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3.9 Absturzsicherungen, Geländer

Bei Absturzgefahr müssen an Arbeitsbühnen und Laufstegen, aber auch an allen anderen Arbeitsplätzen, Absturzsicherungen vorhanden sein. Üblicherweise sind dies 1,10 m hohe Geländer mit Kniestange und Fußleiste. Während in der EN ISO 14122-3 schon ab einer Höhe von 500 mm Geländer verlangt werden, sind diese erst ab 1,0 m Absturzhöhe im Anwendungsbereich der EN 1034-1 erforderlich, sollten entsprechend EN 1034-1 Abschnitt 5.5.7 jedoch schon ab 0,60 m eingesetzt werden, wenn nicht betriebstechnische oder den Arbeitsablauf störende Gründe dagegen sprechen.

Bild 22 Die Lücke zwischen Laufsteg und Stuhlung ist kleiner als 120 mm, der Längsträger des Langsiebs 0,80 m hoch, also kann maschinenseitig auf eine zusätzliche Absturzsicherung verzichtet werden. Der Schlauch gehört natürlich auf die Aufhängung!

Für den Längslaufsteg in Bild 22 gilt: Ist die Lücke zwischen Stuhlung und Laufsteg kleiner als 120 mm, kann sie als ausreichende Sicherung gegen Absturz angesehen werden, wenn die Stuhlung in der Höhe die Kriterien für ein Geländer erfüllt. Die lichte Höhe der Öffnung zwischen Träger und dem darüber liegenden Balken ist kleiner als 500 mm und die Oberkante des Balkens liegt 1,10 m über dem Laufstegbelag; entlang von Langsieben genügt, wie im Bild 22 dargestellt, eine Höhe von mindestens 0,80 m.

Zum Wechseln von Bespannungen und Walzen an Papiermaschinen ist es oft unerlässlich, die zum Aufführen, Beobachten der Bahn oder zum Abspritzen von angesetztem Stoff auf Führerseite notwendigen Laufstege und Podeste im jeweiligen Arbeitsbereich zu entfernen. Dies ist ohne großen Aufwand möglich, wenn die Podeste fahrbar ausgeführt sind. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass diese fahrbaren Bühnen in der Arbeitsposition an der Maschine nicht nur durch Betätigen der Bremsen an den Rädern gehalten werden. Da auf den Bühnen Arbeiten durchgeführt werden, bei denen die Mitarbeiter mit großem Krafteinsatz arbeiten und deshalb einen festen Stand haben müssen, sollten die Bühnen an der Stuhlung sicher arretiert werden können. Das muss nicht eine Verschraubung sein, es genügt eine Sperrklinke oder ein einrastender Bolzen (Bild 23), so dass automatisch beim Andocken der Bühne diese unverrückbar in definierter Position gehalten wird. Dann kann auch nichts geschehen, wenn einmal vergessen wird, die Bremsen zu arretieren!

Bild 23 Das fahrbare Podest rechts wird an dem stationären Podest angedockt und durch einen steckbaren Bolzen arretiert

3.10 Anlaufwarneinrichtung

EN 1034-1, Abschnitt 5.6 (§ 10 VBG 7r)

Bevor der Operator eine Maschine in Gang setzt , muss er sich vergewissern, dass keine Person gefährdet wird. Bei überschaubaren Maschinen macht dies keine Probleme. Unübersichtliche Maschinen oder Anlagen müssen jedoch mit einer Anlaufwarneinrichtung ausgestattet sein, mit der vor dem Start ein Anlaufwarnsignal gegeben werden kann.

Bild 24 Die Hupe ist auf der Triebseite der Maschine angeordnet, weil derjenige, der den Starttaster betätigt, diese Seite der Maschine vom Steuerpult aus nicht einsehen kann

Die Norm verlangt ein akustisches Signal, das bei Bedarf durch ein optisches Signal unterstützt werden kann. In § 10 der VBG 7r wird über die Art des Signals keine Aussage getroffen. Bei der Auslegung und der Anordnung sind die Größe der Maschine, die Lage von Arbeitsplätzen und die Umgebung, speziell der allgemeine Geräuschpegel zu berücksichtigen (EN 457). Da die Anlaufwarnung einen Mitarbeiter warnen soll, der vom Bedienpult aus nicht gesehen werden kann, muss die Hupe und/oder die Warnleuchte diesen auch an abgelegenen Stellen der Maschine oder Anlage erreichen. Es macht wenig Sinn, die Hupe neben dem Bedienpult anzubringen, wenn der Mitarbeiter auf Triebseite gewarnt werden soll.

Der Operator muss nicht zwangsläufig vor dem Anlauf ein Warnsignal geben, wenn sich die Maschine auch ohne dieses starten lässt. Falls er jedoch mit Warnsignal startet, müssen, je nach der vom Hersteller gewählten Kategorie, Signalzeit - Wartezeit - Bereitschaftszeit nach Tabelle 4 der EN 1034-1 (oder den Angaben in der zutreffenden C-Norm) automatisch ablaufen. Für einen Rollenschneider ist in EN 1034-3 Kategorie B vorgeschrieben. Das bewirkt folgenden Ablauf: Der Operator betätigt das Befehlsgerät "Einschalten mit Anfahrwarnung". Das Signal ertönt 3 sec lang. Es folgen danach 5 sec Wartezeit, während der ein gefährdeter Mitarbeiter aus der Maschine heraustreten kann. Für die Dauer von 30 Sekunden schließt sich die Bereitschaftszeit, durch Meldeleuchte oder Display angezeigt, an, während der der Operator durch erneuten Startbefehl die Maschine anfahren kann. Tut er dies nicht innerhalb der Bereitschaftszeit, muss er zum Starten erneut mit dem Warnsignal beginnen. Neu gegenüber dem § 10 der VBG 7r ist die Kategorie C in Tabelle 4 der Norm.

3.11 Not-Aus-Einrichtung

EN 1034-1, Abschnitt 5.7 (§ 11 VBG 7r)

Der Konstrukteur muss auf Grund der Risikoanalyse Gefahrstellen an seiner Maschine oder Anlage vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, durch geeignete Schutzeinrichtungen sichern. Not-Aus-Einrichtungen gehören aber nicht zu den Schutzeinrichtungen, sondern sind entsprechend der Definition in Abschnitt 6 der EN 292-2 zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen, um unmittelbare oder drohende Gefährdungssituationen abzuwenden. Das durch Betätigen der Not-Aus-Einrichtung zu erreichende Schutzziel muss sein, an der gesamten Maschine oder Anlage alle gefahrbringenden Bewegungen (EN 1034-1) und Zustände (EN 60 204-1) so schnell wie möglich zu beenden, ohne neue Gefährdungen zu erzeugen. Da das Öffnen eines Walzennips die Einzugsgefahr vergrößert, darf das Auseinanderfahren erst erfolgen, wenn die Einzugsgefahr nicht mehr besteht, die Walzen also fast zum Stillstand gekommen sind. Bei welcher Rotationsgeschwindigkeit dies der Fall ist, hängt unter anderem auch von der Öffnungsgeschwindigkeit der Walzen ab und ist im jeweiligen Einzelfall festzulegen.

Bild 25 Das klassische Not-Aus-Befehlsgerät ist der rote Pilztaster, gelb unterlegt. Der Missbrauch des Schaltkastens als Ablage sollte jedoch nicht zugelassen werden

Als Befehlsgerät für die Not-Aus-Einrichtung kommt an erster Stelle der rote Pilztaster (Bild 25) in Betracht, aber auch rote Reißleinen, Schaltbügel oder Schaltleisten dürfen dazu verwendet werden. Die Anordnung eines Pilztasters soll im Bereich zwischen 0,6 m und 1,9 m über der Standfläche erfolgen, weitere Anforderungen ergeben sich aus den in Abschnitt 5.7 der EN 1034-1 genannten Normen.

Bei großen Maschinen und Anlagen, die sich über mehrere Stockwerke erstrecken können, sind die Befehlsgeräte für Not-Aus von der Schaltwarte aus nicht zu überblicken. Wurde ein Not-Aus-Befehl - beabsichtigt oder unbeabsichtigt - ausgelöst, ist es für den Operator zeitaufwendig herauszufinden, an welcher Stelle dies erfolgt ist, wenn nicht eine Rückmeldung zum Schaltpult mit Ortsangabe vorhanden ist.

Befehlsgeräte sollten so angeordnet werden, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden. Bild 26 zeigt dafür eine gute Lösung an einer Papiermaschine: Der Pilztaster liegt nicht im direkten Arbeitsbereich, wird aber im Notfall dank der Beschriftung auf der Säule leicht zu finden sein.

Bild 26 Der rote Pilztaster ist durch seine Lage gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt, auf der Säule wird gut erkennbar auf ihn aufmerksam gemacht

Bei der Verwendung von Reißleinen oder Schaltbügeln muss darauf geachtet werden, dass die Schalter, die auf die Leine oder Bügel wirken, nach einer Betätigung auch wieder entriegelt werden müssen. Sie sind deshalb so anzuordnen, dass sie von sicheren Standplätzen aus erreichbar sind. Die Entriegelung darf nicht zum Wiederanlauf der Maschine führen, dazu muss nach der Entriegelung bewusst ein Startbefehl gegeben werden.

Stellteile für den Not-Aus-Befehl können bei geringen Leistungen auch Netz-Trenneinrichtungen sein. Dann sind auch diese mit roter Handhabe und gelb hinterlegt oder mit gelbem Kragen auszuführen und müssen auch die Anforderungen für die Not-Aus-Einrichtungen erfüllen. So genannte Sicherheitsschalter, die nur für Wartungsarbeiten Teilbereiche spannungsfrei schalten, müssen in anderen Farben ausgeführt sein, z.B. mit schwarzer Handhabe und grauem Gehäuse (EN 60204-1).

3.12 Energietrennung, Energieabbau

EN 1034-1, Abschnitt 5.8 (§ 12 VBG 7r)

Hauptschalter zum Trennen einer Maschine von der Energiezufuhr müssen für alle Energiearten (z.B. elektrische, pneumatische, hydraulische) vorhanden sein, die in der 0-Stellung gegen Wiedereinschalten gesichert werden können. Wie diese zu gestalten sind, kann in den im Abschnitt 5.8 genannten Normen nachgelesen werden. In der Betriebsanleitung muss der Hersteller beschreiben, wie die Mitarbeiter vorgehen müssen, um sich beim Entstören, bei Reparatur- und Wartungsarbeiten nicht zu gefährden. Während das in Abschnitt 5.8.1 geforderte "Mittel zur Energieabtrennung und zum Energieabbau" (Hauptschalter) auch geeignet ist, um bei Arbeiten an der elektrischen Ausrüstung einer Maschine Gefährdungen durch elektrischen Strom auszuschließen, haben sich in der Praxis vor allem bei großen Maschinen so genannte Reparaturschalter bewährt.

Mit ihnen lassen sich einzelne Gruppen oder einzelne Antriebe von der Energiezufuhr trennen. Durch Abschließen in der 0-Stellung - Einhängen eines oder mehrerer Schlösser - kann das Einschalten von Hand oder durch einen Einschaltbefehl aus dem Steuersystem einer Anlage verhindert werden.

Bild 27 Der Hauptschalter, der die Maschine allpolig vom Netz trennt, kann in der 0-Stellung mit einem Vorhängeschloss gegen Wiedereinschalten gesichert werden

Bild 28 Dieser Hauptschalter ist eindeutig beschriftet. Er hat außerdem Not-Aus-Schaltvermögen, wie es die Farbgebung in rot/gelb ausweist

Doch dabei ist Vorsicht geboten: Bei Arbeiten z.B. an einer Pumpe in der Stoffaufbereitung muss nicht nur mit einer Gefährdung durch die Pumpe gerechnet werden. Auch von benachbarten Pumpen, von kraftbetätigten Schiebern oder durch heiße Medien, die sich in der Zuleitung zur Pumpe befinden, können Gefährdungen ausgehen. Für vorstehend genannte Arbeiten sind deshalb auf der Basis einer Gefährdungsermittlung entsprechende Maßnahmen in der Betriebsanleitung bzw. Betriebsanweisung nach § 2. Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" ab 01/04 (BGV A1) festzulegen. Die Mitarbeiter, die mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt werden, müssen ausreichend unterwiesen sein.

Es darf auch nicht vergessen werden, die Befehlseinrichtungen eindeutig und dauerhaft zu beschriften. Nicht nur der Elektriker, auch der Schlosser muss wissen, ob er den richtigen Schalter ausgeschaltet hat und nicht mehr gefährdet werden kann.

Während bisher nur von der Energiezufuhr (Elektrik, Pneumatik, Hydraulik) die Rede war, darf nicht übersehen werden, dass auch durch gespeicherte Energien z.B. in Pneumatik-Systemen durch noch anstehenden Druck in Zylindern, durch Dampf oder auch durch potentielle Energie - hydraulisch oder pneumatisch angehobene Bauteile - zumindest bei Störungen Gefährdungen auftreten können. Wurden früher angehobene Maschinenteile durch ein untergestelltes Kantholz "abgesichert", ist der Konstrukteur heute aufgefordert, entsprechend geeignete Einrichtungen wie Sperrklinken, klappbare Abstützungen oder den Einsatz von Getriebemotoren vorzusehen, um ein ungewolltes Absenken bei Wartungs- und Reparaturarbeiten zu verhindern. Auch hierbei wird die Wichtigkeit einer Betriebsanleitung deutlich, denn dort müssen die oben genannten Einrichtungen und ihre bestimmungsgemäße Verwendung eindeutig und für den Benutzer verständlich beschrieben sein.

Bild 29 Beim Hochfahren überfährt der Tragarm die Sperrklinke. Sie rastet ein und hält den Tragarm in der oberen Stellung, auch wenn die Energie für den Hubzylinder ausfällt

3.13 Einrichtungen zum Rüsten und Instandhalten, Schmierstellen

EN 1034-1, Abschnitt 5.9 (§ 9 und 13 VBG 7r)

An erster Stelle sind hier sichere Arbeitsbühnen und Zugänge zu nennen, die in Abschnitt 5.5 der EN 1034-1 ausführlich erläutert wurden. Wenn Einrichtungen zum Wechseln und Transportieren von Schaberklingen sowohl in der Norm wie auch schon in der Unfallverhütungsvorschrift gefordert werden, liegt dies am großen Gefährdungspotential der Klingen für Schnittverletzungen. Obwohl die Klingen inzwischen mit einer Bohrung geliefert werden, in die man einen Haken einhängen kann und somit nicht mehr wie früher mit einer Gripzange gezogen werden müssen, kommt es immer wieder zu schweren Schnittverletzungen, weil Mitarbeiter glauben, beim Umgang mit den Klingen auf schnittfeste Handschuhe verzichten zu können. Besonders bei breiten Maschinen muss die Klinge beim Herausziehen mit der zweiten Hand geführt werden. Rutscht der Mitarbeiter dabei ab, kann nur der schnittfeste Handschuh Handverletzungen verhindern. In vielen Betrieben werden gebrauchte Schaberklingen gleich neben der Maschine in Stücke geschnitten und in einem Behälter gesammelt. Dies hilft Gefährdungen beim Transport zu vermeiden (30).

Bild 30 Noch an der Papiermaschine werden die Klingen klein geschnitten und über die blaue Tonne im Hintergrund entsorgt. Lange Transportwege entfallen und das Verletzungsrisiko ist minimiert

Das Auswechseln von Tellermessern in Rollenschneidern und Querschneidern kann ebenfalls zu Schnittverletzungen führen, wenn das Messer nicht über einen Bajonettverschluss befestigt ist, sondern zuerst 4 oder 5 Schrauben gelöst werden müssen, um das Messer herausnehmen zu können. Man muss es nicht in die Hand nehmen, wenn dafür ein Werkzeug, wie in Bild 31 gezeigt, zur Verfügung steht: die Schrauben bleiben zugänglich. Haftmagnete nehmen das Drehmoment beim Lösen oder Festschrauben auf und halten das lose Tellermesser fest.

Bild 31 Das Werkzeug wird auf das Tellermesser aufgesetzt. Die Innensechskantschrauben können gelöst werden. Das gelöste Messer wird durch Magnete im Werkzeug gehalten und lässt sich, ohne in die Hand genommen werden zu müssen, aus der Schneidpartie herausnehmen

Beim Filz- und Siebwechsel werden zum Cantilevern Teilstücke aus der Stuhlung entfernt, die irgendwo so abgelegt werden müssen, dass sie nicht zu Stolperfallen werden. Mit den größer werdenden Maschinen wurden diese immer schwerer. Heute wird darauf geachtet, dass diese Teile nicht mehr als 25 kg wiegen (Abschnitt 5.22 der EN 1034-1). Zur besseren Handhabung sind sie mit Handgriffen versehen (Bild 32) und können, wenn möglich, an die Stuhlung gehängt werden.

Es gibt auch schon Konstruktionen, bei denen die Zwischenstücke nur noch bis zu einem Anschlag herausgezogen und dann nach unten geklappt werden, so dass ein Transport gänzlich entfällt.

Bild 32 Das herausnehmbare Stuhlungsteil hat einen Handgriff, damit es besser zu transportieren ist. Sein Gewicht sollte 25 kg nicht überschreiten

Eine Maschine muss mit Kriechgeschwindigkeit betrieben werden können, wenn bestimmte Arbeiten zum Rüsten und Instandhalten sowie zum Reinigen nicht im Stillstand durchgeführt werden können und technische Schutzeinrichtungen vorhandenes Restrisiko nicht beseitigen. Welche Arbeiten dies sind und welche zusätzlichen Maßnahmen - Tippbetrieb, besondere Qualifikation des Mitarbeiters oder eine anwesende zweite Person an der Not-Aus-Befehlseinrichtung - getroffen werden müssen, legt der Hersteller in der Betriebsanleitung fest. Aber Vorsicht, Kriechgeschwindigkeit mindert das Risiko, beseitigt es aber nicht. Viele Mitarbeiter mussten schon die Erfahrung machen, dass eine Einzugstelle auch bei Kriechgeschwindigkeit eine Einzugstelle bleibt!

3.14 Reinigen und Entfernen von Ausschuss

EN 1034-1, Abschnitt 5.10 (§ 14 VBG 7r)

Geräte zum Reinigen und Entfernen von Ausschuss müssen nach Abschnitt 5.10 der EN 1034-1 vom Hersteller spezifiziert sein. Das bedeutet, er muss in der Betriebsanleitung beschreiben, welche Geräte vorhanden sein müssen und wie der Mitarbeiter mit ihnen umgehen muss. Es bedeutet aber nicht, dass er sie auch mit der Maschine mitliefern muss, es sei denn, er wird vom Auftraggeber dazu verpflichtet. Das kann dazu führen, dass an der einen Papiermaschine eine Vielzahl von Luft- und Wasserschläuchen vorhanden ist, die sich ergonomisch günstig von geeigneten Abrollungen abziehen lassen und auf kurzem Weg erreichbar sind (Bild 33); an der anderen, fast gleichen Maschine, Schläuche von einfachen Aufhängungen (Bild 34) heruntergeworfen und über 15 oder 20 Meter gezogen werden müssen, bis der Mitarbeiter am Einsatzort ist. Ähnliches ist auch bei der Bereitstellung von Flüssigkeitsstrahlern zum Reinigen und Staubsaugern zum Absaugen von Schaberschmutz denkbar. Deshalb ist es ganz wichtig, bei der Auswahl und dem Ort der Unterbringung solcher Einrichtungen die Mitarbeiter an der Maschine, die mit diesen Geräten arbeiten müssen, mit einzubeziehen, um deren Akzeptanz herbeizuführen. Gleiches gilt natürlich auch für die Auswahl persönlicher Körperschutzmittel, deren Verwendung erforderlichenfalls vom Hersteller in der Betriebsanleitung vorgeschrieben wird und die in der Betriebsanweisung des Betreibers spezifiziert werden müssen.

Bild 33 Geeignete Aufrollungen gewährleisten, dass Luft und Wasser an jeder Stelle der Papiermaschine im Bedarfsfall schnell zur Verfügung stehen

Bild 34 Der Wasserschlauch (roter Schlauch) ist ordnungsgemäß über die Schlauchaufhängung gelegt. Wenn er gebraucht wird, muss er herunter gehoben werden. Das Gewicht des vollen Schlauches kann erheblich sein. Vielleicht ist das die Motivation für manche Mitarbeiter, den Schlauch auf den Boden zu legen

Die Forderung nach Einrichtungen zum sicheren Reinigen ist z.B. bei Bütten erfüllt, wenn diese im unteren Teil mit einem Mannloch mit einem Durchmesser von mindestens 600 mm ausgestattet sind (Bild 35), wie es derzeit § 25 der VBG 7r fordert. In einem noch im Entwurfsstadium befindlichen Normteil der Reihe EN 1034 wird diese Forderung ebenfalls enthalten sein, sie lässt sich jedoch schon jetzt aus Abschnitt 5.10 der EN 1034-1 ableiten. Durch das Mannloch wird erreicht, dass nicht nur Reinigungsarbeiten sicher durchgeführt werden können, sondern auch Einbauten in Bütten ohne Leiter erreichbar sind und zusätzlich eine natürliche Belüftung (freie Lüftung) der Bütte erfolgen kann.

Schädliche, das heißt den Sauerstoff aus der Atemluft verdrängende Gase, die in aller Regel schwerer als Luft sind und sich am Boden der Bütte ansammeln, können beim Öffnen des Mannlochs ins Freie entweichen.

Bild 35 Ein Mannloch an der tiefstmöglichen Stelle der Bütte gewährleistet den Zugang ohne Leiter und dient außerdem der Belüftung. Es macht jedoch die Messung der Atemluft in der Bütte vor dem Einsteigen nicht überflüssig

Das Öffnen des Mannloches reicht aber alleine nicht aus, um gefahrlos einsteigen zu können. Je nach Art und Verwendung der Bütte müssen weitere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, die in der für den jeweiligen Einsatzfall zu erstellenden Befahrerlaubnis enthalten sind. Hilfen für die Festlegungen in der Befahrerlaubnis enthält das Merkblatt "Sichere Pulperbeschickung" der Papiermacher-Berufsgenossenschaft sowie die "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).

3.15 Kreismesser und feststehende Messer

EN 1034-1, Abschnitt 5.11 und 5.12 (§§ 18 und 19 VBG 7r)

Allgemein wird - wie bisher - die Verdeckung von Kreismessern (Tellermessern) gegen unbeabsichtigtes Berühren verlangt (Bild 36). Für Rollenschneider und die Längsschneidepartien von Querschneidern gibt es in den Normen EN 1034-3 und prEN 1034-5 weitergehende Forderungen.

Bild 36 Schutzeinrichtungen verhindern Verletzungen an den Tellermessern durch unbeabsichtigtes Berühren

Die Benutzung von feststehenden Messern - hierunter fallen Spitzenschneider, Abschlag- und Trennmesser sowie Schneideinrichtungen mit Hochdruck-Wasserstrahl - darf ebenfalls nicht zu Verletzungen führen. Da sie betriebsmäßig jedoch schneiden müssen, darf der Zugriff während des Betriebs nicht möglich sein. In der Parkposition, in der auch Wartung und Austausch erfolgen, muss Schutz gegen zufälliges Berühren vorhanden sein.

Bei Abschlagmessern zum Trennen der Bahn über die gesamte Maschinenbreite kann nicht ausgeschlossen werden, dass nach einem Abriss Ausschuss im Bereich der Schneide hängen bleibt und weggeräumt werden muss. Liegt das Messer verdeckt in einem Winkelprofil (Bild 37), kann sich der Mitarbeiter nicht verletzen.

Bild 37 Das Zackenmesser liegt in der Ruhestellung in einem Winkelprofil, das die Zacken verdeckt. Es besteht keine Verletzungsgefahr

3.16 Steuerungen und Befehlsgeräte

EN 1034-1, Abschnitt 5.14

Steuerungen werden nicht nur elektrisch oder elektronisch ausgeführt, sondern auch hydraulisch und pneumatisch. Für deren Auslegung wird auf die Normen EN 60 204-1, 982 und 983 verwiesen, in denen die grundlegenden Bestimmungen enthalten sind.

Bild 38 Durch eine einzelne Betätigung darf keine gefährliche Situation herbeigeführt werden können. Die Gefahr einer unbeabsichtigten Berührung ist an Touch Screen Displays besonders groß

Werden Maschinen per Touch Screen betrieben (Bild 38), dürfen durch einen einzelnen "Touch" keine gefahrbringenden Bewegungen oder Zustände ausgelöst werden können.

Werden Touch Screens verwendet, muss für diese Befehle zusätzlich eine Freigabe über eine Zustimmungstaste oder eine Doppelbetätigung erfolgen.

Die Gestaltung und Farbgebung von Befehlseinrichtungen wurde schon an anderer Stelle behandelt. Speziell auf die Farbgebung soll aber noch einmal eingegangen werden:

Befehlsgeräte in den Farben rot/gelb müssen in jedem Fall Not-Aus-Schaltvermögen haben. An Papiermaschinen und Maschinen der Ausrüstung gilt, dass die Not-Aus-Einrichtung jeweils die gesamte Maschine ausschalten muss. Falls so genannte Sicherheitsschalter in rot/gelb ausgeführt sind, die Beschriftung aber auf einzelne Aggregate hinweist, sollte geklärt werden, ob die genannten Vorgaben aus der EN 60204-1 auch wirklich eingehalten sind.

Bild 39 So genannte Sicherheitsschalter dürfen nur dann rot/gelb ausgeführt werden, wenn sie auf die Not-Aus-Einrichtung der Gesamtmaschine wirken

In Abschnitt 5.14.4 wird eine wichtige Festlegung getroffen: in Abhängigkeit von der Größe des Risikos - wird häufig oder nur selten in einen Gefahrbereich eingetreten oder eingegriffen - werden unterschiedliche Kategorien nach EN 954-1 für die Auslegung der Steuerung von Verriegelungen festgelegt. Der Planer sollte deshalb sorgfältig prüfen, welche Kategorie er verwenden muss.

3.17 Lärm

EN 1034-1, Abschnitt 5.15 (UVV Lärm BGV B3)

An vielen Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung wird der derzeitige Grenzwert für Lärmbereiche von 85 dB(A) (BGV B3) überschritten. Der Lärmpegel hängt nicht nur von dem Geräusch ab, das von der Maschine abgegeben wird. Auch die Umgebung, in der die Maschine betrieben wird, spielt eine Rolle. Der Hersteller wird durch die Maschinenrichtlinie verpflichtet, die Maschine so zu konzipieren und zu bauen, dass Gefahren durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden. Das bedeutet, dass unabhängig von einem maximal zulässigen Höchstwert versucht werden muss, die Maschine so leise wie möglich zu machen. Beispielhaft werden in diesem Abschnitt geeignete Maßnahmen zu Lärmminderung genannt.

Eine Rohrleitung, die z.B. Randstreifen von einem Rollenschneider oder einem Querschneider in Richtung Pulper fördert, wird Lärm erzeugen. Durch Einbau von Kompensatoren oder Schallisolierung mit geeignetem Dämmmaterial (Bild 40) lässt sich der Lärm reduzieren.

Bild 40 Durch Verkleiden der Rohrleitung mit geeignetem Lärm-Dämmmaterial lässt sich der Lärmpegel im Raum erheblich senken

Erst dann, wenn sich eine Gesundheitsgefährdung durch weitere technische Maßnahmen an der Maschine nicht weiter vermindern lässt, müssen Sekundärmaßnahmen, wie der Bau von Schallschutzkabinen, ergriffen werden oder die Mitarbeiter sind zu verpflichten, geeigneten persönlichen Gehörschutz zu benutzen.

3.18 Integrierte Beleuchtung

EN 1034-1, Abschnitt 5.18

Wenn in diesem Abschnitt von einer integrierten Beleuchtung die Rede ist, bedeutet dies, dass sie Teil der Maschine ist und auch mit der Maschine mitgeliefert werden muss.

Bild 41 Eine ausreichende Beleuchtung erlaubt das Beurteilen bestimmter Arbeitsvorgänge

Die Nennbeleuchtungsstärke ist mit mindestens 300 Lux angegeben. In den Unfallverhütungsvorschriften gibt es nur Forderungen bezüglich der Beleuchtung allgemein, die Arbeitsstättenrichtlinie ASR 4 jedoch nennt für unterschiedliche Tätigkeiten Mindestwerte für die erforderliche Beleuchtungsstärke.

Ob der Hersteller auch die Sicherheitsbeleuchtung liefern muss, ist insofern fraglich, als diese schon für Arbeitsstätten allgemein erforderlich ist. Da diese aber zur Zeit nur mindestens 1 Lux betragen muss, die EN 1034-1 jedoch mindestens 3 Lux fordert, ist zumindest eine Absprache zwischen Maschinenhersteller und Betreiber notwendig.

3.19 Strahlung

EN 1034-1, Abschnitt 5.20

Die meisten Strahler sind in den Messrahmen der Papier- und Streichmaschinen zu finden. Sie müssen entsprechend Bild 42 gekennzeichnet sein. Wichtig ist das Vorhandensein einer Betriebsanleitung, in der die Schutzmaßnahmen enthalten sind, die bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten zu beachten sind.

Bild 42 Am Messrahmen ist die Kennzeichnung angebracht, aus der ersichtlich ist: hier wird ein Strahler eingesetzt

3.20 Benutzerinformation

EN 1034-1, Abschnitt 7 (§ 25 VBG 5)

Mit der Maschine liefert der Hersteller Benutzerinformationen, die z.B. Zeichnungen, Stücklisten, Listen für zu verwendende Schmierstoffe und, für die Arbeitssicherheit wesentlich, die Betriebsanleitung enthalten. Die Maschinenrichtlinie legt den wesentlichen Inhalt der Betriebsanleitung fest, sie legt aber auch fest, dass diese bei der Inbetriebnahme der Maschine in der Originalsprache und in der Sprache des Verwendungslandes vorhanden sein muss. Sie enthält schließlich die Vorgaben für die Unterweisung der Maschinenbediener, die vor Inbetriebnahme erfolgen muss. Daraus folgt aber auch, dass die Betriebsanleitung für die Bediener zugänglich sein muss, also in der Nähe der Maschine aufbewahrt wird, damit diese im Zweifelsfall nachsehen können, was wie gemacht werden soll (Bild 43).

Bild 43 Wird die Betriebsanleitung in der Schaltwarte aufbewahrt, ist sie leicht zugänglich und der Mitarbeiter wird sie im Zweifelsfall auch benutzen

Weicht die tatsächliche Betriebsweise der Maschine von den Vorgaben des Herstellers ab, muss zusätzlich die Betriebsanweisung des Verwenders vorhanden sein. Es macht natürlich Sinn, beides zu einem Gesamtwerk zu vereinen, um nicht in zwei Handbüchern suchen zu müssen. Damit lassen sich auch die Forderungen bezüglich Übersichtlichkeit und Anschaulichkeit aus EN 292-2 leichter erfüllen.

4 Normteile für spezielle Maschinentypen

In dieser Broschüre wurde neben den Kommentaren zum Europäischen Recht insbesondere die Norm EN 1034-1 behandelt. Die EN 1034-1 enthält Forderungen für alle Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung. In den Folgeteilen werden zusätzliche Gefährdungen behandelt oder Abweichungen von einzelnen Bestimmungen für spezielle Maschinen genannt. Weitere Normteile der EN 1034 für Einzelmaschinen sind vorgesehen. Eine Übersicht enthält Anhang a zur EN 1034-1. Als Entwürfe wurden in der Arbeitsgruppe 2 (WG 2) des Technischen Komitees 198 beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) die folgenden Normteile der EN 1034 erarbeitet:

Werden Maschinen gebaut, für die eine Einzelnorm noch nicht vorliegt, ist zumindest EN 1034-1 anzuwenden. Für Gefährdungen, die darin nicht behandelt werden, muss eine Risikoanalyse erstellt und entsprechende Schutzmaßnahmen getroffen werden. Hilfestellung für die Auswahl von Maßnahmen geben die Unfallverhütungsvorschrift "Maschinen der Papierherstellung" (VBG 7r), ggf. die Sicherheitsregeln für Querschneider und Kalander, sowie die jeweiligen, veröffentlichten Normentwürfe (pr EN 1034-)ox).

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Quellenangaben


1. Staatliche Arbeitsschutzbestimmungen

[ 1] Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für Maschinen ( Maschinenrichtlinie)
[ 2] 9. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz vom 12.05.1993, i.d.F. vom 28.09.1995 ( Maschinenverordnung)
[ 3] Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit ( Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie)
[ 4] Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes ( Betriebssicherheitsverordnung)
[ 5] Verordnung über Arbeitsstätten i.d.F. vom 20. Dezember 1996 mit Arbeitsstätten-Richtlinien ( Arbeitsstättenverordnung)


2. Unfallverhütungsvorschriften und sonstige berufsgenossenschaftliche Regelungen

[ 6] BGV A1 Allgemeine Vorschriften; ab 01/04 "Grundsätze der Prävention" BGV A1
[ 7] VBG 5 Kraftbetriebene Arbeitsmittel
[ 8] VBG 7r Maschinen der Papierherstellung
[ 9] BGV B3 Lärm
[ 10] BGR 117 Arbeiten in Behältern und engen Räumen
[ 11] BGR 129 Rollenschneidemaschinen der Papierausrüstung und Umroller

3. Normen

[ 12] EN 292-1 Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 1: Grundsätzliche Terminologie, Methodik
[ 13] EN 292-2 Sicherheit von Maschinen - Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze - Teil 2: Technische Leitsätze und Spezifikationen
[ 14] EN 294 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrstellen mit den oberen Gliedmaßen
[ 15] EN 349 Sicherheit von Maschinen - Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen
[ 16] EN 457 Sicherheit von Maschinen - Akustische Gefahrensignale - Allgemeine Anforderungen, Gestaltung und Prüfung
[ 17] EN 953 Sicherheit von Maschinen - Trennende Schutzeinrichtungen - Allgemeine Anforderungen an Gestaltung und Bau von feststehenden und beweglichen trennenden Schutzeinrichtungen
[ 18] EN 954-1 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsbezogene Teile von Steuerungen - Teil 1: Allgemeine Gestaltungsleitsätze
[ 19] EN 982 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnischen Anlagen und deren Bauteile - Hydraulik
[ 20] EN 983 Sicherheit von Maschinen - Sicherheitstechnische Anforderungen an fluidtechnischen Anlagen und deren Bauteile - Pneumatik
[ 21] EN 1010 Teil 1-5 (Teil 1, 2, 4 und 5 noch im Entwurf) Sicherheitstechnische Anforderungen für Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen
[ 22] EN 1034
Sicherheitstechnische Anforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung
Teil 1: Gemeinsame Anforderungen
Teil 3: Umroller, Rollenschneidemaschinen, Doubliermaschinen
[ 23] EN ISO 14122 Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu Maschinen und industriellen Anlagen,
Teile 1 bis 4 (Teil 4 derzeit noch Entwurf)
[ 24] EN 60204, Teil 1 Sicherheit von Maschinen, Elektrische Ausrüstung von Maschinen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen
[ 25] DIN 18064 Treppen - Begriffe


________________


1 Bezeichnungen in den Klammern entsprechen den alten Normen DIN 18064 und 31003

ENDE

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