umwelt-online: BGI 523 - Mensch und Arbeitsplatz (4)
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Diese Abschätzung ist auf der Grundlage der Lärm- und Vibrations-Arbeitschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) vorzunehmen (Bild 4-29). Diese Verordnung ist die in nationales Recht umgesetzte EU-Richtlinie 2002/44/EG.

Die Beziehungen zwischen Schwingungsgesamtwert bzw. frequenzbewerteter Beschleunigung und täglicher Einwirkungsdauer bei Hand-Arm- und Ganzkörper-Schwingungen lassen sich grafisch darstellen (Bild 4-30 und Bild 4-31).

Bei Schwingungsbelastungen oberhalb der Auslösewerte sind zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden Präventionsmaßnahmen angezeigt (gelber Bereich, Bilder 4-33 bis 4-35).

Bild 4-29: Auslöse- und Expositionsgrenzwerte und erforderliche Maßnahmen gemäß Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung


Auslöse-/ Expositionsgrenzwerte Art der Schwingung Erforderliche Maßnahmen
Auslösewert A(8) Hand-Arm-
Vibration
2,5 m/s2
  • Sachgerechte Ermittlung und Bewertung der Risiken
  • Vibrationsminderungsprogramm technischer und organisatorischer Maßnahmen ausarbeiten und durchführen
  • Beschäftigte unterweisen
  • Beschäftigte arbeitsmedizinisch beraten
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten
Ganzkörper-
Vibration
0,5 m/s2

Expositionsgrenzwert (A8)

Hand-Arm-
Vibration

5 m/s2
Zusätzliche Maßnahmen:
  • Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik und gegebenenfalls weitere Maßnahmen durchführen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen
Ganzkörper-
Vibration
0,8 m/s2 in
in z-Richtung

1,15 m/s2 in
x-/y-Richtung


Bild 4-30: Gesundheitsgefährdung bei Hand-Arm-Vibration in Abhängigkeit von Beschleunigung und täglicher Einwirkdauer mit Grenz- und Auslösewerten nach der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung. Die Expositionszeiten mit durchgezogenen Linien sind durch Studien gut, die gestrichelten weniger gut belegt

Bild 4-31: Gesundheitsgefährdung bei Ganzkörper-Vibration in Abhängigkeit von Beschleunigung und täglicher Einwirkdauer mit Grenz- und Auslösewerten nach der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung. Der Grenzwert in der Hauptwirkungsrichtung (z-Richtung) ist gegenüber der EU-Richtlinie von 1,15 m/s2 auf 0,8 m/s2verringert

Bei Belastungen oberhalb der Grenzwerte ist mit einer deutlichen Gefährdung zu rechnen (roter Bereich).

Die Anpassung an die internationale Normung machte es im Jahr 2002 notwendig, das ursprüngliche Konzept der Beurteilung aller Arten der Schwingungseinwirkung mit nur einer Richtwertkurve und dem K-Wert, auch als bewertete Schwingstärke K bezeichnet, aufzugeben.

Zwischen der frequenzbewerteten Beschleunigungaw und der bewerteten Schwingstärke K besteht folgende rechnerische Beziehung:

  1. sitzender und stehender Mensch
  2. Hand-Arm-System

Ausgehend davon, dass einerseits nur wenige Betriebe und Einrichtungen über messtechnische Voraussetzungen verfügen und andererseits Schwingungsmessungen im Allgemeinen zeitaufwändig sind, erfolgt die Gefährdungsbeurteilung durch die Verwendung von Datensammlungen für Schwingstärken der unterschiedlichsten Arbeitsmittel.

Die Mehrzahl der vorhandenen Messwerte ist dabei in die neue Messgröße umzurechnen.

Wird bei einer Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung durch Vibration festgestellt, fordert die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung beispielsweise folgende Maßnahmen:

Zur Minderung mechanischer Schwingungen kommen u.a. folgende Maßnahmen in Betracht:

Notwendige Angaben in der Betriebsanleitung:

  Gesetz Angaben in der Betriebsanleitung
Hand-Arm-Schwingungen 9. GSGV Gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, falls der Wert über 2,5 m/s2 liegt. Wird dieser Wert nicht überschritten, so ist dies anzugeben (handgehaltene und handgeführte Maschinen, bewegliche Maschinen).
Ganzkörper-Schwingungen 9. GSGV Gewichteter Effektivwert der Beschleunigung, falls der Wert über 0,5 m/s2 liegt. Wird dieser Wert nicht überschritten, so ist dies anzugeben (bewegliche Maschinen).


Mit diesen Maßnahmen wird in den meisten Fällen gleichzeitig eine längere Lebensdauer der Maschinen und Fahrzeuge erzielt.

Als persönliche Schutzausrüstungen können für die Minderung hochfrequenter Schwingungsbelastungen (z.B. beim Arbeiten mit Handschleifmaschinen oder Schwingschleifern) Anti-Vibrationshandschuhe geeignet sein (Bild 4-32).

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