umwelt-online: BGI 580 - Arbeitnehmer in Fremdbetrieben (2)
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4.2.3 Bestellung oder Verpflichtung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Nach § 19 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie § 5 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12. Dezember 1973, zuletzt geändert durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I S 3412) und § 2 BG-Vorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, jetzt BGV A2), hat der Unternehmer (Verleiher) für jeden seiner Betriebe (Niederlassungen) Sicherheitsingenieure oder andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen oder zu verpflichten. 2

Die erforderliche Einsatzzeit errechnet sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 1 der BG-Vorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, jetzt BGV A2) unter Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer und des internen Personals. Bei kleinen Unternehmen ist gegebenenfalls auch eine sicherheitstechnische Betreuung nach dem Unternehmermodell möglich. 3

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber, die Versicherten und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu beraten und zu unterstützen (§ 6 ASiG). Sie sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei (§ 8 ASiG).

Nach § 7 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) sowie § 3 BG-Vorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, jetzt BGV A2) sind als Fachkräfte für Arbeitssicherheit Personen zu bestellen oder zu verpflichten, die

und die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen sowie eine mindestens zweijährige Berufspraxis entsprechend ihrer Ausbildung nachweisen können. Ingenieure der Fachrichtung Sicherheitstechnik, die eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen die Fachkundevoraussetzungen.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können auch andere geeignete Personen aufgrund der §§ 7, 12 und 18 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) sowie § 3 BG-Vorschrift "Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A6, jetzt BGV A2) als Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden.

4.2.4 Bestellung oder Verpflichtung von Betriebsärzten

Nach § 19 der BG-Vorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sowie § 2 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) und § 2 BG-Vorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7, jetzt BGV A2) hat der Unternehmer (Verleiher) für jeden seiner Betriebe (Niederlassungen) in Abhängigkeit von der Zahl der Beschäftigten (Stammpersonal und Leiharbeitnehmer) mindestens einen Betriebsarzt zu bestellen oder zu verpflichten. Die erforderliche Einsatzzeit richtet sich nach der Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. 4

Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber, die Versicherten und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen in allen Fragen des Gesundheitsschutzes wirksam zu beraten und zu unterstützen (§ 3 ASiG). Sie sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei (§ 8 ASiG).

Nach § 4 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) sowie § 3 BG-Vorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7) dürfen als Betriebsärzte nur Personen bestellt oder verpflichtet werden, die berechtigt sind, den ärztlichen Beruf auszuüben und die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Die Beurteilungskriterien für den Nachweis der erforderlichen arbeitsmedizinischen Fachkunde sind in § 3 BG-Vorschrift "Betriebsärzte" (BGV A7, jetzt BGV A2) aufgezeigt und festgelegt.

4.2.5 Bildung eines Arbeitsschutzausschusses

Nach § 11 Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) muss für jeden Betrieb mit mehr als 20 Beschäftigten ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:

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