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BGI 528 / DGUV Information 211-006 - Sicherheit und Gesundheitsschutz durch Koordinieren
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/49)
(Ausgabe 2002; 2006; 11/2013)
Archiv 2006
Vorwort
In unserer arbeitsteiligen Industriegesellschaft arbeitet kaum noch jemand für sich allein. Jeder Arbeitnehmer hat Kollegen und Vorgesetzte. Jeder Unternehmer hat Mitarbeiter, Auftragnehmer und Auftraggeber. Zusammenarbeit ist unerlässlich. Sie reicht von planmäßigem Zusammenwirken, z.B. mit Stabsabteilungen, mit Vorgesetzten, innerhalb einer Arbeitsgruppe oder von mehreren Arbeitsgruppen, bis zu unvorhergesehenem Zusammentreffen, z.B. bei Bauarbeiten, bei Instandhaltungsarbeiten oder bei Montagen. Besondere Bedeutung kommt der gemeinsamen Arbeit mehrerer Unternehmen bei größerem Auftragsvolumen zu.
Die Zusammenarbeit von Einzelnen oder von Arbeitsgruppen kann, unabhängig davon, ob sie dem gleichen oder unterschiedlichen Unternehmen angehören, nahezu immer zu gegenseitigen Gefährdungen führen. Die Besonderheit liegt darin, dass die Gefahr durch die Tätigkeit einer oder mehrerer Personen geschaffen oder nicht pflichtgemäß beseitigt wird und dadurch andere Personen gefährdet werden.
Für den Unternehmer besteht deshalb seit jeher die Verpflichtung, die Tätigkeit seiner eigenen Mitarbeiter aufeinander abzustimmen.
Im Januar 1976 ereignete sich auf einer Hamburger Schiffswerft ein schweres Explosionsunglück mit mehr als zwanzig Toten. Die hohe Anzahl der tödlich Verletzten war auf die gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Mitarbeiter verschiedener Unternehmen in der Nähe des unfallauslösenden Arbeitsvorganges zurückzuführen
Das Unglück war Anlass, in die Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1 bisher VBG 1), heute " Grundsätze der Prävention", eine Bestimmung zur Beseitigung einer gegenseitigen Gefährdung einzufügen:
Auch das Arbeitsschutzgesetz vom 7 August 1996 enthält im Sinne § 8 eine allgemeine Zusammenarbeitsverpflichtung mit der gleichen Zielsetzung, soweit Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig werden.
Für Baustellen gelten zusätzlich die Bestimmungen der Baustellenverordnung (siehe Abschnitt 10).
Die vorliegende Druckschrift soll dazu beitragen, in allen Mitgliedsunternehmen Arbeiten so vorzubereiten und durchzuführen, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden. Dieses Schutzziel gilt sowohl für die Tätigkeit der eigenen Mitarbeiter als auch bei Vergabe von Aufträgen an andere Unternehmen.
Die nachstehenden Hinweise sind unter Beachtung der speziellen betrieblichen Gegebenheiten in den einzelnen Unternehmen umzusetzen.
1. Formen der Zusammenarbeit
Zusammenarbeit in Betrieben und auf Baustellen ist in allen Ebenen und Bereichen vorhanden (Bild 1-1). Sie kann ihrer Art nach planmäßig oder unvorhergesehen und ihrer Dauer nach ständig oder vorübergehend sein. Meist treffen die Mitarbeiter der Einzelunternehmen mehr oder weniger abgestimmt und informiert aufeinander.
Für die Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung muss deshalb jedes vom Arbeitsauftrag und seiner Durchführung her mögliche Zusammentreffen oder Nebeneinanderarbeiten von Personen berücksichtigt werden.
Bild 1-1: Darstellung von Einzelfällen der Zusammenarbeit
Soweit die Beteiligten in einen durch die Produktionsweise vorgegebenen, sich ständig wiederholenden Arbeitsablauf eingegliedert sind, können die Gefahren von vornherein besser erkannt werden. Möglichkeiten ihrer Beseitigung oder Herabsetzung werden dann bereits integrierter Bestandteil des geplanten Arbeitsablaufes sein, z.B. durch räumliche oder zeitliche Trennung von Arbeiten am selben Objekt.
Soweit jedoch voneinander unabhängige Personen oder Arbeitsgruppen gleichzeitig und in räumlicher Nähe arbeiten, kann es zu unerwarteten gegenseitigen Gefährdungen kommen. Diese Gefährdungen sind insbesondere darin begründet, dass die Beteiligten sich zunächst nur auf ihren Auftrag konzentrieren.
Beginn, Art und Ausmaß der Arbeiten benachbarter Personen sind häufig nicht oder nicht ausreichend bekannt.
Auch sicherheitsgerechtes Arbeiten innerhalb einer Arbeitsgruppe schließt die Gefährdung benachbarter Personen nicht aus. Nur eine rechtzeitige Abstimmung aller Beteiligten untereinander bietet Gewähr dafür, dass gegenseitige Gefährdungen vermieden werden.
Unabhängig von Verpflichtungen gilt:
2. Verpflichtung des Unternehmens
(Stand: 21.08.2023)
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