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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 574 / DGUV Information 214-001 - Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Gefahrstoffen in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/60)

(Ausgabe 01/2000)




Vorbemerkung

Berufsgenossenschaftliche Informationen (BG-Informationen) enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.

Basierend auf Messungen und weitergehenden betrieblichen Erfahrungen des Fachausschusses "Elektrotechnik", Sachgebiet Wärmekraftwerke", ist diese BG-Information für den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei der Einwirkung von Stäuben in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen erarbeitet worden.

Im Rahmen der Messungen wurden überwiegend Gesamtstaubmessungen durchgeführt. Im Gesamtstaub wurden ausgewertet die Schwermetalle Arsen, Antimon, Blei, Cadmium, Chrom, Kobalt, Kupfer, Nickel und Zink. Ergänzend wurden Quecksilbermessungen durchgeführt.

Die Information stellt eine Handreichung für den Praktiker zur Auswahl der notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen dar.

Sie gibt Unternehmern und Versicherten Hinweise zur Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen.

Vor der Anwendung von persönlichen Schutzausrüstungen sind Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung der gefährdenden Exposition zu ergreifen. Unberührt bleibt der Grundsatz, dass das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen keine ständige Maßnahme sein darf.

Diese BG-Information kann keine Hinweise zur Anwendung persönlicher Schutzausrüstungen in Rauchgasreinigungsanlagen von thermischen Abfallbehandlungsanlagen geben, ausgenommen für die unmittelbar dem Feuerraum nachgeschalteten Entstaubungsanlagen. Dies begründet sich in der Vielfalt unterschiedlicher baulicher und verfahrenstechnischer Konzepte von Rauchgasreinigungsanlagen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese BG-Information findet Anwendung auf den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen bei Arbeiten in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen.

1.2 Diese BG-Information trifft Festlegungen zur Auswahl, Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen zum Schutz vor Gefahrstoffen.

1.3 Diese BG-Information trifft keine Festlegungen zur Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen zum Schutz vor weiteren Gefahrstoffen, die verfahrensbedingt in den Anlagen eingesetzt werden.

Auf die Ermittlungs- und Überwachungspflicht gemäß §§ 16 und 18 Gefahrstoffverordnung wird hingewiesen.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Information werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. Anlagen sind solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der 17. Bundesimmissionsschutzverordnung für die thermische Behandlung von Abfällen mit überwiegenden Anteilen von Hausmüll oder hausmüllähnlichem Gewerbeabfall durch Verbrennung vom Feuerraum bis einschließlich zur unmittelbar nachgeschalteten Entstaubungsanlage. Zur Entstaubungsanlage gehören auch die zugehörigen Staubförder- und Lagereinrichtungen.
  2. Anlagenteile sind Teile von Dampferzeugern und unmittelbar nachgeschalteten Entstaubern, die mit Rauchgasen oder Stäuben aus dem thermischen Prozess beaufschlagt sind.
    Hierzu gehören z.B. der Feuerraum, Dampferzeuger, Economiser, Luftvorwärmer, Elektrofilter oder Gewebefilter.
  3. Anlagenbereiche sind Teile von Anlagen, die mit Anlagenteilen nach Nummer 2 in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stehen.
  4. Gefahrstoffe sind solche, z.B. in Form von Stäuben, Aschen, Schlacken, Dämpfen und Gasen, die beim thermischen Prozess entstehen.
  5. Arbeiten sind Reinigungsarbeiten, Instandhaltungsarbeiten wie Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Umbau-, Demontage- und Abbrucharbeiten.
    Zu Instandhaltung siehe auch DIN 31051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".
  6. Gereinigte Anlagenteile sind

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Die Auswahl, Bereitstellung und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) bei Arbeiten in Anlagen zur thermischen Behandlung von Abfällen hat nach dieser BG-Information sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind z.B. die im Anhang aufgeführten Technischen Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS), Technische Regeln für Dampfkessel ( TRD) und DIN-Normen.

3.2 Zusätzlich zu Abschnitt 3.1 ist im Einzelfall die Exposition gegen Gefahrstoffe durch geeignete Reinigungs- oder Arbeitsverfahren zu mindern.

4 Auswahl und Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen

Der Unternehmer hat persönliche Schutzausrüstungen entsprechend den Anforderungen der Abschnitte 5 bis 7 auszuwählen und diese den Versicherten zur Verfügung zu stellen.

5 Arbeiten in Anlagenteilen

5.1 Allgemeines

Arbeiten dürfen auch bei Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen nur dann ausgeführt werden, wenn

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(Stand: 16.06.2018)

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