Ausbau von AZ-Rohren bis DN 500 in erdverlegten Wasserrohrleitungen (z.B. bei Rohrbrüchen, Einbindungs- und Umlegungsarbeiten). Trennen der Rohre mittels Rohrknacken (Kettenrohrschneider) einschließlich Aufsägen der Rohrkupplungen.
9.2 Organisatorische Maßnahmen
Benennung eines sachkundigen Verantwortlichen nach TRGS 519
Einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 37 Gefahrstoffverordnung / Nummer 3.2 TRGS 519 an zuständige Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft
Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoffverordnung
Arbeitsausführung nur durch fachkundige und in das Arbeitsverfahren eingewiesene Personen
9.3 Arbeitsvorbereitung
Bereitzustellen sind:
Absperrmaterial für Gefahrbereiche
Gummistiefel
Handbrause/Waschbürste und Wasserentnahmestelle
Geeignetes Faserbindemittel mit Auftragevorrichtung (Pinsel, Sprühflasche oder Drucksprühgerät) oder reißfeste PE-Folie /Klebeband
geeigneter, sicher verschließbarer und gemäß Nummer 9.3 Abs. 2 TRGS 519 gekennzeichneter Behälter (bei körnigen, gewebten oder stückigen Abfällen z.B. ausreichend fester Kunststoffsack)
Hydraulik-Rohrschneider für DN 100 bis DN 500 bzw. Handrohrschneider für DN 50 bis DN 400
Langsamlaufende, hartmetallbestückte Trenngeräte (Sägen, Fräsen; maximal 4 Zähne/Zoll, vmax1,5 m/s). Bei elektrisch betriebenen Trenngeräten müssen diese mit einer geeigneten Kapselung (Schutzart mindestens IP 54) ausgestattet sein und über einen vorgeschalteten Fehlerstrom (FI)-Schutzschalter (I d 30 mA) betrieben werden. Bei überflutetem Graben dürfen nur nichtelektrisch betriebene Geräte (Handsäge, Druckluftsäge oder -fräse), die die oben genannten Kriterien erfüllen, verwendet werden
Aufkleber "Achtung, enthält Asbest"
Rohrhebeklammer oder Textilhebebänder für größere Rohrnennweiten
Neues Rohrstück (z.B. aus Stahl, GGG, Kunststoff)
Neue Rohrkupplung (z.B. aus Stahl, GGG, Kunststoff)
Atemschutzmaske (mindestens Schutzstufe P2)
9.4 Arbeitsausführung
Arbeitsbereich abgrenzen
Rohr maschinell grob freilegen; Restarbeiten in Handschachtung. Rohr und Boden feucht halten
Vorgesehene Trennstellen feucht, gegebenenfalls mittels Wasserstrahl und Handbrause/Waschbürste vom Restboden reinigen
Montieren des Rohrschneiders (Stahlkette mit Schneidrollen) nach Bedienungsanleitung an der ersten Trennstelle. Zum leichteren Herausheben des Rohrstückes Schnittwinkel < 90° zur Rohrachse
Knacken des Rohres durch Spannen der Stahlkette unter Besprühen mit Wasser
Wiederholen des Knackvorganges an der zweiten Trennstelle
Herausgetrenntes AZ-Rohrstück aus der Baugrube heben
Das AZ-Rohr sollte auf ganzer Länge ausgebaut werden! Hierzu Rohrenden beiderseits der Trennstellen aus der Reka-Kupplung ziehen; gegebenenfalls Kupplungen mit Trenngerät auftrennen (hierbei mit Wasser besprühen)
AZ-Rohrstücke aus der Baugrube heben
AZ-Rohrstücke für Lagerung an der Baustelle oder für Transport auf LKW vollständig mit Restfaserbindemittel versiegeln oder vollständig in Folie einschlagen oder im noch feuchten Zustand sofort in geeigneten Behälter geben und diesen verschließen
Einbau eines neuen Rohr- oder Formstückes mittels Rohrkupplungen (jeweils z.B. aus Stahl, GGG, Kunststoff); AZ-Rohranschlussstelle hierbei nicht kalibrieren!
Reinigen der Arbeitsmittel mit Wasser. Ablassen des Reinigungswassers in das Erdreich der Baugrube
Verfüllen der Baugrube
Arbeitsbereich freigeben
9.5 Entsorgung (siehe auch Teil 1 Abschnitt 8 (Seite 10))
Die asbesthaltigen oder asbestkontaminierten Abfälle dürfen nicht geworfen, geschüttet, zerkleinert oder geshreddert werden und sind entsprechend den Annahmebedingungen des örtlichen Abfallbeseitigers unter Beachtung der gefahrgutrechtlichen Bestimmungen zu verpacken. Für die Bereitstellung zum Transport sind die Behältnisse oder Verpackungen nach Nummer 9.3 Abs. 2 der TRGS 519 zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu sichern. Entsorgung gemäß den Anforderungen des Merkblatts " Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).
9.6 Verhalten bei Störungen
Muss beim Arbeitsablauf von diesem geprüften Verfahren abgewichen werden, ist die Arbeit zu unterbrechen und der sachkundige Verantwortliche zwecks Abstimmung der weiteren Vorgehensweise zu verständigen.
Ausbau von AZ-Rohren bis DN 250 in erdverlegten Wasserrohrleitungen (z.B. bei Rohrbrüchen, Einbindungs- und Umlegungsarbeiten). Trennen der Rohre mittels Sägeverfahren einschließlich Aufsägen der Rohrkupplungen.
10.2 Organisatorische Maßnahmen
Benennung eines sachkundigen Verantwortlichen nach TRGS 519
Einmalige unternehmensbezogene Anzeige vor Aufnahme der Arbeiten gemäß § 37 Gefahrstoffverordnung / Nummer 3.2 TRGS 519 an zuständige Aufsichtsbehörde und Berufsgenossenschaft
Erstellen einer Betriebsanweisung und Unterweisung der beim Umgang mit asbesthaltigen Gefahrstoffen beschäftigten Arbeitnehmer nach § 20 Gefahrstoffverordnung
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