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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

BGI 834 - Sicheres Verhalten betriebsfremder Personen im Gleisbereich von Eisenbahnen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/404)

(Ausgabe 05/2002; 07/2011)



Vorbemerkung

BG-Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und ggf. BG-Regeln geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Diese Schrift unterstützt sowohl Unternehmer als auch Versicherte bei deren insbesondere sich aus den §§ 3 bis 6, 8, 9 und 12 sowie aus § 15 Arbeitsschutzgesetz ergebenden Pflichten.

Mit dieser BG-Information werden betriebsfremde Personen über die besonderen Gefährdungen durch den Eisenbahnbetrieb und die daraus abzuleitenden Sicherheitsmaßnahmen informiert. Grundlage sind die im Abschnitt "Betrieb", insbesondere in § 23 der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30) enthaltenen Bestimmungen.

Betriebsfremde Personen im Gleisbereich von Eisenbahnen sind nicht am Eisenbahnbetrieb beteiligt und mit dessen Abläufen nicht im Detail vertraut. Es sind z.B. Personen, die sich nur zeitweise in Unternehmen mit Eisenbahnbetrieb aufhalten, z.B. Mitarbeiter von Energieversorgungsunternehmen, Bauhandwerker von Fremdfirmen. Außerdem sind Beschäftigte in Industrieanlagen, in denen Eisenbahnen verkehren, betroffen, z.B. Bedienpersonal von Anlagen, Be- und Entladepersonal.

Gefährdungen durch den Eisenbahnbetrieb bestehen, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Gleisbereich aufhalten oder in diesen hineingeraten können. Weitere Gefährdungen können bei Arbeiten in der Nähe von Oberleitungen, Speiseleitungen und Stromschienen bestehen.

Der Gleisbereich ist nicht nur der von den Fahrzeugen in Anspruch genommene Raum, sondern auch der Bereich unter, neben oder über Gleisen, in dem Personen durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.

Für die Unterweisung betriebsfremder Personen ist deren unmittelbarer Vorgesetzter verantwortlich. Informationen über bahnspezifische Gefährdungen und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen muss er vom Eisenbahnunternehmen einholen. 1

1 Gefährdungen durch den Eisenbahnbetrieb

1.1 Allgemeines

Bei Tätigkeiten in Bahnanlagen können Personen schwer verletzt werden - zum Beispiel durch Überfahren, Umstoßen oder zwischen den Puffern Einquetschen.

Schienenfahrzeuge sind spurgebunden und können nicht ausweichen. Sie rollen teilweise sehr leise. Geschobene Eisenbahnwagen sind schlechter zu erkennen als voranfahrende Lokomotiven. Bei ungünstiger Witterung - zum Beispiel Schneefall - verschlechtert sich die Wahrnehmung von bewegten Fahrzeugen.

Schienenfahrzeuge haben wegen der großen Masse und der Bremseigenschaften lange Anhaltewege.

Fahrleitungen stehen unter lebensgefährlicher elektrischer Spannung.

1.2 Allgemeine Verhaltensregeln

Als betriebsfremde Person müssen Sie die bahnspezifischen Gefährdungen kennen und die für Ihre Sicherheit notwendigen Verhaltensregeln beachten:

Ab bildungen 1 und 2: Personen, die im Gleisbereich gefährdet werden können, tragen Warnkleidung. Wegen der besseren Erkennbarkeit kann das Rangierpersonal im Gefahrfall schneller reagieren

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(Stand: 21.08.2023)

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