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BGI 758 / DGUV Information 203-016 - Kennzeichnung von Arbeitsbereichen in elektrischen Anlagen mit UN > 1 kV
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/122)
(Ausgabe 10/2001aufgehoben)
Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
Diese BG-Information wurde von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik herausgegeben und in das Vorschriften- und Regelwerk des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (BGVR) aufgenommen.
Vorbemerkung
Diese BG-Information erläutert, wie für Arbeiten an und in elektrischen Anlagen mit Nennspannung über 1 kV
in der Praxis ausgeführt werden kann.
Die hier beschriebenen Informationen helfen, Sicherheit und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten bei derartigen Arbeiten im Sinne der Unfallverhütungsvorschrift "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3), der DIN VDE 0105-100 "Betrieb von elektrischen Anlagen" und der Unfallverhütungsvorschrift "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (BGV A8) zu erreichen. Sie schließen gleichwertige Lösungen nicht aus.
1 Anwendungsbereich
Diese BG-Information findet Anwendung auf die Kennzeichnung und Abgrenzung von Arbeitsbereichen bei Arbeiten an und in elektrischen Anlagen mit Nennspannung > 1 kV und für den Zugang zum Arbeitsbereich.
2 Begriffe
Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:
Weitere Begriffe siehe auch BVG A2 und DIN VDE 0105-100.
3 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitsbereich und der Zugang zum Arbeitsbereich sind vor Beginn der Arbeiten deutlich und dauerhaft so abzugrenzen und zu kennzeichnen, dass für alle in dem Arbeitsbereich Beschäftigten die Kennzeichnung eindeutig ist.
Während den Arbeiten ist der Arbeitsverantwortliche für die Erhaltung der ordnungsgemäßen Abgrenzung und Kennzeichnung verantwortlich.
Muss am Arbeitsbereich die Abgrenzung oder Kennzeichnung verändert werden, darf dies nur auf Anordnung des Anlagenverantwortlichen geschehen.
Der Zugang zum Arbeitsbereich ist vom Anlagenverantwortlichen eindeutig festzulegen. Ist durch Aufbau und Übersichtlichkeit der Anlage der Weg zum Arbeitsbereich eindeutig, ist eine Kennzeichnung des Zugangsweges nicht erforderlich. Anderenfalls ist eine Kennzeichnung, z.B. durch Beschilderung oder Abgrenzung, vorzunehmen.
4 Ausführung von Abgrenzungen und Kennzeichnungen
4.1 Abgrenzung
Als Abgrenzung können verwendet werden:
Die Art der Abgrenzung ist so zu wählen und diese sind so anzubringen, dass Beschäftigte nicht die Gefahrenzone von benachbarten unter Spannung stehenden Teile erreichen können. Dabei sind die verwendeten Werkzeuge, Materialien und die Art der Arbeit sowie die Beschaffenheit der Anlagen zu berücksichtigen.
4.2 Kennzeichnung
4.2.1 Arbeitsbereiche in elektrischen Anlagen
Die Arbeitsbereiche sollten mit Ketten (vorzugsweise gelb/schwarz) abgegrenzt und mit dem Warnzeichen W08 "Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung" mit dem Zusatzzeichen mit der Aufschrift "Grenze Arbeitsbereich" gekennzeichnet werden. Das Warnzeichen ist so anzubringen, dass es von den im Arbeitsbereich Tätigen erkannt werden kann.
Warnzeichen W08 mit Zusatzzeichen
Zur eindeutigen Unterscheidung von Arbeitsbereichen sollten Bereiche in elektrischen Anlagen, die nicht betreten werden dürfen und mit Ketten (vorzugsweise rot/weiß) abgegrenzt sind, mit dem Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" gekennzeichnet werden.
Verbotszeichen P06
4.2.2 Arbeitsbereiche auf Hochspannungsfreileitungen
An Hochspannungsfreileitungen mit mehreren Systemen muss das spannungsfreie System gekennzeichnet werden.
Als Grundsätze gelten:
Eine Kennzeichnung darf erst erfolgen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen nach BGV A3 und DIN VDE 0105-100 (5 Sicherheitsregeln) durchgeführt sind.
Die Kennzeichnungen können z.B. wie folgt durchgeführt werden:
5 Unterweisungen und Einweisungen
Die Maßnahmen zur Abgrenzung, Kennzeichnung des Arbeitsbereiches und Regelung des Zuganges sind den Beschäftigten in der Einweisung vor Aufnahme der Arbeiten und in den regelmäßigen Unterweisungen zu erläutern.
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ENDE | ![]() |
(Stand: 16.06.2018)
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