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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 529 - Rangieren bei Eisenbahnen
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/53)

(Ausgabe 08/2004; 12/2011)



Archiv 08/2004

nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten


Vorbemerkung

Informationen der Unfallversicherungsträger enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Regelungen zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. Diese richten sich in erster Linie an den Unternehmer sowie Führungskräfte und sollen ihnen Hilfestellung bei der Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschrift en oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Der Unternehmer kann bei Beachtung der in dieser Schrift enthaltenen Empfehlungen, insbesondere bei den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat.

Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten. Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschrift en oder aus Unfallverhütungsvorschrift en wiedergegeben, sind sie im Anhang zusammengestellt.

Fragen und Anregungen zu dieser Schrift nehmen wir gerne entgegen.

1 Allgemeines

Diese VBG-Fachinformation soll den Unternehmen mit Eisenbahnbetrieb eine Hilfestellung bei der Umsetzung der Arbeitsschutzanforderungen im Rangierbetrieb bei Eisenbahnen geben.

Nach § 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermitteln.

Diese BG-Information enthält die wesentlichen Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen im Rangierbetrieb bei Eisenbahnen, über die die Versicherten nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) zu unterweisen sind. Sie ergänzt und erläutert die für den Rangierbetrieb geltenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Schienenbahnen" (BGV D30). Im Anhang 2 sind weitere Vorschriften und Regeln zusammengestellt, die Bestimmungen für den Rangierbetrieb enthalten. Anhang 2 enthält auch eine Auflistung verfügbarer Praxishilfen, die bei der Unterweisung verwendet werden können.

Rangieren ist der Teil des Eisenbahnbetriebes, bei dem einzelne Fahrzeuge oder Fahrzeuggruppen bewegt und zu Zügen oder Fahrzeuggruppen zusammengestellt, Fahrzeuggruppen getrennt oder Fahrzeuge zum Be- oder Entladen an Ladestellen sowie Umschlaggleisen zugestellt und wieder abgeholt werden. Dabei sind Fahrzeuge zu kuppeln oder zu entkuppeln, Weichen zu stellen, Gleissperren zu betätigen und stehende Fahrzeuge gegen Wegrollen zu sichern. Rangierbewegungen werden in der Regel mit Triebfahrzeugen durchgeführt, können aber auch mit Zweiwegefahrzeugen, Seilwinden und anderen Rangierhilfsmitteln erfolgen.

Als Rangierer werden hier alle Beschäftigten bezeichnet, die Rangierarbeiten ausführen - zum Beispiel Rangierbegleiter, Ortsrangierer, Hemmschuhleger. Die Hinweise und Empfehlungen dieser BGI gelten auch für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer, wenn sie Tätigkeiten eines Rangierers ausführen. Lokrangierführer sind solche Triebfahrzeugführer, die Triebfahrzeuge über Funk fernsteuern und gleichzeitig als Rangierer tätig sind.

Rangierer müssen die Anforderungen an Eisenbahnbetriebsbedienstete erfüllen: Sie müssen mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig, für diese Tätigkeit tauglich und ausgebildet sein. Tauglich sein heißt frei von körperlichen Behinderungen zu sein, ausreichendes Hör- und Sehvermögen zu haben und auch Kraft, Geschicklichkeit und schnelles Reaktionsvermögen zu besitzen. Diese Eigenschaften gilt es zu trainieren und zu bewahren. Deshalb ist die Einnahme von berauschenden Mitteln, zum Beispiel Alkohol, Drogen, vor und während der Tätigkeit tabu.

Darüber hinaus ist für Rangierer, die einem Tages-Lärmexpositionspegel von> 85 dB(A) ausgesetzt sind, vor Aufnahme der Tätigkeit und danach wiederkehrend die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 20 "Lärm" zu veranlassen. Beschäftigten, die einem Tages-Lärmexpositionspegel von > 80 dB(A) ausgesetzt sind, muss diese Vorsorgeuntersuchung angeboten werden.

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