht aber ortsfeste Feuerlöschanlagen, z.B. Sprinkleranlagen, Pulverlöschanlagen oder CO2-Löschanlagen. In der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) sind u.a. Angaben zur Bestimmung der jeweils erforderlichen Anzahl von Feuerlöschern enthalten und anhand von Rechenbeispielen erläutert.

6.2.2 Lagerungsarten

Die Art der Lagerung von Reifen und Rädern ist sowohl aus sicherheitstechnischer Sicht als auch bezüglich des reibungslosen Arbeitsablaufes von entscheidender Bedeutung. Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten der Reifenlagerung, wobei die für den Betrieb geeignetste von Fall zu Fall unterschiedlich sein kann.

6.2.2.1 Stapel- und Blocklagerung

Werden Reifen oder Räder als Lagereinheiten zusammengestellt und in Stapeln gelagert, so ist darauf zu achten, dass das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche nicht größer als 6:1 ist, wobei der Standsicherheitsfaktor mindestens 2,0 betragen muss. In der Regel darf ein Stapel Ladeeinheiten auf Europaletten bei Lagerung in einem geschlossenen Raum 4,8 m nicht überschreiten.

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