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Regelwerk; BGV / DGUV-V

BGV A7 - Betriebsärzte
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
(1) Berbau BG
(ehemals VBG 123)

(Ausgabe 10/2000; 03/2002)



(aufgehoben, nur zur Information; neu BGV A2)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach § 2 Betriebsärzte zu bestellen haben.

DA zu § 1:

Nach § 708 Abs. 1 Nr. 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung des § 21 Nr. 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) erlassen die Berufsgenossenschaften Vorschriften über die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4, aus § 2 Abs. 3 und aus § 13 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes ergebenden Pflichten zu treffen hat.

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte zur Wahrnehmung der in § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) bezeichneten Aufgaben für die sich aus den Merkmalen der nachstehenden Tabelle ergebenden erforderlichen Einsatzzeiten schriftlich zu bestellen oder zu verpflichten:

Gruppe Betriebsart bei einer Zahl der durchschnittlich im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer erforderliche Einsatzzeit der Betriebsärzte (Std./Jahr je Arbeitnehmer)
1 Untertagebetriebe, einschließlich Abteufarbeiten, Tiefbaubetriebe unter Tage ab 21 0,6
2 Mineralgewinnung in Tagebauen, Steinbrüchen, Gräbereien, Weiterverarbeitung von Steinen und Erden, Bau betriebe (Hoch- und Tiefbau), Brikettfabriken, Verkehrsbetriebe, Erzverarbeitung, Hütten, Kokereien, chemische Fabriken ab 21 0,5
3 Tagesbetriebe Aufbereitung (einschl. Flotation), Werkstätten, Kraftwerke, sonstige Betriebe, soweit nicht in den Gruppen 2, 4, und 5 aufgeführt ab 21 0,5
4 Krankenanstalten, Land- und Forstwirtschaft, Sozialeinrichtungen ab 21 0,5
5 Verwaltung ab 21 0,2

(2) Die Berufsgenossenschaft kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde eine Ausnahme von Abs. 1 bewilligen und geringere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, die Unfall- und Gesundheitsgefahren unterdurchschnittlich gering sind. Die Berufsgenossenschaft kann ferner im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuständigen Behörde abweichend von Abs. 1 höhere Einsatzzeiten festsetzen, soweit im Betrieb, verglichen mit Betrieben der gleichen Art, überdurchschnittliche Unfall- und Gesundheitsgefahren bestehen.

(3) Werden arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht von Betriebsärzten, sondern von ermächtigten anderen Ärzten vorgenommen, so können die hierbei anfallenden Untersuchungszeiten auf die Einsatzzeit nach Abs. 1 angerechnet werden, soweit die Einsatzzeit des Betriebsarztes den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes zuzurechnen ist.

DA zu § 2 Abs. 1:

Die Betriebsärzte können als ständig oder zeitweise tätige Kräfte bestellt werden. Sie können vom Unternehmer eingestellt oder freiberuflich tätig sein oder auch einem überbetrieblichen Dienst angehören, den der Unternehmer nach § 19 des Arbeitssicherheitsgesetzes verpflichtet hat. Der Unternehmer der einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst verpflichtet, kann davon ausgehen, daß der Dienst geeignet ist, die Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen, wenn die Berufsgenossenschaft dies im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Behörde des Landes, in dem der überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienst seinen Sitz hat, allgemein festgestellt hat. Die Anforderungen an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen über Ärzte, Hilfspersonal, Räume, Einrichtungen, Geräte und Mittel für überbetriebliche arbeitsmedizinische Dienste.

Mit einer Übertragung der Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit dieser Unfallverhütungsvorschrift an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erfüllt der Unternehmer seine gesetzliche Verpflichtung, wenn dieser überbetriebliche Dienst mindestens die Forderungen erfüllt, die ein Betriebsarzt aufgrund des Arbeitssicherheitsgesetzes zu erfüllen hätte. Da der Unternehmer dies in der

Regel nicht selbst überprüfen kann, kann er sich von dem überbetrieblichen Dienst durch eine berufsgenossenschaftliche Bescheinigung nachweisen lassen, daß dieser die Aufgabe auch tatsächlich ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Die erforderliche Einsatzzeit ist die Arbeitszeit, die den Betriebsärzten zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Betrieb je Jahr und Arbeitnehmer mindestens zur Verfügung stehen muß. So können z.B. Wegezeiten eines nicht im Betrieb eingestellten Betriebsarztes nicht als Einsatzzeit angerechnet werden.

Zur Ermittlung der Einsatzzeit ist die Zahl der einer Gruppe von Betriebsarten zuzuordnenden Arbeitnehmer mit der für diese Gruppe in § 2 Abs. 1 angegebenen Stundenzahl zu vervielfältigen. Die mit 21 Beschäftigten festgesetzte untere Grenze für die Bestellung von Betriebsärzten gilt nur für rechtlich selbständige Betriebe. Für alle übrigen Betriebe sind auch unterhalb dieser Grenze Betriebsärzte zu bestellen.

DA zu § 2 Abs. 3:

Besonders während der Anlaufzeit kann es vorkommen, daß nicht jeder Betriebsarzt für einzelne der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die in einem Betrieb anfallen, ermächtigt werden kann, da bestimmte Vorsorgeuntersuchungen spezielle Fachkenntnisse und oft auch eine besondere technische Ausstattung erfordern.

Werden Untersuchungen durch andere Ärzte durchgeführt, so wird der Betriebsarzt in entsprechendem Umfang entlastet. Auf die Einsatzzeit kann daher die reine Untersuchungszeit angerechnet werden. Hierbei ist zu beachten, daß die sich nach § 2 Abs. 1 ergebende Einsatzzeit für alle nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes dem Betriebsarzt zu übertragenden Aufgaben bemessen ist, also nicht nur für Untersuchungen. Die Anrechnung kann daher nur auf den die Untersuchungen betreffenden Aufgabenteil nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes, nicht aber auf die übrigen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nummer 3 und 4 erfolgen.

Wegezeiten zum ermächtigten Arzt können nicht berücksichtigt werden.

§ 3 Fachkunde

(1) Der Unternehmer darf als Betriebsärzte nur Ärzte bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen.

(2) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, daß sie berechtigt sind,

  1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder
  2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

(3) Der Unternehmer kann die erforderliche Fachkunde ferner als gegeben ansehen bei Ärzten während ihrer Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung ,Betriebsmedizin" in der hierfür erforderlichen mindestens zweijährigen durchgehenden regelmäßigen Tätigkeit, wenn sie durch eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung nachweisen, daß sie bereits

  1. eine in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebene klinische oder poliklinische Tätigkeit und
  2. mindestens ein Drittel des dreimonatigen theoretischen Kurses über Arbeitsmedizin

absolviert haben. Dies gilt nur, wenn gewährleistet ist, daß der theoretische Kurs nach Nummer 2 beendet wird.

(4) Der Unternehmer kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 davon ausgehen, daß Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, daß sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und
  2.  
    1. bis zum 31. Dezember 1 9ß5 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben

und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a oder b eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

DA zu § 3 Abs. 1 und 2:

Nach § 4 "Arbeitssicherheitsgesetz" darf der Unternehmer nur Ärzte zum Betriebsarzt bestellen, die über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Besitzt der Arzt die von der zuständigen Ärztekammer erteilte Berechtigung zum Führen der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", gilt der Nachweis der arbeitsmedizinischen Fachkunde als erbracht.

DA zu § 3 Abs. 3:

Ärzte, die die Zusatzbezeichnung " Betriebsmedizin" erwerben wollen, müssen nach der vom 90. Deutschen Ärztetag 1987 neugefaßten Muster-Weiterbildungsordnung eine mindestens zweijährige klinische Tätigkeit, davon zwölf Monate klinische oder poliklinische Weiterbildung im Gebiet Innerer Medizin, die Teilnahme an einem dreimonatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin, der in höchstens sechs Abschnitte geteilt werden darf, und neun Monate Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin nachweisen. Es wird empfohlen, einen Teil der klinischen Tätigkeit in einer unfallchirurgischen Abteilung mit D-Arzt-Anerkennung, in einer Klinik oder Poliklinik für Berufskrankheiten oder einem Institut für Arbeitsmedizin, soweit die Struktur des Instituts eine klinische Tätigkeit ermöglicht, zu absolvieren.

Anstelle der neunmonatigen Weiterbildung in der Betriebs- oder Arbeitsmedizin kann eine mindestens zweijährige durchgehende regelmäßige Tätigkeit als Betriebsarzt in einem geeigneten Betrieb oder eine gleichwertige Tätigkeit (z.B. als Gewerbearzt) treten, wenn der Arzt eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer nach § 3 Abs. 3 vorweisen kann.

Die neugefaßte Muster- Weiterbildungsordnung wird durch Beschluß der Kammerversammlungen der Landesärztekammern sowie durch Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde in geltendes Weiterbildungsrecht umgewandelt, wodurch sie Rechtsgeltung für den einzelnen Arzt erlangt.

Nach Abschluß der zweijährigen, durchgehenden Tätigkeit und der Beendigung des gesamten theoretischen arbeitsmedizinischen Kurses muß der Arzt die Bescheinigung über die erworbene Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", ausgestellt durch die zuständige Ärztekammer vorlegen können.

Die Entscheidung, welcher Betrieb für die nach § 3 Abs. 3 vorgesehene Weiterbildung geeignet ist, wird ebenfalls von der zuständigen Ärztekammer getroffen.

DA zu § 3 Abs. 4:

Diese Forderung beinhaltet eine Übergangsregelung für Ärzte, die vor dem 1. Januar 1985 die sogenannte "Kleine Fachkunde" erworben haben. Diejenigen Ärzte, die vor dem 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden betriebsärztlicher Tätigkeit innerhalb eines Jahres nachweisen, können auch weiterhin, ohne zusätzliche Anforderungen erfüllen zu müssen, als Betriebsarzt bestellt werden. Die übrigen Ärzte, die nur die Bescheinigung der "Kleinen Fachkunde", jedoch keine ausreichende betriebsärztliche Tätigkeit vorweisen können, müssen bis zum 31. Dezember 1987 nachweisen, daß sie den gesamten dreimonatigen theoretischen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben, wenn sie die Übergangsregelung noch für sich in Anspruch nehmen wollen. Unberührt von der Regelung des § 3 bleibt die aufgrund berufsgenossenschaftlicher und staatlicher Vorschriften erforderliche Ermächtigung für die Durchführung spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchungen, Nachuntersuchungen, Nach gehende Untersuchungen).

§ 4 Mitteilungen

Der Unternehmer hat die Mitteilung nach § 13 Abs. 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes auf einem von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebenen Formblatt zu erstatten.

§ 5 Fortbildung

Der Unternehmer hat den Betriebsärzten die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der Berufsgenossenschaft, zu denen diese einlädt, zu ermöglichen, soweit die Fortbildungsmaßnahme den betrieblichen Belangen entspricht.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1976 in Kraft.

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