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BGI/GUV-I 504-6 / DGUV Information 240-060 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 6 "Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI/GUV-I)
(bisher ZH 1/600.6; DGUV-I 250-407)
(Ausgabe 1998; 02/2009)
DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."
Vorbemerkungen
Diese Handlungsanleitung basiert auf den rechtlichen Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) und enthält für den Unternehmer ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises.
1 Rechtsvorschriften
Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff) wird im Anhang Teil 1 (1) der ArbMedVV aufgeführt. Die Veranlassung bzw. das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen durch den Arbeitgeber regeln § 4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1 ArbMedVV.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit durchzuführen. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die nachstehend genannten Fristen:
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
Erste Nachuntersuchung | Nach 6-12 Monaten |
Weitere Nachuntersuchungen | Nach 6-12 Monaten und bei Beendigung der Tätigkeit * |
Vorzeitige Nachuntersuchung |
|
*Nachuntersuchungen bei Beendigung der Tätigkeit sind anzubieten, wenn während der Tätigkeit Pflichtuntersuchungen erforderlich waren bzw. Untersuchungen angeboten werden mussten. |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 6 "Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)" durchzuführen.
3 Untersuchungsanlässe
Gemäß ArbMedVV hat der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff) an Arbeitsplätzen, an denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder direkter Hautkontakt besteht, regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind anzubieten (Angebotsuntersuchungen), wenn eine Exposition besteht.
Bei den in Abschnitt 4.1 beispielhaft aufgeführten "Arbeitsverfahren/-bereichen mit höherer Exposition" sind in der Regel arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Pflichtuntersuchungen) zu veranlassen.
3.1 Grenzwerte
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) aus TRGS 900 1)
CAS-Nr. | Arbeitsplatz-Grenzwert | Bemerkungen | ||
ml/m3 (ppm) | mg/m3 | |||
Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff) |
75-15-0 | 10 | 38 | hautresorptiv (TRGS 401) |
Biologischer Grenzwert (BGW) aus TRGS 903 1)
Parameter | Biologischer Grenzwert | Untersuchungsmaterial | Probennahmezeitpunkt | |
Kohlendisulfid | 2-Thiothiazolidin- 4-carboxylsäure (TTCA) |
8 mg/l | Urin | Expositionsende bzw. Schichtende |
Biomonitoring ist, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte, vorhanden sind, Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
3.2 Spezifische Empfehlungen
Angaben aus der KMR-Gesamtliste 2):
Kohlendisulfid | Fruchtbarkeitsgefährdend RF3; Fruchtschädigend RE3 |
Empfehlungen der MAK-Kommission:
Maximale Arbeitsplatz-Konzentration (MAK-Wert)
MAK-Wert | Bemerkungen | ||
ml/m3 (ppm) | mg/m3 | ||
Kohlendisulfid | 5 | 16 | Gefahr der Hautresorption Schwangerschaft: Gruppe B |
Biologischer Arbeitsplatztoleranzwert (BAT)
Parameter | BAT | Untersuchungsmaterial | Probennahmezeitpunkt | |
Kohlendisulfid | 2-Thiothiazolidin- 4-carboxylsäure (TTCA) |
4 mg/g Kreatinin |
Urin | Expositionsende bzw. Schichtende |
Hinweise auf die besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge (R- und S-Sätze):
R 11 | Leichtentzündlich |
R 36/38 | Reizt die Augen und die Haut |
R 48/23 | Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen |
R 62 | Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen |
R 63 | Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen |
S (1/2) | Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren (wenn für die allgemeine Öffentlichkeit bestimmt) |
S 16 | Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen |
S 33 | Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen |
S 36/37 | Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen |
S 45 | Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) |
3.3 Aufnahmewege
Die Aufnahme erfolgt durch die Atemwege und die Haut.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten
Die im Folgenden aufgelisteten Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten sind keine verbindliche und abschließende Auswahl von Arbeitsbereichen im Hinblick auf die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Vielmehr wird mit der dortigen beispielhaften Aufzählung eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung gegeben, bei welchen Arbeitsverfahren/-bereichen oder Tätigkeiten eine Gefährdung aufgrund des Expositionsniveaus gegeben sein kann. Die Entscheidung, ob eine Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen bzw. anzubieten ist, kann nur in Abhängigkeit von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung vor Ort und somit bezogen auf den Einzelfall getroffen werden.
4.1 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit höherer Exposition
Werden Tätigkeiten mit höherer Exposition in Lärmbereichen ausgeübt, sind aufgrund der ototoxischen Eigenschaft von Kohlendisulfid mögliche Kombinationswirkungen mit Lärm bei der Gehörvorsorge nach dem Grundsatz G 20 zu berücksichtigen.
4.2 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit Exposition
4.3 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition
Da es bei Arbeitsverfahren in geschlossenen Anlagen z.B. durch Alterung zu Undichtigkeiten kommen kann, sind regelmäßige Überprüfungen erforderlich.
5 Bemerkungen
Zusätzliche Informationen über die Stoffeigenschaften, Vorkommen und Gesundheitsgefahren gibt es im Gefahrstoffinformationssystem GESTIS (www.dguv.de # Webcode: d11892).
ArbMedVV: Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
Berufskrankheit: § 9 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), Nr. 1305 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ( BKV) "Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff".
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) (ed.). MAK- und BAT-Werte-Liste. Wiley-VCH
GefStoffV: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
KMR-Liste. Liste der krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe (www.dguv.de # Webcode: d4754).
Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS). Unter
www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/TRGS.html
____________
1) Die jeweils aktuelle Fassung ist zu beachten.
2) Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Tätigkeiten und Verfahren nach Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG, TRGS 905 und TRGS 906.
ENDE |
(Stand: 12.10.2022)
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