zurück

7.3.8 Reinigung

7.3.8.1 Prüfen und Neutralisieren von Chlorkohlenwasserstoffen

Durch die laufende Beanspruchung der CKW, vor allem bei der Destillation und Rückgewinnung über Aktivkohleanlagen, tritt allmählich eine Stabilisatorverarmung und Zersetzung der CKW ein (siehe auch Abschnitte 2.1.4.1 und 2.1.4.2), wobei meistens der pH-Wert absinkt. Daher wird empfohlen, die Stabilität der CKW durch Messen des pH-Wertes im wässrigen Auszug zu kontrollieren. Dazu eignen sich z.B. pH- Messgeräte oder Farbindikatoren.

Bei den meisten sonderstabilisierten CKW empfiehlt es sich zusätzlich, die Säureaufnahmefähigkeit (SAF) mit einem Testkit des Herstellers bzw. Lieferanten zu prüfen. Wenn der Test eine Versäuerung der Anlage anzeigt, ist diese zu entleeren und zu reinigen. Zur Neutralisation eignet sich z.B. eine 5%ige wässrige Sodalösung.

7.3.8.2 Reinigen spanabhebend bearbeiteter Leichtmetalle

Zum Reinigen spanabhebend bearbeiteter Werkstücke aus Leichtmetallen und deren Legierungen (siehe Abschnitt 2.1.4.2) dürfen nur Tetrachlorethen (Perchlorethylen) und sonderstabilisiertes Trichlorethen und Dichlormethan verwendet werden.

7.3.9 Wiederaufbereitung und Entsorgung

Da die Stabilisierung von Tetrachlorethen sowie der anderen sonderstabilisierten CKW durch Reaktion mit eingeschleppten Verunreinigungen sowie durch Destillation und Abluftreinigung (Adsorption und nachfolgende Desorption) verloren gehen kann, dürfen derart behandelte CKW ohne sachkundige Kontrollen nicht mehr für die Behandlung von Metallen, insbesondere von Leichtmetallen und deren Legierungen, eingesetzt werden (siehe Abschnitt 2.1.4.2). Gegebenenfalls ist der Hersteller oder Lieferant zu Rate zu ziehen.

Abfälle, Rückstände und verunreinigte Leergebinde, die CKW enthalten können, müssen sachgemäß als besonders überwachungsbedürftiger Abfall entsorgt werden. Dies kann durch Rückgabe an den Lieferanten oder Beauftragung eines Entsorgungsbetriebes geschehen. Dem Einsatz von Mehrwegsystemen ist der Vorzug zu geben, da nach dem "Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen" die Verwertung gegenüber der Beseitigung vorzuziehen ist. ( 35) Die Bestimmungen der "Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel" sind zu beachten ( 32).

Zur Kennzeichnung siehe Abschnitt 7.4.5.

Ein Verzeichnis der für die Abfallbeseitigung zuständigen Landesbehörden, Auskunftstellen und Abfallverwertungs- bzw. Beseitigungsanlagen, enthält die "Informationsschrift Abfallarten". Verwertungs- und Beseitigungsanlagen sind auch im "Handbuch der Verwerterbetriebe für industrielle Rückstände" zusammengestellt ( 93, 94).

7.3.10 Abluft, Abwasser

Der Abgabe von CKW in Oberflächengewässer und in die Umgebungsluft sind gesetzlich enge Grenzen gesetzt. Hierfür gibt es Grenzwerte aus gesetzlichen Regelungen und Auflagen wie z.B. dem Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) ( 37) einschließlich der "Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe" (VAwS) ( 29), dem "Katalog wassergefährdender Stoffe" sowie der 4. BImSchV und der TA-Luft ( 31). Hinweise enthalten die Sicherheitsdatenblätter.

Für Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen legt die "Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen" ( 2. BImSchV) fest ( 28), dass die Abluft einem Abscheider zugeleitet wird, der die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes sicherstellt.

Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen dürfen weder in Räume noch an Stellen münden, an denen Personen durch austretende Gase, Aerosole oder Flüssigkeiten gefährdet werden können.

7.3.11 Brandschutz und Brandbekämpfung ( 67, 74)

CKW, die einen Flammpunkt aufweisen, sind brennbare Flüssigkeiten ( 21). Für sie gelten beim Lagern die Bestimmungen der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten sowie die dazugehörigen Technischen Regeln ( 26). Beim Verarbeiten ist ein feuergefährdeter Bereich von 5 m einzuhalten.

Bei der Brandbekämpfung ist zu beachten, dass bei der Zersetzung von CKW ätzende und toxische Zersetzungsprodukte freigesetzt werden (siehe auch Abschnitt 2.1.4.4).

Folgende Schutzmaßnahmen können bei Bränden erforderlich sein:

CKW-Behälter mit viel Wasser kühlen und, wenn möglich, aus der Brandzone bringen.

Nach dem Einsatz ist die Ausrüstung zu reinigen.

7.3.12 Explosionsschutz

CKW, die einen Explosionsbereich aufweisen, bilden Dampf-Luft-Gemische, die bei Anwesenheit von hinreichend starken Zündquellen zur Explosion gebracht werden können. Da in der betrieblichen Praxis im allgemeinen nicht beurteilt werden kann, ob eine Zündquelle wirksam sein kann, ist gemäß Ex- RL folgendes Vorgehen zum Explosionsschutz erforderlich ( 47):

  1. Maßnahmen, welche eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken;
  2. Maßnahmen, welche die Entzündung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern;
  3. Konstruktive Maßnahmen, welche die Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Maß beschränken.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 23.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion