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BGI 504-1-3 / DGUV Information 240-013 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen
Grundsatz G 1.3 "Mineralischer Staub, Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/600.1.3)
(Ausgabe 1998)
DGUV-Newsletter 10/2022:
"Folgende Publikationen des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung wurden zurückgezogen:
DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge"Die "Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge" datierten im Wesentlichen aus den Jahren 2009 bis 2010, gaben eine Hilfestellung für die Bestimmung von Tätigkeiten, bei denen Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen sind, und lieferten Informationen zu den Fristen der Vorsorge. Sie enthielten außerdem Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung.
Die Vorsorgeanlässe sind inzwischen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) mit den konkretisierenden arbeitsmedizinischen Regeln ( AMR) geregelt.
Im Rahmen der Überarbeitung der "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" zur Neuauflage mit dem Titel "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" sind die zusätzlichen Inhalte der Handlungsanleitungen direkt in die jeweiligen DGUV Empfehlungen integriert worden, so dass der Bedarf für separate Handlungsanleitungen mit Veröffentlichung der "DGUV Empfehlungen" entfällt.
Die Fristen für die arbeitsmedizinische Vorsorge werden in der AMR Nr. 2.1 "Fristen für die Veranlassung / das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge (Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 - IIIb1-36628-15/7) konkretisiert."
nur zur Information
Umstrukturierung der Systematik (01.05.2014): nicht mehr im DGUV-Regelwerk enthalten
1 Rechtsvorschriften
Wird beim Umgang mit keramischen Fasern (siehe TRGS 521), für die alle Maßnahmen gemäß Anhang V Nr. 7 GefStoffV zutreffen, der Luftgrenzwert nicht eingehalten (siehe TRGS 101 in Verbindung mit TRGS 402), so sind bei den an dem betreffenden Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmer nach § 28 in Verbindung mit Anhang VI Gefahrstoffverordnung bzw. §§ 3 und 15 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) in Verbindung mit Anlage 1, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen. Bei Arbeitnehmern, die Faserspritzverfahren zur Isolierung anwenden oder thermisch belastete Isolierungen entfernen, sind in jedem Fall arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig (s. auch 3.1).
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung der Nachuntersuchungen und der Nachgehenden Untersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:
Nachuntersuchungsfristen (in Monaten) |
||
Keramische Fasern | Nachuntersuchung 1) | Nachgehende Untersuchungen 1), 2) |
60 | 60 |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem nach Gefahrstoffverordnung bzw. UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) ermächtigten Arzt unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.3 "Mineralischer Staub, Teil 3: Keramikfaserhaltiger Staub" durchzuführen 3).
3 Auswahlkriterien
3.1 Luftgrenzwert
Gefahrstoff | Grenzwert | Spitzenbegrenzung Kategorie | Krebserzeugend Gruppe (Herkunft) 4) |
F/m3 5) | |||
keramische Fasern 6) | 500 000 | 4 | K 2 (TRK) |
Die analytische Bestimmung von keramischen Mineralfasern erfolgt nach der Methode BGI 505-31. In Zweifelsfällen kann zur Quantifizierung und Identifikation ein für die Überwachung von Arbeitsplätzen geeignetes rasterelektronenmikroskopisches Verfahren nach BGI 505-46eingesetzt werden, bzw. sind ergänzend die Vorgaben in der BIA- Arbeitsmappe für organische Fasern und Produktfasern einzuhalten.
Durch den Grenzwert werden keine Arbeitsverfahren berücksichtigt, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit erfahrungsgemäß erhebliche Faserkonzentrationen auftreten und ein Bezug auf den Stand der Technik mithin nicht möglich ist. Dies betrifft im wesentlichen Faserspritzverfahren zur Isolierung und das Entfernen von thermisch belasteten Isolierungen. Zum Schutz des Menschen vor möglichen Gesundheitsgefahren sind für diese Arbeitsverfahren wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen 1 Bis 15 Jahre nach Expositionsbeginn sind Untersuchungen im Abstand von 60 Monaten als ausreichend anzusehen. Bei mehr als 15 Jahren nach Expositionsbeginn sind Untersuchungen im Abstand von 36 Monaten in Betracht zu ziehen, wobei die kumulative Expositionshöhe, andere Faserexpositionen und der klinische Befund zu berücksichtigen sind
3.2 BAT-Wert
entfällt
3.3 Aufnahmewege
Keramische Fasern werden über die Atemwege aufgenommen.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten mit spezieller arbeitsmedizinischer Vorsorge
Beim Umgang mit keramischen Fasern müssen arbeitsmedizinische Untersuchungen durchgeführt werden, wenn die Einhaltung des Luftgrenzwertes7) nicht nachgewiesen ist. Insbesondere für folgende Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten einschließlich Reinigungs- und Reparaturarbeiten ist dies anzunehmen:
5 Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne spezielle arbeitsmedizinischen Vorsorge
Beim Umgang mit keramischen Fasern sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nicht erforderlich, wenn der Luftgrenzwert eingehalten wird. Ebenso sind diese nicht notwendig, wenn es sich um Arbeiten geringen Umfangs handelt. Bei Verwendung oder Demontage von keramischen Fasern liegt dies vor, wenn Tätigkeiten ausgeübt werden, die im einzelnen nicht länger als 4 Stunden pro Schicht dauern und insgesamt pro Jahr 40 Stunden nicht überschreiten. Dies gilt nicht für die Anwendung von Faserspritzverfahren und den Abbruch von thermisch belasteten Isolierungen.
6 Bemerkungen
Aussagen über die Stoffeigenschaften und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind z.B. in folgenden Vorschriften, Regelungen, Schriften und Merkblättern enthalten:
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. Oktober 1993, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vom 12.06.1998 (BGBl. I S. 1286-1287)
TRGS 101 | "Begriffsbestimmungen" |
TRGS 102 | "Technische Richtkonzentrationen für gefährliche Stoffe" |
TRGS 402 | "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" |
TRGS 521 | "Faserstäube, Teil 1: Anorganische Faserstäube" |
TRGS 900 | "Grenzwerte" |
TRGS 905 | "Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe" |
BGI 505-31 | "Verfahren zur Bestimmung von lungengängigen Fasern - Lichtmikroskopisches Verfahren -" |
BGI 505-46 | "Verfahren zur getrennten Bestimmung von lungengängigen Asbestfasern und anderen anorganischen Fasern - Rasterelektronenmikroskopisches Verfahren -" MAK-Werte-Liste, VCH Verlagsgesellschaft mbH, (aktuelle Fassung) Handlungsanleitung "Umgang mit Keramikfaser-Produkten" |
(Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft der keramischen u. Glas-Industrie, 97064 Würzburg)
VORATH; N.-J., LANG, K.-H.: Keramikfaserprodukte: Ersatzstoffe, Ersatzverfahren, Schutzmaßnahmen, Wirtschaftsverlag NW, Bremerhaven 1997
_____________
1) Bis 15 Jahre nach Expositionsbeginn sind Untersuchungen im Abstand von 60 Monaten als ausreichend anzusehen. Bei mehr als 15 Jahren nach Expositionsbeginn sind Untersuchungen im Abstand von 36 Monaten in Betracht zu ziehen, wobei die kumulative Expositionshöhe, andere Faserexpositionen und der klinische Befund zu berücksichtigen sind
2) Nachgehende Untersuchungen sind den Arbeitnehmern anzubieten, die aus Tätigkeiten ausgeschieden sind, bei denen eine Exposition gegenüber keramikfaserhaltigen Stäuben sechs oder mehr Monate (kumulativ) bestand und
3) Bei der Entfernung von Hochtemperaturisolierungen, die Temperaturen über 900 °C ausgesetzt waren, muss darüber hinaus mit einer Gefährdung durch silikogenem Staub gerechnet werden, so dass auch Untersuchungen nach G 1.1 in Betracht kommen.
4) Erläuterungen siehe Allgemeiner Teil
5) Faserkonzentration (F/m3) ist die Konzentration an keramischen Fasern mit einer Länge > 5µm und einem Durchmesser < 3µm bei einem Verhältnis Länge/Durchmesser von mindestens 3:1 in der Luft am Arbeitsplatz
6) Keramische Fasern im Sinne dieser Auswahlkriterien und des Grundsatzes G 1.3 sind künstlich hergestellte, ungerichtete glasige (Silikat-Typ 10) Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na2O + K2O + CaO + MgO + BaO) von weniger oder gleich 18 Gewichtsprozent (s. Richtlinie 97/69/EG der Kommission vom 5. Dezember 1997)
7) Durch den Grenzwert werden keine Arbeitsverfahren berücksichtigt, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit erfahrungsgemäß erhebliche Faserkonzentrationen auftreten. Dies betrifft im wesentlichen Faserspritzverfahren zur Isolierung und das Entfernen von thermisch belasteten Isolierungen. Zum Schutz des Menschen vor möglichen Gesundheitsgefahren sind für diese Arbeitsverfahren wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen - auch in Form von persönlichen Schutzmaßnahmen - zu treffen.
ENDE |
(Stand: 13.10.2022)
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