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Für eine Vielzahl von Tätigkeiten ist ein Mindestalter der Versicherten vorgeschrieben. Im allgemeinen liegt die Grenze bei 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen, z.B. wenn das Erreichen des Ausbildungszieles eine solche Beschäftigung erfordert und der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist, kann die Altersgrenze auf 16 Jahre herabgesetzt werden. Andererseits wird das Mindestalter, z.B. beim Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie beim Einsatz als Sicherungsposten bei Arbeiten im Bereich von Gleisen, für welche die Deutschen Bahnen zuständig sind, auf 21 Jahre hinaufgesetzt.
Regelwerk | Bestimmung | Tätigkeit | Schutzalter | Besondere Hinweise/ Ausnahmen |
"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A2) vom 01.04.1979 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1997 | Da zu § 6 (1) | Arbeiten an aktiven Teilen elektrischer Anlagen, deren spannungsfreier Zustand für die Dauer der Arbeiten nicht hergestellt oder sichergestellt ist (Arbeiten unter Spannung) sowie beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender aktiver Teile | 16 Jahre | Ausnahme für Jugendliche über 16 Jahren insoweit als
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Maschinen und Anlagen zur Be- und Verarbeitung von Holz und ähnlichen Werkstoffen" (VBG 7j) vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993 | § 14 | Betreiben (Bedienen, Rüsten) und Instandhalten (Warten, Instandsetzen) von
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18 Jahre (über 16 Jahre) | Ausnahme für Jugendliche über 16 Jahren insoweit als
Zu den genannten Maschinen gehören auch Handmaschinen und mehrstufige Maschinen mit Bearbeitungseinheiten der aufgeführten Maschinenorte. |
"Krane" (BGV D6) vom 01.12.1974 i. d. F. vom 01.11.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1994 | § 29 (1), (2) | Selbständiges Führen (Kranführer) oder Instandhalten von Kranen, ausgenommen handbetriebener Krane | 18 Jahre | Die Durchführungsanweisung zu § 29 (1) läßt zu Ausbildungszwecken unter Anleitung und ständiger Aufsicht durch erfahrene Personen auch den Einsatz jüngerer Personen zu. |
"Stetigförderer" (VBG 10) vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993 | § 57 | Selbständiges Führen (Geräteführer) oder Warten von fahrbaren Traggerüste | 18 Jahre | - |
"Schienenbahnen" (BGV D30) vom 01.10.1986 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993 | § 24 (1) | Selbständige Durchführung und Sicherung von Fahrzeugbewegungen bei Eisenbahnen und Straßenbahnen | 18 Jahre | Die Durchführungsanweisung weist darauf hin, daß Triebfahrzeugführer von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahnen, deren Fahr zeuge außerhalb von Abstellanlagen und Werkstätten geführt werden, mindestens 21 Jahre alt sein müssen. |
"Fahrzeuge" (BGV D29) vom 01.10.1990 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993 | § 35 (1), (2) | Selbständiges Führen maschinell angetriebener Fahrzeuge | 18 Jahre | Von Abs. 1 Nr. 1 darf unter der Voraussetzung zur Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgewichen werden, soweit dies zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist und
Fahrerlaubnis nachgewiesen werden kann. |
"Hebebühnen" (VBG 14) vom 01.04.1977 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1996 | § 43 | Selbständiges Bedienen von Hebebühnen | 18 Jahre | Der Auftrag zum Bedienen von Hebebühnen muß schriftlich erteilt werden. |
"Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (BGV D1) vom 01.04.1990 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1993 | § 25 | Schweißarbeiten im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 2 | 18 Jahre (über 16 Jahre) |
Jugendliche über 16 Jahre dürfen mit Schweißarbeiten beschäftigt werden,
Jugendliche über 16 Jahre dürfen jedoch nicht mit Schweißarbeiten
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"Bauaufzüge" (BGV D7) vom 01.04.1983 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Januar 1993 | § 29 (1), (2) | Selbständiges Bedienen und Warten eines kraftbetriebenen Bauaufzugs | 18 Jahre (über 16 Jahre) |
(Stand: 16.06.2018)
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