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"Strahlarbeiten" (BGV D26)
vom 01.10.1994 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom Oktober 1994

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Druckluftstrahlgeräte § 21 (2) Nr. 1, (3) Prüfung auf ordnungsgemäße Installation, Funktion und Aufstellung (z.B. auch auf Funktionsfähigkeit der Befehlseinrichtung mit selbsttägiger auf Übereinstimmung Rückstellung, mit den Vorgaben der Bedienungsanleitung Sachkundiger vor der ersten Inbetriebnahme Prüfbescheinigung gilt nicht für Strahlgeräte, -maschinen und -anlagen, die unter die Maschinenrichtlinie (RL 89/392/EWG i. d. F. RL 91/368/EWG) fallen
§ 21 (2) Nr. 2, (3) Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit und Funktion (z.B. auch auf Funktionsfähigkeit der Befehlseinrichtung mit selbsttägiger Rückstellung, auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der Bedienungsanleitung Sachkundiger nach Betriebsunterbrechungen von mehr als 1 Jahr Prüfbescheinigung Prüfungen nach der Druckbehälterverordnung durch den Sachverständigen oder Sachkundigen bleiben davon unberührt
§ 21 (2) Nr. 3, (3) Prüfung auf ordnungsgemäße Beschaffenheit, Funktion und Aufstellung (z.B. auch auf Funktionsfähigkeit der Befehlseinrichtung mit selbsttägiger auf Übereinstimmung Rückstellung, mit den Vorgaben der Betriebsanleitung) Sachkundiger nach Änderung des Aufstellungsorte Prüfbescheinigung  
§ 21 (2) Nr. 4, (3) - Sachkundiger nach Instandsetzungen oder Veränderungen, die die Betriebssicherheit beeinflussen können Prüfbescheinigung  
2 Strahlmittel § 12 (1) DA Prüfung der maximalen Gehalte an gefährlichen Stoffen gemäß § 7 bestimmte Prüfstelle
  • bei Anlieferung
  • bei erstmaliger Anlieferung
  • bei Folgelieferung
Prüfbescheinigung vom Hersteller oder Lieferanten


Prüfbescheinigung vom Hersteller oder Lieferanten (nach jeweils 3 Jahren neu)

oder

Nachweis gleichbleibender Qualität durch entsprechendes QM-System

Folgende Prüfstellen führen Strahlmitteluntersuchungen durch:
  • Bundesanstalt für Material Prüfung und -forschung (BAM), Berlin
  • Staatl. Materialprüfungsamt, Dortmund
  • Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit (BIA), St. Augustin
  • Institut für Gefahrstoff-Forschung der Bergbau Berufsgenossenschaft (BGF), Bochum

"Schleif- und Bürstwerkzeuge" (BGV D12)
vom 01.04.1995 i. d. F. vom 01.01.1997 mit Durchführungsanweisungen vom April 1995

Prüfgegenstand Bestimmung Prüfumfang Prüfender Prüffrist Prüfnachweis Bemerkungen
1 Schleifwerkzeuge und Spannzeuge § 11 (2) Nr. 2 Prüfung auf erkennbare Mängel im Befestigen von Schleifwerkzeugen unterwiesene Versicherte vor jeder Befestigung - -
Da zu § 11 (2) Nr. 3 Klangprüfung bei keramisch verbundenen Schleifkörpern, Schleifsegmenten, Schleifstiften und Schleifkegeln        
2 Bürstwerkzeuge § 14 (2) Nr. 2 Überprüfung auf erkennbare Mängel im Befestigen von Bürstwerkzeugen unterwiesene Versicherte vor jedem Befestigen - -
3 Rotierende Schleifwerkzeuge mit Arbeitshöchstgeschwindigkeiten nach Anlage 2 § 15 (1), (3) Prüfung, ob der Hersteller, Lieferer oder Einführer die Erfüllung der Anforderungen nach § 5 (1) bestätigt und die Schleifwerkzeuge nach § 4 (1) gekennzeichnet hat. Anderen falls hat der Unternehmer die Einhaltung der Anforderungen zu prüfen und die Schleifwerkzeuge zu kennzeichnen Unternehmer vor der ersten Inbetriebnahme Bestätigung und Kennzeichnung gilt nicht für Schleifkörper aus Naturstein, Schleifbänder, Schleifhülsen und runde Schleifblätter
4 Rotierende Schleifwerkzeuge mit Arbeitshöchstgeschwindigkeiten die über die in Anlage 2 festgelegten Arbeitshöchstgeschwindigkeiten hinausgehen § 15 (2), (3) Prüfung, ob eine Baumusterprüfung durchgeführt worden ist und eine Konformitätserklärung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle darüber vorliegt, daß die Schleifwerkzeuge die Bestimmungen des § 5 (2) erfüllen. Anderenfalls ist die Inbetriebnahme nicht zulässig. Unternehmer vor der ersten Inbetriebnahme Konformitätsbescheinigung gilt nicht für Schleifkörper aus Naturstein, Schleifbänder, Schleifhülsen und runde Schleifblätter
5 Neue Schleifbänder und Schleifhülsen § 15 (4) Prüfung, ob die Bestimmungen des § 5 (5) erfüllt sind Unternehmer vor der ersten Inbetriebnahme Nachweis dieser Prüfung auch durch Bescheinigung des Herstellers, Lieferers oder Einführers Forderung ist erfüllt, wenn mindestens ein Schleifband oder eine Schleifhülse eines Fertigungsloses oder einer Lieferung geprüft worden ist
6 Neue rotierende Bürstwerkzeuge § 15 (5) Prüfung, ob die Bestimmungen des § 5 (5) erfüllt sind Unternehmer vor der ersten Inbetriebnahme Nachweis dieser Prüfung auch durch Bescheinigung des Herstellers, Lieferers oder Einführers

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