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Bild 3-5:Ausführung von Seitenschutz
Um ein sicheres Benutzen des Gerüstes zu gewährleisten, ist eine Überlastung durch Arbeitsmaterial zu vermeiden. Veränderungen dürfen nur durch Sachkundige vorgenommen werden. Detaillierte Informationen über Gerüste werden in den BG-Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (BGR 166 bis 175) und in den "Bausteinen der Berufsgenossenschaften der Bauwirtschaft" gegeben. Hebebühnen
Hebebühnen stellen bei bestimmungsgemäßer Verwendung sichere Arbeitsplätze dar (Bild 3-6).
Bild 3-6: Einsatz von Hebebühnen (Hinweis: tragfähiger und ebener Untergrund)
Informationen über:
sind der Betriebsanleitung zu entnehmen.
Eine Kurzfassung der Betriebsanleitung mit den für einen sicheren Betrieb wichtigsten Angaben muss an der Hebebühne dauerhaft und leicht erkennbar angebracht sein.
Gleichfalls muss die Betätigungseinrichtung für den Notablass augenfällig gekennzeichnet und bekannt sein. Hebebühnen dürfen nur von Personen bedient werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Unternehmer dazu schriftlich beauftragt sind.
Regelmäßige Unterweisungen sowie bei angemieteten Bühnen eine gründliche Einweisung durch den Verleiher, sind unabdingbare Verpflichtungen.
Unfälle werden überwiegend durch Fehlverhalten des Bedieners, durch einen unsachgemäßen Aufbau und durch Verfahren der Hebebühnen über nicht abgedeckte oder wegen ihrer geringen Tiefe unterschätzte Bodenöffnungen verursacht.
Der Einsatz von Gabelstaplern bietet sich insbesondere im Rahmen der Instandhaltung an, um höher gelegene Arbeitsplätze zu erreichen (Bild 3-7). Der Standplatz auf den Gabeln oder einer Palette stellt keinen sicheren Arbeitsplatz dar. Auch Gitterboxen bieten keinen ausreichenden Schutz gegen Absturz.
Bild 3-7: Arbeitsbühne am Stapler (Hinweis: Korb mit dreiteiligem Seitenschutz und Schutzgitter, formschlüssig am Gabelstapler befestigt, Fahrer während des Einsatzes auf dem Stapler)
Folgende grundsätzliche Anforderungen müssen erfüllt werden, wenn von einer Arbeitsbühne sicher gearbeitet werden soll, siehe auch BG-Information "Gabelstaplerfahrer" (BGI 545):
Unter PAM versteht man Personenförderkörbe, Arbeitskörbe, Arbeitsbühnen und Arbeitssitze. Als Hebezeuge kommen Krane (Bild 3-8), Winden, Hub- und Zuggeräte zum Einsatz.
Tragmittel, z.B. Seile, Ketten und Lasthaken, gehören zum Hebezeug. Die Anschlagmittel verbinden das Tragmittel mit dem PAM oder mit der Aufhängung. Aufhängungen sind z.B. Ausleger, Schwenkarme, Umlenkrollen und Verankerungen.
Für PAM gelten spezielle Bestimmungen, die in der BG-Regel "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159) zusammengefasst wurden.
Bild 3-8: PAM mit Kran als Hebezeug
So müssen insbesondere
(Stand: 25.05.2021)
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