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BGI 739-1 / DGUV Information 209-044 - Holzstaub - Gesundheitsschutz
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(Ausgabe 07/2009aufgehoben)
(Gliederung redaktionell erstellt)
1 Gefährdungen, Anwendungsbereich
Holzstäube können beim Menschen Krebs erzeugen. Bei der krebserzeugenden Wirkung unterscheidet man 3 Kategorien 1):
Kategorie 1: | Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Dazu gehören Hartholzstäube z.B. von Buchen- und Eichenholz 2) 3) |
Kategorie 2: | Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten |
Kategorie 3: | Stoffe, die wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen Anlass zu Besorgnis geben. Dazu gehören alle anderen Holzstäube außer Hartholzstäube 3) |
Darüber hinaus kann Holzstaub zu Beeinträchtigungen der Atemwege und der Haut, in schlimmeren Fällen zu allergischen Reaktionen führen 4).
Holzstäube können zusammen mit Luftsauerstoff explosionsfähige Gemische bilden.
Diese BG-Information (BGI) fasst die Regelungen der TRGS 553 "Holzstaub" vom August 2008 zusammen. Sie stellt dem Anwender anhand von Beispielen Informationen zur Verfügung, wie diese Regelungen in der Praxis umgesetzt werden können. Damit wird der Stand der Technik beim Absaugen und Aufsaugen von Holzstäuben beschrieben.
Der Stand der Technik gilt bei allen Tätigkeiten, bei denen Holzstaub entsteht, als eingehalten, wenn die Konzentration von einatembarem Holzstaub (E-Fraktion 5)) in der Luft 2 mg/m3 (Schichtmittelwert) nicht überschreitet. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten, auf die dies zutrifft, gelten als staubgemindert.
Die hier beschriebenen Lösungen haben sich in der Praxis bewährt, schließen jedoch andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht aus.
2 Schutzmaßnahme Absaugung
Durch Schutzmaßnahmen muss grundsätzlich gewährleistet sein, dass eine Konzentration von Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten ist. Dies wird in der Regel durch eine wirksame Absaugung an Maschinen, Anlagen und Arbeitsplätzen erreicht.
Ist dies nicht gewährleistet, muss Atemschutz getragen werden.
2.1 Absaugung an stationären Maschinen
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber grundsätzlich prüfen, ob alle spanabhebend bearbeitenden Maschinen an eine Absaugung angeschlossen sind.
Absaugbedingungen für staubgeminderte Arbeitsbereiche an stationären Holzbearbeitungsmaschinen sind in Anhang 1 aufgeführt.
Generell haben sich für eine wirksame Absaugung an stationären Maschinen folgende Erfassungsbedingungen bewährt:
Grundsätzlich muss im Absaugstutzen (Schnittstelle 6) ) eine Mindestluftgeschwindigkeit von 20 m/s eingehalten werden, außer wenn der Hersteller andere Vorgaben macht.
In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s) erforderlich sein. Absauggeschwindigkeiten über 28 m/s sind in der Regel technisch nicht sinnvoll.
Grundsätze für eine wirksame Absaugung an stationären Maschinen:
Hinweis:
Der Absaugluftvolumenstrom sollte so gewählt werden, dass die untere Explosionsgrenze für Holzstaub deutlich unterschritten wird.
An folgenden Maschinen darf trotz Absaugung nur höchstens 1 Stunde je Arbeitsschicht gearbeitet werden, damit eine Konzentration von Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten wird (bei längeren Arbeitszeiten ist Atemschutz zu tragen):
Ausnahmen vom Anschluss an eine Absaugung
An folgenden Maschinen, Anlagen und Arbeitsplatzen ist auch ohne Absaugung eine Konzentration für Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten:
1. Maschinen und Anlagen mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub, wie z.B.
2. Maschinen und Anlagen die im Freien, in teilweise offenen Hallen, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen eingesetzt werden, wie z.B.
3. Maschinen mit einer geringen Zerspanungsleistung, wie z.B.
Dies ist zum Beispiel im Handwerk der Fall.
4. Maschinen mit geringen Maschinenlaufzeiten wie z.B.
sofern sie in handwerklichen oder vergleichbaren Betrieben bei Maschinenlaufzeiten bis zu 1 Stunde pro Schicht eingesetzt werden und die Absaugkapazität der bestehenden Absauganlage nicht ausreichend ist.
Erläuterung:
Untersuchungen der Holz-BG haben ergeben, dass die hier aufgeführten Maschinen aufgrund der geringen Maschinenlaufzeiten kaum zur Staubbelastung der Beschäftigten beitragen. Wenn die vorhandene Absaugung keine ausreichenden Reserven aufweist, wird der Anschluss zusätzlicher Maschinen zu einer Absenkung des Luftgeschwindigkeitsniveaus und Absaugwirkung an den anderen abgesaugten Maschinen führen.
5. Montagearbeiten ohne Zerspanung
6. Holzbearbeitung an Maschinen im Werkunterricht, sofern die Lehrinhalte des Werkunterrichts an allgemein bildenden Schulen davon betroffen sind.
2.2 Absaugung von handgeführten Holzbearbeitungsmaschinen
Maschine | Anforderung an Absaugtechnik |
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Absaugung verzichtbar |
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Anschluss an Absauggerät (Industriestaubsauger) |
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integrierte Absaugung mit Staubbeutel (Papier) - bei mehr als ca. 1D2 Stunde pro Schicht jedoch Absaugung über Industriestaubsauger - und zusätzlich Absaugung über Absaugtisch |
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Geeignet sind geprüfte Industriestaubsauger der Staubklasse M nach EN 60335-2-69 oder eine stationäre Bankraumabsaugung.
Hinweis:
Aus Gründen des Brand- und Explosionsschutzes müssen Industriestaubsauger mit
Parkettschleifmaschinen sind in der Regel mit einer integrierten Absaugung ausgestattet. Sie dürfen aber trotz Absaugung höchstens eine Stunde betrieben werden, damit staubgemindertes Arbeiten gegeben ist (bei längeren Arbeitszeiten ist Atemschutz zu tragen). Dies gilt nicht für Parkettschleifmaschinen mit dem Prüfzeichen "holzstaubgeprüft".
2.3 Absaugung an Handschleifarbeitsplätzen
Erfahrungsgemäß sind Handschleifarbeiten sehr staubintensiv. Deshalb müssen solche Schleifarbeiten auf abgesaugten Werkbänken oder Schleiftischen durchgeführt werden.
Die Verwendung von abgesaugten Schleiftischen ist darüber hinaus bei allen Arbeiten mit Handmaschinen zu empfehlen. Sie ersetzen aber die Absaugung der Handmaschinen nicht.
Es sollten nur geprüfte Schleiftische eingesetzt werden. Vorteil: Genügend Absaugwirkung bei minimiertem Luftbedarf.
3 Luftrückführung
Nach der Gefahrstoffverordnung 7) darf die abgesaugte, mit Holzstaub belastete Luft nicht in die Arbeitsräume zurück geführt werden. Eine Luftrückführung ist allerdings zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Luft ausreichend gereinigt ist und auf Abluft umgeschaltet werden kann.
Eine ausreichende Reinigung der Luft ist gegeben, wenn Filtermaterial mit einem Durchlassgrad < 0,5 % verwendet wird und die Filterflächenbelastung 150 m3/m2h nicht überschreitet oder eine Baumusterprüfung bezüglich des Reststaubgehaltes vorliegt. Für bestehende Anlagen ist eine Nachrüstung einer Reststaubgehaltsüberwachung nicht notwendig.
An Absauganlagen mit Luftrückführung muss sichergestellt werden, dass bei Beschädigung des Filtermaterials (Schlauchbruch) der Eintrag von Staub in die Arbeitsräume so gering wie möglich gehalten wird. Hierzu ist eine Reststaubgehaltsüberwachung oder - bei Altanlagen - eine wöchentliche Prüfung der Filterelemente auf Beschädigung erforderlich. Im Störungsfall muss von Rückluftbetrieb auf Abluftbetrieb umgeschaltet werden. Beschädigte Filterelemente müssen umgehend ausgetauscht werden.
Forderungen nach EN 12779 für Neuanlagen (seit Mai 2005 verpflichtend)
Geprüfte Filteranlagen mit einem H3-Prüfzeichen erfüllen die Anforderungen der TRGS 553 und der EN 12779.
Nach EN 12779 wird bei Filteranlagen mit Luftrückführung eine Messung des Reststaubgehaltes nach Inbetriebnahme verlangt. Bei geprüften Filteranlagen (Prüfzeichen H3) ersetzt die Baumusterprüfung die Messung nach Inbetriebnahme.
Mit Entstaubern nach DIN 8416 ist ein dauernder Rückluftbetrieb zulässig. Deshalb ist eine Umschaltung auf Abluft nicht vorgesehen und sie besitzen keine Rückluftkanäle. Die Filterflächenbelastung darf 200 m3/m2 h nicht überschreiten.
4 Reinigung
Maschinen, Werkstücke und Arbeitsbereiche, die mit Holzstaub verunreinigt sind, müssen regelmäßig gereinigt werden.
Abblasen und trockenes Kehren von Holzstaub und -spänen sind nicht zulässig.
Anzuwenden sind staubgeminderte Aufsaugverfahren. Geeignet sind geprüfte Industriestaubsauger der Staubklasse M (oder H) nach EN 60335-2-69. Ebenfalls geeignet sind Industriestaubsauger und Kombi-Geräte mit Prüfzeichen H2 bzw. H3.
Industriestaubsauger mit einem
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5 Prüfungen, Messungen
Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen (z.B. zusätzlicher Anschluss neuer Maschinen mit hohem Luftvolumenstrombedarf) müssen die Luftgeschwindigkeiten an den Absauganschlüssen gemessen werden, um die Wirksamkeit der Absaugung festzustellen. Die Messergebnisse sind zu dokumentieren.
Für die Berechnung des Mindestluftvolumenstromes (in m3/h) gilt:
·= w * (DN/1000)2 * π/4 * 3600
Darin ist:
w | Luftgeschwindigkeit in m/s |
DN | Absauganschlussnenndurchmesser in mm |
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Mindestluftvolumenstrom in m3/h |
Wird die Maschine an mehreren Stellen abgesaugt, genügt es in der Regel, die Luftgeschwindigkeit in der Rohrleitung nach der Zusammenführung aller Einzelabsaugstutzen zu ermitteln.
Der Querschnitt des zusammenfassenden Anschlussrohres der Maschine muss mindestens so groß sein wie die Summe aller daran angeschlossenen Einzelquerschnitte (d ≥ √ΣDN2).
Die Luftgeschwindigkeit sollte aus dem arithmetischen Mittel aus zumindest fünf Messungen an verschiedenen Punkten eines Querschnittes bestimmt werden.
Der arithmetische Mittelwert muss mindestens 20 m/s (Toleranz: -2 m/s) betragen.
Für den Vergleich der im Anschlussrohr gemessenen Luftgeschwindigkeit mit der erforderlichen Mindestluftgeschwindigkeit von 20 m/s ist eine rechnerische Vergleichs-Luftgeschwindigkeit heranzuziehen, die sich aus dem im Messquerschnitt des Anschlussrohres tatsächlich vorhandenen Luftvolumenstrom und der Summe der Einzelquerschnitte der verschiedenen Einzelabsaugungen ergibt.
Mindestens täglich ist eine Prüfung von Absaug-, Aufsaug- und Abscheideeinrichtungen auf augenscheinliche Mängel vorzunehmen.
Mindestens einmal monatlich ist eine Funktionskontrolle durchzuführen, z.B. durch Kontrolle
Die Prüfung auf Funktionsfähigkeit ist einmal jährlich zu dokumentieren.
Messpunkte für Luftgeschwindigkeitsmessungen
Beispiel:
Arithmetischer Mittelwert der gemessenen Luftgeschwindigkeiten im Anschlussdurchmesser d = 160 mm: w = 18 m/s.
Daraus ergibt sich der tatsächlich vorhandene Luftvolumenstrom aus
= 18 x (160/1000)2 * π/4 x 3600
= 1302 m3/h
Die Summe der Einzelquerschnitte ist:
a = ([0,12 m]2 + [0,08 m]2) * π/4= 0,0163 m*
Daraus ergibt sich die Vergleichs-Luftgeschwindigkeit
wV = (1302 m3/h) / (3.600 * 0,0163 m2)
wV = 22 m/s
Die Vergleichs-Luftgeschwindigkeit kann auch direkt bestimmt werden aus:
wV = ([0,12 m]2 + [0,08 m]2)/(0,16 m)2 x 18 m/s
wV = 22 m/s
6 Atemschutz
Atemschutz muss unter folgenden Bedingungen zur Verfügung gestellt werden:
In Arbeitsbereichen, in denen grundsätzlich mit einer Holzstaubbelastung von mehr als 2 mg/m3 in der Luft zu rechnen ist, z.B. beim
Geeignet sind
Im Sinne der Gefahrstoffverordnung haben technische oder organisatorische Maßnahmen zur Staubminderung stets Vorrang. Das Tragen von Atemschutz ist nur vorübergehend erlaubt. Der Gesetzgeber will damit erreichen, dass Atemschutz nicht dauerhaft getragen wird und dadurch technische und organisatorische Maßnahmen unterbleiben.
7 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt dazu bei, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Sie umfasst u.a. die arbeitsmedizinische Beurteilung der arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, die Empfehlung von Schutzmaßnahmen, die Aufklärung und Beratung von Beschäftigten und die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen müssen vom Arbeitgeber regelmäßig angeboten werden, wenn die Beschäftigten Hartholzstäuben ausgesetzt sind. Wenn bei Tätigkeiten mit Hartholzstäuben am Arbeitsplatz eine Konzentration von Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 nicht eingehalten wird, sind die Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen. Als Leitlinie gilt der Berufsgenossenschaftliche Grundsatz G 44 "Hartholzstäube".
Eine Reihe von Holzarten weisen sensibilisierende Eigenschaften auf und können im Einzelfall Atemwegs- oder Hautprobleme verursachen. In der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" sind z.B. Rotzeder, Abachi und Limba als besonders sensibilisierend für die Atemwege und z.B. Iroko, Kambala, Palisander, Mahagoni, Teak, Rotzeder und Abachi als besonders sensibilisierend bei Hautkontakt eingestuft. Beim Umgang mit diesen Hölzern empfehlen sich arbeitsmedizinische Untersuchungen der Atemwege und Haut. Leitlinien hierfür sind die Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" und G24 "Hauterkrankungen".
8 Betriebsanweisung, Unterweisung
Der Arbeitgeber muss eine Betriebsanweisung aushängen.
Die Beschäftigten sind vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, über die Gefahren durch Holzstaub sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln zu unterweisen.
Die Unterweisungen müssen dokumentiert werden.
Muster einer Betriebsanweisung siehe Anhang 2.
9 Beurteilung der Staubexposition - Gefährdungsbeurteilung
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung 8) muss der Arbeitgeber die Gefährdungen bei der Be- und Verarbeitung von Holz ermitteln, bewerten und die notwendigen Schutzmaßnahmen veranlassen. Darüber hinaus muss er sich vergewissern, dass die von ihm veranlassten Schutzmaßnahmen wirksam sind.
Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind zu dokumentieren.
Zur Bewertung der Gefährdung muss der Arbeitgeber Ausmaß und Dauer der Einwirkung von Holzstäuben ermitteln. Dazu hat er folgende Möglichkeiten:
Die Beurteilung, ob staubgemindertes Arbeiten gegeben ist, kann anhand der nachfolgenden Kriterien erfolgen.
Maschinen, Anlagen, Arbeitsplätze bzw. Arbeiten gelten als staubgemindert,wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Stationäre spanabhebende Bearbeitungsmaschinen | Anforderungen zur Absaugung siehe Abschnitt 2 "Schutzmaßnahme Absaugung".
Hinweis: Maschinen mit dem Prüfzeichen "staubgeprüft" oder "holzstaubgeprüft" erfüllen diese Bedingungen. |
2.Handgeführte Holzbearbeitungsmaschinen | Anforderungen zur Absaugung siehe Abschnitt 2 "Schutzmaßnahme Absaugung".
Hinweis: Schleifarbeiten mit Handmaschinen gelten dagegen nicht als staubgeminderte Arbeiten, wenn Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen. |
3. Handschleifarbeiten | Anforderungen zur Absaugung siehe Abschnitt 2 "Schutzmaßnahme Absaugung".
Hinweis: Schleifarbeiten von Hand (z.B. mit Schleifklotz) gelten dagegen nicht als staubgeminderte Arbeiten, wenn Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen. |
4. Luftrückführung | Anforderungen siehe Abschnitt 3 "Luftrückführung". |
5. Reinigung | Anforderungen siehe Abschnitt 4 "Reinigung". |
6. Messungen, Prüfungen | Anforderungen siehe Abschnitt 5 "Prüfungen, Messungen". |
Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, gelten folgende Betriebsarten/Arbeitsbereiche generell alsstaubgemindert:
Für hier nicht aufgeführte Betriebsarten/Arbeitsbereiche kann die Bewertung hinsichtlich Staubminderung analog erfolgen.
9.1 Praxisbeispiel 1
Vorgehen bei der Ermittlung und Bewertung der Arbeitsbedingungen an Holzbearbeitungsmaschinen mit dem Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" oder "staubgeprüft".
Hat der Arbeitgeber Maschinen/Anlagen mit diesen Prüfzeichen im Einsatz muss er nur noch prüfen, ob
Ist dies der Fall, darf der Arbeitgeber von einem staubgeminderten Arbeitsbereich an der Maschine ausgehen.
9.2 Praxisbeispiel 2
Vorgehen bei der Ermittlung und Bewertung der Arbeitsbedingungen anhand der technischen Ausrüstung am Beispiel einer Formatkreissägemaschine
Die an der Formatkreissägemaschine vorhandenen Arbeitsplatzbedingungen bzw. technischen Daten (z.B. Konstruktionsmerkmale, Luftgeschwindigkeiten in den Absaugleitungen) werden mit den (technischen) Bedingungen für staubgeminderte Arbeitsbereiche an Formatkreissägemaschinen verglichen - siehe Anhang 1.
Sind die Bedingungen nach Anhang 1 eingehalten, darf der Arbeitgeber von einem staubgeminderten Arbeitsbereich an der Formatkreissägemaschine ausgehen (für alle anderen Maschinen in Anhang 1 kann analog verfahren werden).
Ausschnitt aus Anhang 1
Arbeitsbereich | Konstruktions- merkmale |
Mindestabsaug- anschluss DN |
Mindestluft- geschwindigkeit w |
Mindestluft- volumenstrom V |
Ausführungs- beispiel |
Tisch-/Format- kreissäge- maschine |
Absaugbare Schutzhaube und Absaugung unter dem Tisch | ![]() |
|||
Sägeblattdurchmesser ≤ 250 mm, Antriebsleistung ≤ 2,5 kW (Schutzhaube am Spaltkeil) | oben: 40 mm | ||||
unten: 80 mm | |||||
Gesamtanschluss: 100 mm | 20 m/s | 560 m3/h | |||
Sägeblattdurchmesser ≤ 315 mm, (Schutzhaube am Spaltkeil) | oben: 40 mm | ||||
unten: 100 mm | |||||
Gesamtanschluss: 120 mm | 20 m/s | 820 m3/h | |||
Sägeblattdurchmesser > 315 mm, (getrennte Schutzhaube) | oben: 80 mm | ||||
unten: 120 mm | |||||
Gesamtanschluss: 140 mm | 20 m/s | 1.110 m3/h |
9.3 Praxisbeispiel 3
Vorgehen bei der Ermittlung und Bewertung der Arbeitsbedingungen anhand der Maschinenlaufzeit am Beispiel einer Tischbandsägemaschine im Tischler/Schreinerhandwerk
Im Abschnitt "Schutzmaßnahme Absaugung" sind Anlagen/ Arbeitsplätze aufgeführt, an denen trotz Absaugung höchstens 1 Stunde gearbeitet werden darf, damit eine Konzentration von Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger als Schichtmittelwert eingehalten wird. Dazu zählt auch das Arbeiten an Tischbandsägemaschinen.
Der Arbeitgeber muss daher prüfen, ob z.B. durch organisatorische Maßnahmen die Arbeitsdauer an der Tischbandsägemaschine auf weniger als 1 Stunde pro Arbeitsschicht begrenzt werden kann.
Gelingt dies nicht, muss während der Dauer der Arbeit an dieser Maschine Atemschutz getragen werden 10).
Ausschnitt aus Anhang 1
Arbeitsbereich | Konstruktions- merkmale |
Mindestabsaug- anschluss
DN |
Mindestluft- geschwindigkeit w |
Mindestluft- volumenstrom V |
Ausführungs- beispiel |
Tischbandsäge- maschine | a) Tischeinlage mit Bohrungen und Optimierung des Erfassungselementes unter dem Tisch. | Variante a): 120 mm | 20 m/s | 820 m3/h | ![]() |
9.4 Praxisbeispiel 4
Vorgehen bei der Ermittlung und Bewertung der Arbeitsbedingungen an Maschinen, an denen auch ohne Absaugung eine Konzentration von 2 mg/m3 als Schichtmittelwert eingehalten wird, am Beispiel einer Gehrungskappkreissägemaschine im Handwerk
Hier muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Gehrungskappkreissägemaschine tatsächlich nur bis zu 1 Stunde pro Arbeitsschicht betrieben wird. Dann kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass an der Gehrungskappkreissägemaschine eine Konzentration von Holzstaub in der Luft von 2 mg/m3 oder weniger eingehalten wird.
Ergibt die Prüfung, dass im Betrieb länger als 1 Stunde pro Schicht an der Maschine gearbeitet wird, muss die Maschine abgesaugt werden.
Bedingungen für staubgeminderte Arbeitsbereiche an stationären Maschinen | Anhang 1 |
Folgende Bedingungen sind in den genannten Maschinenarbeitsbereichen einzuhalten, um staubgeminderte Arbeitsplätze zu begründen:
Arbeitsbereich | Konstruktions- merkmale |
Mindestabsauganschluss
DN |
Mindestluft- geschwindigkeit w 11) |
Mindestluft- volumenstrom V |
Ausführungs- beispiel |
Abrichthobel- maschine, Dickenhobel- maschine | Hobelbreite: | ||||
≤ 410 cm | 120 mm | 20 m/s | 820 m3/h | ||
≤ 520 cm | 140 mm | 20 m/s | 1.110 m3/h | ||
> 520 cm | 160 mm | 20 m/s | 1.450 m3/h | ||
Tischfräs- maschine |
Absaugung unter und über dem Tisch.
Für Bogenfräsarbeiten sollte ein absaugbarer Bogenfräsanschlag verwendet werden. |
oben: 120 mm | ![]() |
||
unten: 100 mm | |||||
Gesamtanschluss: 160 mm | 20 m/s | 1.450 m3/h | |||
Antriebsleistung < 2,5 kW | oben: 120 mm | 820 m3/h | |||
Tisch-/Format- kreissäge- maschine |
Absaugbare Schutzhaube und Absaugung unter dem Tisch. | ![]() |
|||
Sägeblattdurchmesser ≤ 250 mm, Antriebsleistung ≤ 2,5 kW (Schutzhaube am Spaltkeil) | oben: 40 mm | ||||
unten: 80 mm | |||||
Gesamtanschluss: 100 mm | 20 m/s | 560 m3/h | |||
Sägeblattdurchmesser ≤ 315 mm,
(Schutzhaube am Spaltkeil) |
oben: 40 mm | ||||
unten: 100 mm | |||||
Gesamtanschluss: 120 mm | 20 m/s | 820 m3/h | |||
Sägeblattdurchmesser > 315 mm, (getrennte Schutzhaube) | oben: 80 mm | ||||
unten: 120 mm | |||||
Gesamtanschluss: 140 mm | 20 m/s | 1.110 m3/h | |||
Pendelkreis- sägemaschine |
Absaugkanal unterhalb des Sägespaltes im Tisch, der den Luftstrom in den hinter dem Auflagetisch montierten Absaugfänger umleitet. | 120 mm | 20 m/s | 820 m3/h | ![]() |
Tischband- schleif- maschine |
Lattenrost des Auflagetisches durch geschlossene Platte ersetzt. Am Band- eintritt (linke Umlenkung) ist ein Trichter angebracht, der dicht an den Tisch heranreicht. Am Bandaustritt ist die Öffnung im Gehäuse, soweit möglich, geschlossen. Durch eine Leiste im Bereich der Umlenkstelle mit geringem Abstand zum Schleifband werden Wirbel erzeugt, die das Band reinigen. Der seitliche Abstand zwischen Umlenkrolle und Gehäuse ist abgedichtet. An der rechten Rolle wird ein Erfassungselement mit Stutzendurchmesser von 120 mm angebracht. Diese Maßnahme ist bei Maschinen mit einem Absauganschluss- durchmesser von weniger als 160 mm zwingend erforderlich. |
angetriebene Rolle: 160 mm | ![]() |
||
nicht angetriebene Rolle: 120 mm | |||||
Gesamtanschluss: 200 mm oder |
20 m/s | 2.260 m3/h | |||
angetriebene Rolle: 180 mm | 20 m/s | 1.830 m3/h | |||
Kantenschleif- maschine |
Angetriebene und nicht angetriebene Umlenkrolle mit Absaugung versehen. Ausnahme: Absaugung nur an der angetriebenen Rolle genügt, wenn der Absauganschluss- durchmesser mindestens 140 mm beträgt. |
angetriebene Rolle: 100 mm | ![]() |
||
nicht angetriebene Rolle: 100 mm | |||||
Gesamtanschluss: 140 mm | 20 m/s | 1.110 m3/h | |||
Breitband- schleifmaschine |
Absaugung der einzelnen Schleifbänder über Fänger innerhalb einer geschlossenen Kapsel, zusätzlicher Absauganschluss für evtl. nachgeschaltete Bürstaggregate. | bei Arbeitsbreite (Angabe pro Aggregat): | ![]() |
||
630 mm: 120 mm | 20 m/s | 820 m3/h | |||
910 mm: 140 mm | 1.110 m3/h | ||||
1.100 mm: 160 mm | 1.450 m3/h | ||||
1.350 mm: 180 mm | 1.830 m3/h | ||||
1.600 mm: 200 mm | 2.260 m3/h | ||||
Vertikale Plattenauf- teilkreissäge- maschine |
Absaugung des Sägeaggregates über eine das Werkzeug vollständig umschließende Schutzverkleidung, evtl. zusätzliche Absaugung hinter der Werkstückauflage über eine Rückwand- absaugung. |
Sägeaggregat: 120 mm
Gesamtanschluss: |
![]() |
||
|
20 m/s | 820 m3/h | |||
|
20 m/s | 1.450 m3/h | |||
Horizontale Plattenaufteil- kreissäge- maschine | Absaugung des horizontal bewegten Sägeblattes unter dem Tisch über einen mitlaufenden, das Werkzeug möglichst vollständig umschließenden Fänger; Absaugung oberhalb des Tisches über den Druckbalken. | Gesamtanschluss- querschnitt = Summe der Einzelanschluss- querschnitte |
![]() |
||
i.d. R. 200 mm |
20 m/s |
i. d. R. 2.260 m3/h |
|||
Mehrseiten-, Fräs- und Hobelmaschine (Kehlmaschine) | Absaugung aller Aggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine. | Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers | 20 m/s | ||
(i.d.R. mindestens DN > 120 mm pro Welle), Gesamtanschluss- Einzelquerschnitt = Summe der Einzelanschluss- querschnitte |
Herstellervorgabe meist höher | ||||
Kantenanleim- maschine (handwerkliche Fertigung) |
Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Vollkapselung der Maschine im Bereich der spanenden Bearbeitung (Kappung, Fräsaggregate, Nachbearbeitung durch Schleifaggregate). | Einzeldurchmesser je Aggregat nach Vorgabe des Herstellers, Gesamtanschluss -querschnitt = Summe der Einzelanschluss- querschnitte |
12 m/s 12) | ||
Kantenanleim- maschine (industrielle Fertigung) | gekapselte Ausführung | Gesamtanschluss- querschnitt = Summe der Einzelanschluss- querschnitte |
20 m/s | ||
Mehrblattkreis- sägemaschine (Vielblattsäge) |
Vollkapselung der gesamten Maschine, Absaugung der gesamten Kapsel bei Maschinen mit Plattenbandvorschub (oberhalb des Tisches angeordnete Sägewelle), bei Maschinen mit Walzenvorschub (unterhalb des Tisches angeordnete Sägewelle) Absaugung der Sägeblätter auch unter dem Tisch. | I.d.R. mehrere Absauganschlüsse, Absaugdurchmesser nach Vorgabe des Herstellers, Gesamtanschluss- querschnitt = Summe der Einzelanschluss- querschnitte |
20 m/s | ![]() |
|
Zapfenschneid- und Schlitz- maschine (handwerkliche Fertigung) |
Absaugung des Sägeblattes mit absaugbarer Schutzhaube und Absaugung unter dem Tisch, Absaugung des Schlitzaggregates über das Werkzeug umschließenden Fänger. | Sägeblatt: oben: 80 mm |
|||
unten: 120 mm | |||||
Schlitzkasten: 140 mm | |||||
Gesamtanschluss: 200 mm | 20 m/s | 2.260 m3/h |
Arbeitsbereich | Konstruktions- merkmale |
Mindestabsauganschluss
DN |
Mindestluft- geschwindigkeit w 11) |
Mindestluft- volumenstrom V |
Ausführungs- beispiel |
Zapfenschneid- und Schlitz- maschine (industrielle Fertigung) | gekapselte Ausführung | Gesamtanschluss- querschnitt = Summe der Einzelanschluss- querschnitte |
20 m/s | ![]() |
|
CNC- Oberfräs- maschine bzw. Bearbeitungs- zentrum |
Absaugung aller Einzelaggregate über einen das Werkzeug möglichst vollständig umschließenden Fänger (i.d.R. mit Bürste); mindestens Teilkapselung im Bereich der spanenden Bearbeitung; bei hohen Zerspanungs- leistungen und/oder ungünstigen Werkzeugeingriffs- punkten (z.B. Formfräsarbeiten) ist im Regelfall ein höherer Absaugvolumenstrom (Luftgeschwindigkeit >> 20m/s), sowie u.U. eine Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine erforderlich. Fachkundige Beratung (z.B. durch die Holz-BG) sollte in jedem Fall in Anspruch genommen werden. |
Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i. d. R. DN >> 120 mm je Aggregat); Anschlussquer- schnitte nach Vorgabe des Herstellers, Gesamtanschluss- querschnitt mindestens gleich der Summe aller Einzelquerschnitte |
nach Vorgabe des Herstellers, i.d.R. >> 20 m/s | ![]() |
|
Doppelend- profiler | Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine, Zusammen- fassung der Einzelabsaugungen häufig innerhalb der Kapsel. |
Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN > 120 mm je Aggregat), Gesamtanschluss- querschnitt = Summe der Einzelanschluss- querschnitte |
20 m/s | ![]() |
|
topfbandfräs- maschine/ Beschlag- Werkzeug- einlassmaschine |
Absaugung über einen Fänger hinter dem Werkzeug. | 100-120 mm | 20 m/s | 570 m3/h
- 820 m3/h |
![]() |
Drehautomaten | Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließen- den Fänger, Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine. | Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN > 120 mm), Gesamtanschluss- querschnitt = Summe der Einzelanschluss- querschnitte |
20 m/s | ![]() |
|
Kopierfräs- automaten |
gekapselte Ausführung | Gesamtanschluss- querschnitt = Summe der Einzelanschluss- querschnitte |
20 m/s | ![]() |
|
Kopierfräs- maschine | Absaugung aller Einzelaggregate über jeweils einen das Werkzeug soweit wie möglich umschließenden Fänger, Vollkapselung oder Einhausung der gesamten Maschine. | Durchmesser nach Vorgabe des Herstellers (i.d.R. DN > 120 mm je Aggregat), Gesamtanschluss- querschnitt = Summe der Einzelanschluss- querschnitte |
20 m/s | ![]() |
|
Mehrfachbohr- maschine mit Handbe- schickung |
Absaugtrichter hinter den Bearbeitungs- werkzeugen. | Einzelanschlussquerschnitt: 120 mm bis 160 mm (je nach Zahl der Bearbeitungswerkzeuge) Gesamtanschluss- querschnitt = Summe der Einzelanschluss- querschnitte |
20 m/s | ![]() |
|
Auslegerkreis- sägemaschine |
Absaugtrichter unterhalb der Schutzhaube (Regelausführung) bzw. Spänefangtrichter hinter der Sägeblattebene (Gehrungsschnitte). | 120 mm | 20 m/s | 820 m3/h | ![]() |
Gehrungs- kappkreissäge- maschine |
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Furnierkreis- sägemaschine |
Absaugung des Sägeblattes unterhalb der Werkzeugebene. | nach Vorgabe des Herstellers, mindestens | mind. | ||
jedoch 120 mm | 20 m/s | 820 m3/h | |||
Tischoberfräs- maschine | Erfassungselement, das das Werkzeug vollständig umschließt. | 100-120 mm | 20 m/s | 570 m3/h
- 820 m3/h |
![]() |
Langlochbohr- maschine | Absaugtrichter unterhalb der Werkzeugebene. | 120 mm | 20 m/s | 820 m3/h | |
Kettenstemmer | Absaugung über Trichter im Bereich der Kettenlagerung. | nach Vorgabe des Herstellers | 20 m/s | ||
Profilschleif- maschine | Tischeinlage mit Bohrungen und Optimierung des Erfassungselementes unter dem Tisch. | 100 mm | 20 m/s | 570 m3/h | ![]() |
Rundstab- schleif- maschine |
Absaugung unterhalb der Werkstückauflage. | 100 mm | 20 m/s | 570 m3/h | ![]() |
Schleifbock/ Schwabbelbock | Erfassungselement unterhalb der Walzen, Luftleitbleche innerhalb der Haube. | links: 120 mm | ![]() |
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rechts: 120 mm | |||||
Gesamtanschluss: 180 mm | 20 m/s | 1.830 m3/h | |||
Tischbandsäge- maschine13) |
a) Tischeinlage mit Bohrungen und Optimierung des Erfassungselementes unter dem Tisch. | Variante a): | ![]() |
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120 mm | 20 m/s | 820 m3/h | |||
b) evtl. zusätzliches Erfassungs- element über dem Tisch. |
Variante b): | ||||
unten: 120 mm | |||||
oben: 120 mm | |||||
Gesamtanschluss: 180 mm | 20 m/s | 1.830 m3/h |
Betriebsanweisung Holzstaub | Anhang 2 |
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... | Betriebsanweisung gemäß § 14 GefStoffV Geltungsbereich und Tätigkeit |
Stand:
Freigabe |
Holzstaub
Buchenholzstaub/Eichenholzstaub, Holzstaub anderer Holzarten (verarbeitete Holzart eintragen!) ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Diese Stäube entstehen bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen. |
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Gefahren für Mensch und Umwelt | ||
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Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln | ||
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Verhalten im Gefahrenfall | ||
Störungen an Filteranlagen sind unter Benutzung von Atemschutzgeräten zu beheben. Im Brandfall sind die Feuerlöscheinrichtungen zu benutzen und die Feuerwehr unter Notruf 112 zu verständigen. Glimmbrände in Staubablagerungen nicht durch scharfen Löschmittelstrahl aufwirbeln - Staubexplosionsgefahr! Bei Bränden von Silos und Filteranlagen nur mit stationärer Löschanlage löschen. | ||
Erste Hilfe | ||
Bei jeder Erste-Hilfe-Maßnahme: Selbstschutz beachten und umgehend Arzt verständigen.
ZuständigerArzt oder Klinik: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Fluchtweg: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Unfalltelefon: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... Ersthelfer: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... |
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Sachgerechte Entsorgung | ||
Holzstaub und -späne sammeln in:
... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... |
Unterschrift des Unternehmers |
Unterweisung "Gefahrstoffe"
Die nachfolgend aufgeführten Beschäftigten sind anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen worden.
Gegenstand der Unterweisung waren Informationen
§ 14 Gefahrstoffverordnung, §§ 4, 30 BGV A1
Über die Betriebsanweisung(en) bin ich ausführlich unterrichtet worden (mindestens jährlich):
Nr. | Name, Vorname | Unterschrift |
Unterweisung durchgeführt von: ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ... ...
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1) | Siehe RL 67/548/EWG Anhang VI, alternativ Anhang I Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. (Kategorie 1 A,1 B, 2) |
2) | Siehe TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 GefStoffV" |
3) | Siehe TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" |
4) | Siehe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen", TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe" und TRGS 407 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" |
5) | Messverfahren siehe BGI 505-41 "Verfahren zur Bestimmung von Holzstaub" |
6) | Übergang von der Maschine/Anlage zum Rohrsystem |
7) | Siehe § 11 Abs. 4 GefStoffV |
8) | Gefahrstoffverordnung |
9) | Messungen nach TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" |
10) | Siehe § 11 GefStoffV |
11) | Toleranz - 2 m/s |
12) | Wert bezieht sich auf den Transport von Staub |
13) | Tischbandsägemaschinen müssen - im Gegensatz zu handwerklicher Fertigung - bei industrieller Bearbeitung unbedingt abgesaugt werden, wobei auch eine Fängeroptimierung in Verbindung mit einer wirksamen Absaugleistung (w > 20 m/s) bei Messungen im Einzelfall zu Überschreitungen des Holzstaubgrenzwertes von 2 mg/m3 geführt hat. |
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 03.06.2019)
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