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15.5 Entsorgung (siehe auch Abschnitt ... der Vorbemerkung)

Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken. Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts " Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

Asbestkontaminiertes Reinigungswasser ist wie Abwasser zu entsorgen (siehe Nummer 16.2 Abs. 6 Satz 3 TRGS 519). Ist es durch andere, z.B. ölige Stoffe verunreinigt, muss es nach dem Abfallbeseitigungsgesetz der zuständigen Landesbehörden entsorgt werden.

15.6 Verhalten bei Störungen

Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.

Bei Ausfall des K1 (bzw. H) -Staubsaugers:

Bei Beschädigung des Beutels:

Bezugsquelle für die Adapter:

Fa. Gustav Ress GmbH & Co. KG Schornsteinfegertechnik
Am Hasselbruch 6
32107 Bad Salzuflen

Fa. Wöhler
Messgeräte Kehrgeräte GmbH
Schützenstraße 38
33181 Wünnenberg

16 Schornsteinfegerarbeiten - Schwammverfahren - BT 10 Stand 2/2000

16.1 Anwendungsbereich

Reinigen und überprüfen der Freigängigkeit von Asbestzement (AZ)-Schornsteinen nach DIN 18 160-1 mit dem Schwamm.

16.2 Organisatorische Maßnahmen

16.3 Arbeitsvorbereitung

Bereitzustellen sind:

Spezieller Reinigungsschwamm in der jeweiligen Schornsteingröße

16.4 Arbeitsausführung

16.4.1 Vom Schornsteinkopf

16.4.2 Vom Dachboden

16.4.3 Von der Schornsteinsohle

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