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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 767 - Chlorkohlenwasserstoffe
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/194)

(Ausgabe 02/2000)


nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Anwendungsbereich des Merkblattes

Das Merkblatt behandelt den Umgang mit Chlorkohlenwasserstoffen und deren Zubereitungen sowie Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Es wendet sich in erster Linie an den Vorgesetzten, aber auch an Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner und Betriebsratsmitglieder, die mit Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit befasst sind. Die Beschäftigten kann es, als Ergänzung der Betriebsanweisung, über Gefährdungsmöglichkeiten und Schutzmaßnahmen informieren.

Die für den Umgang mit Chlorkohlenwasserstoffen beschriebenen Schutzmaßnahmen sind in der Regel auch beim Umgang mit deren Zubereitungen erforderlich.

Dieses Merkblatt findet Anwendung auf

Von diesen Stoffen unterliegen Tetrachlormethan, Trichlormethan und 1,1,1-Trichlorethan Herstellungs- und Verwendungsverboten (siehe auch Abschnitt 4.1) ( 4, 34). Sie werden jedoch trotzdem im Merkblatt behandelt, da sie im Labormaßstab zu Forschungs-, Analyse- und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Lehr- und Ausbildungszwecken verwendet werden dürfen.

Die genannten Verbindungen werden im folgenden als CKW bezeichnet.

Die in diesem Merkblatt getroffenen Aussagen können sinngemäß auch auf andere, hier nicht genannte CKW und deren Zubereitungen angewendet werden, sofern nicht andere, direkt zutreffende Informationen dem entgegenstehen.

Das Merkblatt soll den Vorgesetzten unterstützen bei der

sowie Hinweise zur sachgerechten Entsorgung geben.

2 Eigenschaften und Nachweis

2.1 Physikalische und chemische Eigenschaften

2.1.1 Zustand, Aussehen, Geruch, Mischbarkeit mit Wasser

Chlorkohlenwasserstoffe sind in reinem Zustand wasserhelle Flüssigkeiten. Sie sind schwerer als Wasser, mit Wasser nur wenig mischbar und bilden azeotrope Gemische, die einen deutlich niedrigeren Siedepunkt aufweisen. CKW weisen zum Teil einen charakteristischen, leicht süßlichen Geruch auf.

2.1.2 Brennbarkeit, Explosionsfähigkeit

Kenngröße für dieBrennbarkeit ist der Flammpunkt. Er gibt die niedrigste Temperatur einer brennbaren Flüssigkeit an, "bei der unter vorgeschriebenen Versuchsbedingungen eine Flüssigkeit brennbares Gas oder brennbaren Dampf in solcher Menge abgibt, dass bei Kontakt mit einer wirksamen Zündquelle sofort eine Flamme auftritt " ( 47).

Kenngröße für dieExplosionsfähigkeit ist der Explosionsbereich. Es ist der "Bereich der Konzentration eines brennbaren Stoffes in Luft, in dem eine Explosion auftreten kann" ( 47). Dieser Bereich ist begrenzt durch die untere bzw. obere Explosionsgrenze (UEG, OEG).

Eine Reihe von CKW haben unter den Versuchsbedingungen nach DIN keinen Flammpunkt ( 89). Sind andere, stärkere Zündquellen vorhanden, als sie bei der Flammpunktbestimmung eingesetzt werden, ergeben sich folgende Gruppen von Chlorkohlenwasserstoffen:

Gruppe 1: Chlorkohlenwasserstoffe mit Flammpunkt und Explosionsbereich,
Gruppe 2: Chlorkohlenwasserstoffe ohne Flammpunkt, aber mit Explosionsbereich,
Gruppe 3: Chlorkohlenwasserstoffe ohne Flammpunkt und ohne Explosionsbereich.

Die in Tabelle 1 angegebenen Werte gelten für die reinen Stoffe. Zu beachten ist, dass einige technische Produkte durch Zusätze von brennbaren Lösemitteln stabilisiert sind, die die genannten Kenngrößen sowie die erforderliche Zündenergie beeinflussen.

Bei der sicherheitstechnischen Beurteilung und insbesondere bei der Festlegung der Maßnahmen zum Brandschutz und zum Explosionsschutz sind diese Unterschiede zu beachten und es genügt nicht, nur den Flammpunkt als Kenngröße heranzuziehen.

Zu Schutzmaßnahmen vor Brand- und Explosionsgefahren siehe Abschnitte 7.3.11 und 7.3.12.

Die "Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Reinigen von Werkstücken mit flüssigen Reinigungsmitteln" sind zu beachten ( 51).

Tabelle 1: Brennbarkeit und Explosionsfähigkeit von Chlorkohlenwasserstoffen

Gruppe Lösemittel Flammpunkt (°C) UEG (%) OEG (%)
1 Chlorethan - 43 3,6 14,8
Chlormethan - 46 (berechnet) 7,6 19
2 Dichlormethan -*

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