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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 739 - Holzstaub - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz beim Erfassen, Absaugen und Lagern
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/739)

(Ausgabe 08/2002)



(siehe auch "BGI 739-1 - Holzstaub - Gesundheitsschutz", 07/2009)

nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten

1 Gefährdungen

Holzstaub

Holzstaub und -späne können zusammen mit Luftsauerstoff brennbare oder explosionsfähige Gemische bilden. Explosionsfähige Gemische kommen aber fast nur im Inneren von Filtern und Silos vor ( Anhang 9).

An und in Silos können Personen gefährdet werden durch

Für eine schnelle Übersicht sind die Maßnahmen, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes notwendig sind, von denen, die aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes zu erfüllen sind, in den entsprechenden Kapiteln getrennt aufgeführt.

2 Gesundheitsschutz

2.1 Luftgrenzwert und Überprüfung

Für Holzstaub gilt ein Luftgrenzwert von 2 mg/m3, gemessen als einatembarer Staub (früher: Gesamtstaub - siehe DIN EN 481).

Anlagen und Arbeitsplätze, an denen nach dem Stand der Technik der Luftgrenzwert von 2 mg/m3 nicht eingehalten werden kann, sind in Anhang 2 aufgeführt. Für sie gilt ein Luftgrenzwert von 5 mg/m3.

Die Einhaltung des Luftgrenzwertes muss durch

Holzstaubmessungen werden bevorzugt mit personengetragenen Geräten durchgeführt, weil meist größere Arbeitsbereiche und selten örtlich eng begrenzte Arbeitsplätze zu bewerten sind. Personenbezogene Messungen liefern in der Regel höhere Messergebnisse als ortsbezogene Messungen ( Anhang 20, Nr. 10 [ 2]).

2.2 Arbeitsbereichsanalyse

Durch eine Arbeitsbereichsanalyse kann beurteilt werden, ob der Luftgrenzwert am Arbeitsplatz eingeholten ist.

Beispiel siehe Anhang 3.1.

2.3 Staubarme Arbeitsbereiche

Arbeitsbereiche gelten als staubarm, wenn der Luftgrenzwert von 2 mg/m3 dauerhaft sicher eingehalten ist oder durch umfassende Branchenuntersuchungen (verfahrens- und stoffspezifische Kriterien) die Einhaltung dieses Grenzwertes nachgewiesen wurde. Dies bedeutet:

In Untersuchungen der Holz-Berufsgenossenschaft, des Arbeitskreises der Ländermessstellen für chemischen Arbeitsschutz (ALMA) und des Institutes für Gefahrstoff-Forschung (IGF) Anhang 20, Nr. 10 [ 1- 6]) wurde nachgewiesen, dass die in Tabelle 1 angeführten Betriebsarten/Arbeitsbereiche als staubarm gelten, wenn die angegebenen Bedingungen eingehalten werden. Die genannten Bedingungen müssen im Rahmen einer Arbeitsbereichsanalyse ( Anhang 3) nachgewiesen werden.

Tabelle 1

Staubarme Betriebsarten/ Arbeitsbereiche ausgenommene Anlagen/ Arbeitsplätze bzw. Arbeiten Bedingungen
(verfahrensspezifische Kriterien)
für Staubarmut
Überprüfung
Betriebe des Schreiner-/ Tischlerhandwerks, Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z.B. Betriebs-Schreinereien/ -Tischlereien, Theaterwerkstätten, Baumärkte, Ausbildungswerkstätten, Behindertenwerkstätten.

Ausgenommen sind handwerkliche Drechslereien

Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind generell Anlagen und Arbeitsplätze nach der "Negativliste" (Anlage 2 zur TRGS 553 bzw. Anhang 3 dieser BGI), sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht mindestens 1 Stunde beträgt. Ausdrücklich ausgenommen sind danach auch Schleifarbeiten von Hand, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen. 1. Erfassung und Absaugung
  1. Stationäre spanabhebende Bearbeitungsmaschinen
  • Abschnitt 3.1 "Notwendigkeit" und Abschnitt 3.2 "Grundsätze der Stauberfassung, Absauggeschwindigkeit" müssen erfüllt sein.
  • Altmaschinen und nicht geprüfte Neumaschinen siehe Anhang Anhang 4 bzw. 5. Die dort genannten Bedingungen müssen eben falls erfüllt sein.

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