umwelt-online: BGI 504-0 - Allgemeiner Teil
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Regelwerk; BGI / DGUV-I

BGI 504-0 - Anhaltspunkte für die Auswahl der im Rahmen der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge zu untersuchenden Personen - Allgemeiner Teil
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisherige ZH 1/600.0)

(Ausgabe 1998)



Berufsgenossenschaftliche Zentrale für Sicherheit und Gesundheit Ausschuss Arbeitsmedizin

I. Einleitung

Die speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die in der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) durch § 3 in Verbindung mit Anlage 1 bzw. in der Verordnung über gefährliche Stoffe ( GefStoffV) durch § 28 in Verbindung mit Anhang VI rechtsverbindlich vorgeschrieben sind, sind Maßnahmen der sekundären Prävention. Sie sind bei einer besonderen Gefährdung des Beschäftigten bzw. Dritter notwendig, soweit durch organisatorische und technische Maßnahmen die Gefahr nicht ausgeräumt werden kann.

Neben den in besonderen Rechtsvorschriften geforderten speziellen Vorsorgeuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 3 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG) vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885) in der Fassung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) und nach § 11 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der Fassung vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476) möglich. Das Arbeitssicherheitsgesetz beschreibt als Aufgabe des Betriebsarztes, die Beschäftigten zu untersuchen und zu beraten. Nach Arbeitsschutzgesetz hat der Beschäftigte das Recht, "sich je nach den Gefahren für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen". Letzteres ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, die der Unternehmer gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz durchführen muss.

§ 9 der Unfallverhütungsvorschrift und § 31 der Gefahrstoffverordnung räumen dem ermächtigten Arzt das Recht ein, mit der ärztlichen Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis auch Empfehlungen zur Überprüfung des Arbeitsplatzes an den Unternehmer zu richten, sofern der untersuchte Versicherte infolge der Arbeitsplatzverhältnisse gefährdet erscheint. Daher ist es auch erforderlich, dass der ermächtigte Arzt Kenntnis über Arbeitsplatzverhältnisse und die Maßnahmen des Arbeitsschutzes besitzt. § 3 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift bzw. § 28 der Gefahrstoffverordnung verpflichten den Unternehmer, dem Arzt, der die Vorsorgeuntersuchungen durchführt, auf Verlangen die zur Durchführung dieser Untersuchungen erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen und eine Besichtigung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. Mit diesen Regelungen werden dem ermächtigten Arzt vergleichbare Rechte eingeräumt, wie sie dem Betriebsarzt durch das Arbeitssicherheitsgesetz ( ASiG) zugesprochen werden.

II Zielsetzung

Die Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge dienen der Unterstützung des Unternehmers oder der von ihm beauftragten Person zur Beurteilung der Frage, bei welchen Beschäftigten spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen sind. Sie verweisen auf Zusammenhänge des staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Regel- und Vorschriftenwerkes und geben Anhaltspunkte, die bei der Beurteilung der Arbeitsplatzverhältnisse zu beachten sind.

Die Auswahlkriterien können den Rat erfahrener Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht ersetzen. Auch eine Beratung durch die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft oder die für den Arbeitsschutz zuständige staatliche Behörde kann angebracht sein, da die Besonderheiten des jeweiligen Industriezweiges zu berücksichtigen sind. Bei der Entscheidung, ob spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen notwendig sind oder nicht, müssen die Arbeitsplatzverhältnisse im Einzelfall berücksichtigt werden. Von den Aussagen der Auswahlkriterien kann dann abgewichen werden, wenn nach arbeitsmedizinischen oder sicherheitstechnischen Erfahrungen das Risiko einer Gesundheitsschädigung nicht besteht.

Beschäftigte, bei denen aufgrund dieser Auswahlkriterien spezielle Vorsorgeuntersuchungen nicht erforderlich sind, haben gemäß § 7 Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4

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