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BGG/GUV-G 905 / DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BGG)
(bisher ZH 1/27)
(Ausgabe 10/1996; 08/2004; 08/2012zurückgezogen)
Archiv 08/2004
Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z.B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z.B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.
Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.
Mit der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie), umgesetzt in nationales Recht durch die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV), ist für Bau und Ausrüstung seit dem 1. Januar 1993 eine neue Rechtsgrundlage gegeben; sie gilt nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar 1995. Diese Richtlinie in Verbindung mit der Produkthaftungsrichtlinie verpflichtet den Hersteller, bei der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnahme eines Kranes entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Gewähr bieten, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten sind.
Die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998 neu herausgegeben. Dabei wurden bereits vorhandene Änderungen eingearbeitet.
Zwischenzeitlich wurde die Maschinenrichtlinie überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffentlicht. Sie trat am 29.12.2009 in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV (jetzt: Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV) national in Deutschland eingeführt.
Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG bzw. mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG liegt in der Verantwortung des Herstellers; diese Verantwortung betrifft auch die Prüfung der Einsatztauglichkeit von betriebsbereiten Kranen, z.B. Fahrzeugkranen.
Bei Kranen, die erst nach Aufstellung bzw. Einbau betriebsbereit werden, z.B. Schienenlaufkatzen, Brückenkrane, muss nach § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft durch einen Sachverständigen entsprechend § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) geprüft werden.
Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie - national umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, unter Berücksichtigung der EG-Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG zur Änderung der RL 89/655/EWG) wird der Betreiber verpflichtet, dort genannte Anforderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten.
Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.
Der Grundsatz "Prüfung von Kranen" ist wie folgt in zwei Teile gegliedert:
In Abschnitt 2 wird ein Verfahren empfohlen, wie der Hersteller seiner Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass er die vorstehend genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt hat. Hersteller im Sinne der Richtlinien 98/37/EG bzw. 2006/42/EG ist, wer den Kran soweit fertig stellt, dass er in Betrieb genommen werden kann.
Die hierin aufgeführten Maßnahmen (Prüfungen) zeigen wesentliche Verfahrensschritte für den Hersteller auf, um seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachzukommen und die entsprechende Erklärung gemäß Anhang II dieser Richtlinien, mit Angabe der zugrunde gelegten technischen Normen und Spezifikationen, abgeben zu können.
Abschnitt 3 beschreibt die Durchführung
gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 1 bis 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6).
Darin einbezogen sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen, z.B. nicht am Kran angebaute Kranaufstiege, Zugänge zu Steuerständen, Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche, Sicherheitsabstände, Prüfungen während des Betriebes.
1 Anwendungsbereich
Dieser Grundsatz findet Anwendung auf Krane, die in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) fallen, einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.
2 Prüfungen in Verantwortung des Herstellers
2.1 Allgemeines
2.1.1 Krane sind Maschinen im Sinne der Richtlinien 98/37/EG und 2006/42/EG (nachfolgend als Maschinenrichtlinien bezeichnet).
2.1.2 In diesem Abschnitt des Grundsatzes werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachkommen kann. Da ab 29.12.2009 die Richtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist, ist bei den Prüfungen in Verantwortung des Herstellers diese Richtlinie zu Grunde zu legen.
2.2 Sachliche Zuständigkeit
Für die in der Maschinenrichtlinie beschriebenen Verfahrensschritte sind umfangreiche Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen. Es ist Aufgabe des Herstellers, dafür sachverständige Personen einzusetzen, und zwar Sachverständige der Kranhersteller oder Sachverständige gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6).
Wegen des umfangreichen technischen Regelwerkes, das bei Konstruktion, Bau, Ausrüstung und Aufstellung zu beachten ist, werden hohe Anforderungen an den Personenkreis gestellt, der die Prüfungen durchführt.Sachverständige der Kranhersteller sind Personen, die auf Grund ihres Fachwissens und ihrer Berufserfahrung von den Kranherstellern benannt sind.
2.3 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen
2.3.1 Allgemeines
2.3.1.1 Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, harmonisierte europäische Normen und, soweit diese nicht vorliegen, die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6), die mit geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen noch nicht vollständig vorliegen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprüft werden können, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt eine Auflistung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht, die in der jeweils aktuellen Fassung für deren sachgerechte Umsetzung als wichtig und hilfreich erachtet werden.
2.3.1.2 Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse gemäß Richtlinie 98/37/EG bzw. Risikobeurteilung gemäß Richtlinie 2006/42/EG gemäß Ziff.1 des Anhanges I der Richtlinie vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu
ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse/Beurteilung entwerfen und bauen.
2.3.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
2.3.2.1 Allgemeines
2.3.2.1.1 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme umfasst:
2.3.2.1.2 Vor- und Bauprüfung und bei betriebsbereit gelieferten Kranen auch die Abnahmeprüfung werden vom Hersteller im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG durchgeführt und durch die Konformitätserklärung gemäß Anhang II Ziffer 1., Buchstabe a der Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG bestätigt.
2.3.2.2 Vorprüfung
2.3.2.2.1 Bei der Vorprüfung stellt der Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) fest, ob der Kran so konstruiert und berechnet ist, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung für die vorgesehene Nutzungsdauer ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.
Siehe hierzu z.B. die Abschnitte 1.1.2, 1.3.1, 1.3.2 und 4.1.2.3 des Anhanges I der Richtlinie 2006/42/EG.
2.3.2.2.2 Der Hersteller erstellt prüffähige Unterlagen. Die Tragwerke sind im Ganzen und in ihren Teilen darzustellen. Die Einwirkungen der Antriebe auf die Tragwerke müssen erfasst sein. Abmessungen, Materialgüte, Schweißnähte sind anzugeben. Für alle tragenden Teile und für den Kran als Ganzes sind Sicherheitsnachweise zu erbringen. Die Berechnungen müssen den Kran in und außer Betrieb sowie alle möglichen Rüstzustände erfassen. Hierzu gehören auch die Montage und die Demontage.
2.3.2.2.3 Die Vorprüfung sollte umfassen:
2.3.2.2.4 Außer den Betriebszuständen für alle Rüstzustände sind bei Kranen, die an ihrem jeweiligen Einsatzort auf- und abgebaut werden, Montage- und Demontagezustände zu berücksichtigen.
2.3.2.2.5 Werden Berechnungen mit Hilfe von EDV-Programmen durchgeführt, sind deren Ergebnisse hinsichtlich der Plausibilität zu prüfen.
2.3.2.2.6 Baugruppen oder Kranteile, für die die Herstellererklärung gem. Richtlinie 98/37/EG bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Anhang II Ziffer 1., Buchstabe B gem. Richtlinie 2006/42/EG des Zulieferers vorliegt, müssen nicht erneut geprüft werden, lediglich ihre Eignung für den vorgesehenen Einsatz ist zu beurteilen.
2.3.2.2.7 Der beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) hat die Verantwortung für die Richtigkeit der Lastannahmen und der Ausgangswerte sowie für die Vollständigkeit der Berechnung. Die Richtigkeit des Rechenvorganges darf er unterstellen. Vergleichsrechnungen sind zu empfehlen.
2.3.2.2.8 Die Prüfung der Unterlagen ist zu bestätigen.
2.3.2.2.9 Die geprüften Unterlagen sind nach Abschluss der Vorprüfung beim Hersteller aufzubewahren. Die Maschinenrichtlinie schreibt dafür mindestens 10 Jahre vor, es empfiehlt sich aber, dies für die Lebensdauer des Kranes vorzusehen.
2.3.2.2.10 Die Bemessung der Tragkonstruktion, z.B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen, ist hinsichtlich der Ableitung der auftretenden Kräfte zu prüfen.
Diese Prüfung muss bauseitig durchgeführt werden und fällt allgemein nicht in die Verantwortung des Kranherstellers.
2.3.2.3 Bauprüfung
2.3.2.3.1 Bei der Bauprüfung überzeugt sich der beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) davon, dass die Qualitätskontrolle wirksam ist, und stellt fest, ob der Kran entsprechend den in der Vorprüfung geprüften Unterlagen gefertigt worden ist.
2.3.2.3.2 Die Bauprüfung sollte umfassen:
2.3.2.3.3 Bauteile oder Baugruppen, die bereits einer Bauprüfung unterzogen worden sind oder für die eine Herstellererklärung bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine vorliegt, sowie bauartgeprüfte Bauteile oder Baugruppen, bedürfen keiner nochmaligen Bauprüfung.
2.3.2.4 Abnahmeprüfung
2.3.2.4.1 Die Abnahmeprüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung Personen nicht einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt sind.
2.3.2.4.2 Nach Fertigstellung, Auf- oder Einbau stellt der beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) fest, ob der Kran ordnungsgemäß gefertigt, aufgestellt oder eingebaut ist, die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.
Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhanges I und Abschnitt 3 des Anhanges V der Richtlinie 98/37/EG bzw. Abschnitt 4.1.3 des Anhanges I und Abschnitt 1 des Anhanges VII der Richtlinie 2006/42/EG .
2.3.2.4.3 Für die Abnahmeprüfung von Kranen, die nicht betriebsbereit geliefert werden, gilt Abschnitt 3.4.2 dieses Grundsatzes.
2.3.2.4.4 Die Abnahmeprüfung sollte umfassen:
2.3.2.5 Nachweis der Prüfungen
2.3.2.5.1 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss, um die Übereinstimmung des Kranes mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie zu bescheinigen, eine EG-Konformitätserklärung, Herstellererklärung bzw. eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine gemäß Anhang II Ziffer 1., Buchstabe a bzw. Buchstabe B der Maschinenrichtlinie ausstellen.
2.3.2.5.2 Verwendungsfertige Krane sind mit der CE-Kennzeichnung und ggf. Lärmkennzeichnung zu versehen.
2.3.2.5.3 Um die ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zu gewährleisten, wird dem Hersteller empfohlen, ein Prüfbuch, z.B. bestehend aus
mitzuliefern.
3 Prüfungen in Verantwortung des Betreibers
Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erfasst und abgestellt werden.
Der Unternehmer legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Damit hat er die Verantwortung, eine geeignete Person mit der Prüfung von Kranen zu beauftragen.
Die Aufgaben der befähigten Person für die nachstehenden, durch die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) festgelegten Prüfungen werden durch die dort genannten Personen (Sachkundige, Sachverständige) wahrgenommen. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bewährte Praxis und durch die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) festgelegt.
3.1 Allgemeines
3.1.1 Dieser Abschnitt des Grundsatzes beinhaltet:
Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme eines Kranes sind die Vorgaben des Kranherstellers zu beachten, die dieser gemäß Abschnitt 4.4.2 Buchstabe d) des Anhanges I der Richtlinie 98/37/EG Buchstabe d) bzw. Buchstabe e) des Anhanges I der Richtlinie 2006/42/EG zur Verfügung zu stellen hat.
3.1.2 Für Krane, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind, und für Krane, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Krane spätestens ab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG ( Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie bzw. ab dem 3. Oktober 2002 einschließlich der Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung) entsprechen müssen. Die Richtlinie 89/655/EWG einschließlich der Änderungsrichtlinien wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.
3.2 Sachliche Zuständigkeit
3.2.1 Sachverständige
Sachverständige nach § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) sind:
Diese können z.B. bei Herstellern oder Betreibern beschäftigt oder als freie Sachverständige tätig sein.Die Ermächtigung wird nach dem Grundsatz "Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen" (BGG 924) ausgesprochen.
In der jeweiligen Ermächtigung sind der Umfang der Prüfungen und die Kranarten, für die der Sachverständige ermächtigt ist, genannt. Die von dem Unfallversicherungsträger ermächtigten Sachverständigen führen eine Zulassungs-Nummer (BG-Z....). Auskunft hierüber erteilt der Fachbereich Holz und Metall, Sachgebiet Hebetechnik und Instandhaltung, Graf-Recke-Str. 69, 40239 Düsseldorf.
Dazu zählen die Sachverständigen der Technischen Überwachungsvereine e.V..
3.2.2 Sachkundige (Befähigte Person)
3.2.2.1 Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-/GUV-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmun- gen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.
3.2.2.2 Als Sachkundige für die Prüfung von Kranen können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.
3.3 Einleitung der Prüfungen
3.3.1 Die Prüfungen nach Einbau, Aufbau, wesentlichen Änderungen oder in wiederkehrenden Abständen sind vom Betreiber zu veranlassen; es liegt in seinem Ermessen, wen er als Sachverständigen gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) bzw. Sachkundigen mit der Prüfung eines Kranes beauftragt; er muss sich jedoch davon überzeugen, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 3.2 dieses Grundsatzes genügt.
3.3.2 Bei der Auftragsvergabe sind die Prüfungen mit einzuplanen und der Prüfablauf und -umfang unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes festzulegen.
3.3.3 Dem Prüfer müssen alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls sind Kranführer und Hilfskräfte sowie die erforderlichen Prüflasten zur Verfügung zu stellen.
3.4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen
3.4.1 Allgemeines
Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG , harmonisierte europäische Normen, die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6), die mitgeltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.
Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen lange nicht vollständig vorlagen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprüft werden konnten, hatte das Bundesministerium Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt eine Auflistung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht, die in der jeweils aktuellen Fassung für deren sachgerechte Umsetzung als wichtig und hilfreich erachtet werden konnten.
3.4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
3.4.2.1 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist gemäß § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) durch einen Sachverständigen gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) bzw. durch einen Sachkundigen durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich bei Kranen, die nicht betriebsbereit ausgeliefert werden, z.B. Schienenlaufkatzen, Brückenkranen, auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.
3.4.2.2 Die Herstellererklärung bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine entsprechend Anhang II Ziffer 1., Buchstabe B der Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG beinhaltet, zumindest bei Kranen, die bauartbedingt nicht betriebsbereit ausgeliefert werden können und unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, die Vor- und Bauprüfung.
3.4.2.3 Die Prüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt ist.
3.4.2.4 Bei der Prüfung sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen, z.B. nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche sowie Sicherheitsabstände einzubeziehen. Weiter muss der Sachverständige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.
Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhanges I und Abschnitt 3 des Anhanges V der Richtlinie 98/37/EG bzw. Abschnitt 4.1.3 des Anhanges I und Abschnitt 1 des Anhanges VII der Richtlinie 2006/42/EG.
3.4.2.5 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme muss umfassen:
Bei der Durchführung der Funktionsprüfungen mit den entsprechenden Lasten ist wie folgt vorzugehen:
Zur Kontrolle bleibender Verformungen wird ohne Last an einem bestimmten Punkt des Kranes in Kranbrückenmitte ein Abstand vom Boden zum Kran gemessen. Anschließend wird der Kran mit dem 1,25fachen seiner Nenntragfähigkeit (P) belastet. Dabei wird die Last in Bodennähe für 10 Minuten gehalten. Nach dem Entlasten des Kranes wird der vorher gemessene Abstand zum Kran kontrolliert (Durchbiegung und Verformungen).
Wenn keine unzulässigen Verformungen (im Zweifelsfall ist der Hersteller zu befragen) aufgetreten sind, werden mit dieser Last in Bodennähe die Katze und der Kran über die gesamten möglichen Fahrwege verfahren. Dabei wird jede Bewegung (ausgenommen Heben) einzeln und erst nach Abklingen von eventuell aufgetretenen Schwingungen mit der kleinsten Geschwindigkeit durchgeführt. Mit dieser quasi "statischen" Prüfung sollen auch durch Eigenspannungen entstandene Spannungsspitzen durch örtliches Fließen abgebaut werden.
Wenn das Gewicht des Tragmittels (P0) mehr als 5 % der Nenntragfähigkeit ist, beträgt die Prüflast 1,25 x P + 0,25 x P0 (entsprechend DIN 15030)!
Bei bestimmten Kranen (gleislose Fahrzeugkrane und Lkw-Ladekrane) muss zur Überprüfung der Standsicherheit auch das Gewicht (anteilig) des Auslegersystems berücksichtigt werden.
Angaben in den entsprechenden EN-Normen sind zu beachten!
Danach wird die Last auf das 1,1fache der Nenntragfähigkeit für die Durchführung der dynamischen Prüfung reduziert. Mit dieser Last werden alle Bewegungen (mit Nennfahrgeschwindigkeit und wenn vorgesehen auch überlagert) durchgeführt, sowie alle Begrenzungseinrichtungen angefahren.
3.4.3 Prüfung nach wesentlichen Änderungen
Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, d.h., im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung (analog Abschnitt 2.3.2 dieses Grundsatzes) erforderlich. Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen.
Wesentliche Änderungen sind z.B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der Stromart, konstruktive Änderungen tragender Teile, Schweißungen an tragenden Teilen, Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Kranes.Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten von Kranen anzusehen, z.B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war.
3.4.4 Wiederkehrende Prüfungen
3.4.4.1 Krane sind gemäß § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
Während des Betriebes sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der ersten Inbetriebnahme bestanden hat, möglich. Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungen können verursacht werden z.B. durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Umgebung, Änderung der Nutzungsart.Siehe auch Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit bzw. den Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung). Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.
Bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel sind entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zu lassen.
3.4.4.2 Folgende Krane sind gemäß § 26 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) alle vier Jahre durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen:
Bei kraftbetriebenen Turmdrehkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durchzuführen.
Bei kraftbetriebenen Fahrzeugkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durchzuführen.
3.4.4.3 Turmdrehkrane sind gemäß § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) darüber hinaus nach jeder Aufstellung bzw. nach jeder Umrüstung durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
3.4.4.4 Die wiederkehrende Prüfung dient der Feststellung, ob sich der Kran in einem arbeitssicheren Zustand befindet. Sie ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Ist hierdurch eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzunehmen, z.B. zerstörungsfreie Prüfungen von Material und von Schweißnähten. Falls erforderlich, muss eine Demontage von Kranteilen erfolgen, z.B. zur Beurteilung von
Bei Bedarf ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen.
3.4.4.5 Die wiederkehrende Prüfung muss umfassen:
Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8).
Hierbei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller mit zu berücksichtigen, z.B. bei Bremsen.
Bei der Prüfung der Überlastsicherung ist der Abschaltwert zu überprüfen. Er beträgt in der Regel, wenn vom Hersteller nicht anders vorgegeben, das 1,1fache der Nenntragfähigkeit.Bei der Prüfung der Lastmomentbegrenzung müssen zwei Lastfälle gefahren werden:
- kleine Last bei großer Ausladung und
- große Last bei kleiner Ausladung.
3.4.5 Nachweis der Prüfungen
3.4.5.1 Prüfergebnis
Das Prüfergebnis muss enthalten:
3.4.5.2 Dokumentation der Prüfungen
Die Prüfergebnisse sind im Prüfbuch für den jeweiligen Kran zu dokumentieren. Es muss enthalten:
Das "Prüfbuch für den Kran" (BGG/GUV-G 943) ist zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
3.4.5.3 Übersendung des Prüfberichtes
Bei wiederkehrenden Prüfungen an Turmdrehkranen ist unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) des für den Auftraggeber zuständigen Unfallversicherungsträgers der Prüfbericht unverzüglich zu übersenden.
3.4.6 Wiederholung der Prüfung
Ist eine Prüfung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 bzw. § 26 Abs. 1 bis 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, kann der Unfallversicherungsträger die Wiederholung der Prüfung, gegebenenfalls durch einen anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen, verlangen.
Anhänge |
Die nachfolgenden Anhänge 1 bis 4 enthalten Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Kranen.
Diese Hinweise dienen als Hilfsmittel und geben Anhaltspunkte bei vorausgesetzter Sachkunde und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Der Umfang dieser Prüfungen ist auf den zu prüfenden Kran ggf. abzustimmen, insbesondere sind Hinweise in den Betriebsanleitungen des Herstellers mit zu beachten.
Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Brücken- und Portalkranen | Anhang 1 |
Betreiber:
Seriennummer: |
Bemerkungen: | ||
0. | Prüfgegenstand mit Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung | ||
Hersteller: | |||
Seriennummer: | |||
Baujahr: | |||
Typ: | |||
Bauart: | Tragfähigkeit | ||
Brückenkran | |||
Hängekran | |||
Deckenkran | |||
Vollportalkran | |||
Halbportalkran | |||
Schienenlaufkatze | |||
Winde: | Tragfähigkeit | ||
Haupt-Hubwerk | |||
Hubwerk 2 | |||
Hubwerk 3 | |||
Drehlaufkatze | |||
Steuerung: | |||
Führerhaus | |||
Kabellosgesteuert | |||
Kabelgebunden | |||
Automatiksteuerung | |||
Festeingescherte LAM: | |||
Hersteller: | |||
Seriennummer: | |||
Baujahr: | |||
Typ: |
Betreiber:
Seriennummer: |
Vorhanden | Vollständig | Nicht zutreffend | Bemerkungen | Geringer Mangel | Erheblicher Mangel | |
1. | Dokumentationsprüfung | ||||||
Prüfbuch: | |||||||
Inhaltsverzeichnis | |||||||
Stammblatt zur entspr. Kranart | |||||||
Beiblatt Tragmittel (z.B. Seil/Haken/Kette) |
|||||||
Zusatzstammblatt für Brücken-, Portalkrane | |||||||
Prüfung vor der 1. Inbetriebnahme | |||||||
Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung (bis 31.12.1994) |
|||||||
Prüfbericht über die letzte Wiederkehrende Prüfung | |||||||
Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer | |||||||
Nachweis über den Austausch bzw. Instandsetzung von Bauteilen/Baugruppen | |||||||
Zusatzstammblatt Kranbahn | |||||||
Konformitätserklärung(ab 01.01.1995) | |||||||
Betriebsanleitung: | |||||||
Schaltpläne für Elektrik, Hydraulik und/oder Pneumatik (ab 01.01.1995) |
|||||||
Tragfähigkeitsangabe/-tabelle | |||||||
Hinweise zur Prüfung (z.B. ÜL) (ab 01.01.1995) |
|||||||
Montage-/Demontageanleitung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Einsatzbedingungen/Einstufung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Hinweise auf Restgefahren (ab 01.01.1995) |
|||||||
Dokumentation Festeingescherter LAM | |||||||
2. | Sichtprüfung | ||||||
Identität: | |||||||
Fabrikschild: Kran (Hersteller bzw. Lieferant, Baujahr, Fabrik-Nr.; Typ); |
|||||||
Weitere Beschilderung: | |||||||
Belastungsangaben/ Tragfähigkeitsangaben | |||||||
Aushang Betriebsvorschriften | |||||||
Verbotsschild "Aufstieg durch Unbefugte verboten" |
|||||||
Kennzeichnung Netzanschlußschalter | |||||||
Kennzeichnung Gefahrenstellen | |||||||
CE-Kennzeichnung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Aufstellung und Ausrüstung | |||||||
Tragkonstruktion, Kranbahnfundamente | |||||||
Haken (Y-Maß 10 %; h2 5 %; Hakenmaulsicherung; Korrosion; Risse) |
|||||||
Hakenflasche (Eignung; Hakenbefestigung; Handgriffe) |
|||||||
Begehung des Kranes | |||||||
Zugang zum Steuerstand/ Aufstiege (z.B. Treppen, Leitern, Rückenschutz, Podeste) |
|||||||
Podeste, Bühnen, Laufstege und deren Geländer (z.B. Fahrbahnlaufsteg, Kranträgerlaufsteg, Katzbühne, 2. Zwischenstab) |
|||||||
Sicherheitsabstände | |||||||
Sicherheitseinrichtungen (Vorhandensein/Vollständigkeit soweit zugänglich und/oder sichtbar) |
|||||||
Winde Seil (Machart; 10 % Verschleiß bzw. 15 % vom D, Drahtbrüche; Befestigung) - Bordscheibe (1,5xd) - Seilrollen (Aussetzbügel-Spiel 1/3xd oder max. 10mm) |
|||||||
Bremseinrichtungen | |||||||
Drehkranz (Befestigung; Kippspiel (nach Herstellerangabe)) |
|||||||
Puffer und Pufferanschlag | |||||||
Kontrolle des Kranes einschl. Kranbahn (Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Befestigung; Dichtheit) |
|||||||
Elektrische/ Hydraulische/ Pneumatische Ausrüstung (Verlegung, Beschädigungen von z.B. Schleifleitung, Stromabnehmer, Leitungswagensystem, Leitungstrommel) |
|||||||
Steuerstand/ Führerhaus | |||||||
Kennzeichnung Stellteile | |||||||
Aushang Betriebsvorschriften | |||||||
Sitz, Stellteile, Türen, Fenster/Scheiben, Heizung, Lüftung, | |||||||
Festeingescherte LAM | |||||||
3. | Funktionsprüfung ohne Last | ||||||
Notbefehlseinrichtung (Not-Halt) | |||||||
Nullstellung der Stellteile | |||||||
Bremsprüfung (1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt) |
|||||||
Hubwerk | |||||||
Kranfahrt | |||||||
Katzfahrt | |||||||
Drehwerk | |||||||
Verfahren des Kranes/ Katze/ Drehwerk/ Hubwerk über den gesamten Weg in allen Stufen | |||||||
Geräusche/ Schwingungen (auffällige) |
|||||||
Sicherheitsabstände | |||||||
Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen (Funktion; Nachlaufwege) |
|||||||
Hubbegrenzer (Betriebs- und Notfunktionen) | |||||||
Senkbegrenzer (2 Windungen) | |||||||
Kranfahrt | |||||||
Katzfahrt | |||||||
Drehweg | |||||||
Distanzierungseinrichtungen | |||||||
Schlaffseil | |||||||
Weitere Sicherheitseinrichtungen: | |||||||
Drehkranzspiel (Hinweise in Betriebsanleitung beachten) | |||||||
Elektrische Ausrüstung (Funktion, Vorlage der Prüfungen gem. BGV/GUV-V A3) |
|||||||
Festeingescherte LAM | |||||||
4. | Funktionsprüfung mit Last | ||||||
Verfahren des Kranes mit Nennlast (z.B. Kran-, Katzfahrt; Drehwerk; Hubwinde über gesamten Weg, Bewegungskombinationen und alle Stellungen) |
Last: ... ... ... t | ||||||
Geräusche/Schwingungen (auffällige) |
|||||||
Bremsprüfung (1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt) |
|||||||
Hubwerk | |||||||
Kranfahrt | |||||||
Katzfahrt | |||||||
Drehwerk | |||||||
Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen (Funktion; Nachlaufwege) |
|||||||
Hubbegrenzer (Betrieb- und Notfunktionen) |
|||||||
Senkbegrenzer (2 Windungen) | |||||||
Kranfahrt | |||||||
Katzfahrt | |||||||
Drehweg | |||||||
Distanzierungseinrichtungen | |||||||
Schlaffseil | |||||||
Drehkranzspiel (Hinweise in Betriebsanleitung beachten) | |||||||
Überlastsicherung (Abschaltwert) (ab 1000kg/40000Nm ab 01.01.95 gefordert) |
Prüflast: ... ... ... t | ||||||
Festeingescherte LAM | |||||||
5. | Bei Auffälligkeiten nachbesichtigen | ||||||
Bemerkungen |
Prüfdatum
Unterschrift des Prüfers
Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an LKW-Ladekranen | Anhang 2 |
Wiederkehrende Prüfung an LKW-Ladekranen
Betreiber: Seriennummer: |
Bemerkungen: | ||
0. | Prüfgegenstand mit Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung | Bemerkungen: | |
Hersteller: | |||
Seriennummer: | |||
Baujahr: | |||
Typ: | |||
Bauart: | Tragfähigkeit | ||
Lkw-Ladekran | SV-Prüfung gem. § 26 (3) + (4) BGV/GUV-V D6 sofern Ausladung > 15 m oder Lastmoment > 30 mt 1) | ||
Lkw-Anbaukran | SV-Prüfung gem. § 26 (3) BGV/GUV-V D6 1) | ||
Langholz-Ladekran (gem. BGV/GUV-V D6) |
|||
Holz-Ladekran (gem. EN 12999) |
|||
Sonderbauarten | |||
Aufbau: | Tragfähigkeit | ||
Aufbauart | |||
Abstützung | |||
Winde: | |||
Hubwerk | |||
Festangebaute Lastaufnahmemittel (LAM): | |||
Hersteller: | |||
Seriennummer: | |||
Baujahr: | |||
Typ: | |||
Zusatzausrüstung: | |||
3. Ausleger (Jib) | |||
Aufgebaut auf Fahrzeug | |||
Hersteller: | |||
Fahrgestell-Nr.: | |||
Baujahr: | |||
Typ: | |||
Amtliches Kennzeichen: |
Wiederkehrende Prüfung an LKW-Ladekranen
Betreiber: Seriennummer: |
Vorhanden | Vollständig | Nicht zutreffend | Bemerkungen | Geringer Mangel | Erheblicher Mangel | |
1. | Dokumentationsprüfung | ||||||
Prüfbuch: | |||||||
Inhaltsverzeichnis | |||||||
Stammblatt | |||||||
Beiblatt Tragmittel (Seil/Haken) |
|||||||
Zusatzstammblatt für Lkw-Ladekrane allgemein | |||||||
Prüfung vor der 1. Inbetriebnahme Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung (bis 31.12.1994) |
|||||||
Prüfbericht über die letzte Wiederkehrende Prüfung | |||||||
Nachweis über den Austausch bzw. Instandsetzung von Bauteilen/ Baugruppen | |||||||
Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer | |||||||
Konformitätserklärung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Krankontrollbuch | |||||||
Betriebsanleitung: | |||||||
Schaltpläne für Elektrik, Hydraulik und/ oder Pneumatik (ab 01.01.1995) |
|||||||
Tragfähigkeitsangabe/-tabelle | |||||||
Hinweise zur Prüfung (z.B. ÜL) (ab 01.01.1995) |
|||||||
Montage-/Demontageanleitung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Einsatzbedingungen/Einstufung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Hinweise auf Restgefahren (ab 01.01.1995) |
|||||||
Angabe zu Stützlast und Radlast | |||||||
Dokumentation festangebauter LAM | |||||||
Z. B. Konformitätserklärung | |||||||
Prüfung gem. BGV/GUV-V D29 (nicht im Prüfumfang dieser Prüfung enthalten!) |
|||||||
Straßentauglichkeit nach StVZO (Plakettendatum - nicht im Prüfumfang dieser Prüfung enthalten!) |
|||||||
2. | Sichtprüfung | ||||||
Identität | |||||||
Fabrikschild: Kran (Hersteller bzw. Lieferant, Baujahr, Fabrik-Nr.; Typ); Fahrgestell-Nr.: Fahrzeug |
|||||||
Fabrikschild des Aufbauers (gem. EN 12999:2003) |
|||||||
Beschilderung | |||||||
Belastungsangaben/ Tragfähigkeitsangaben | |||||||
CE-Kennzeichnung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Kennzeichnung Gefahrenstellen | |||||||
Verbotsschild "Aufstieg durch Unbefugte verboten" |
|||||||
Begehung des Kranes | |||||||
Zugang zum Steuerstand UVV (500mm von unten (max. 650); 280mm Stufenabstand; 150mm tief; 300mm breit; Haltegriffe) EN 12999:2003 (1. Stufe max. 600mm; 220-300mm Stufenabstand; 150mm Fußraumtiefe; 300mm breit; Haltegriffe) |
|||||||
Kontrolle des vorgestellten Kranes und der Ausrüstung: (Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Befestigung; Dichtheit) |
|||||||
Abstützungen einschl. Transportsicherungen | |||||||
Niveauanzeiger (gem. EN 12999:2003) |
|||||||
Hilfsrahmen | |||||||
Kransäule mit Schwenkwerk (Befestigung; Kippspiel (nach Herstellerangabe)) | |||||||
Ausleger (Hub-, Knick-, Zusatzknickarm bzw. 1., 2., 3. Ausleger) |
|||||||
Manuelle Auslegerverlängerung | |||||||
Hydraulikzylinder (heben, knicken, teleskopieren) |
|||||||
Haken (z.B. Y-Maß 10 %; h2 5 %; Hakenmaulsicherung; Korrosion; Risse) |
|||||||
Hakenflasche (z.B. Eignung; Hakenbefestigung) | |||||||
Winde Seil (Machart; 10 % Verschleiß bzw. 15 % vom D, Drahtbrüche; Befestigung) - Bordscheibe (1,5xd) - Seilrollen (Aussetzbügel-Spiel 1/3xd oder max. 10 mm) |
|||||||
Hydraulische und elektrische Ausrüstung (z.B. Verlegung, Beschädigungen) |
|||||||
Sicherheitseinrichtungen (soweit zugänglich und/oder sichtbar) |
|||||||
Festangebaute LAM (Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Befestigung; Dichtheit) |
|||||||
Steuerstand/Kabine | |||||||
Kennzeichnung Stellteile | |||||||
Aushang Betriebsvorschriften | |||||||
Stellteile, Hochsitz | |||||||
Arbeitssicherheit bei der Kranprüfung | |||||||
Bodenbeschaffenheit | |||||||
Abstützung (Ausfahrzustand; Unterbau) |
|||||||
Rüstzustand (z.B. Einscherung; Ballastierung) |
|||||||
Aufstellung zur Umgebung (z.B. Sicherheitsabstände; Hindernisse; Abstand zur Baugrube) |
|||||||
3. | Funktionsprüfung ohne Last | ||||||
Notbefehlseinrichtungen (Not-Halt) | |||||||
Nullstellung der Stellteile | |||||||
Bewegen des Kranes (z.B. Hubwerk; Ausleger; Teleskope; Drehwerk über gesamte Wege, Bewegungskombinationen und alle Stellungen) |
|||||||
Quetsch- und Scherstellen (z.B. am Steuerstand) |
|||||||
Geräusche/Schwingungen (auffällige) |
|||||||
Bremsprüfung (1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt) |
|||||||
Hubzylinder | |||||||
Schwenkwerk | |||||||
Hubwinde | |||||||
Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen (Funktion; Nachlaufwege) |
|||||||
Begrenzer für max. und min. Hubzylinderstellungen | |||||||
Begrenzer für Auslegerteleskopieren | |||||||
Begrenzer für Schwenken (z.B. Standsicherheit) |
|||||||
Hubbegrenzer an Hubwinde | |||||||
Senkbegrenzer an Hubwinde (min. 2 Windungen gem. UVV; min. 3 Windungen siehe Herstellerangaben) |
|||||||
Begrenzer für Schlaffseil | |||||||
Akustische Warnung (z.B. Hupe bei Ausladung > 12m gem. EN 12999) |
|||||||
Höhenwarneinrichtung | |||||||
Transportsicherungen für Abstützungen | |||||||
Weitere Sicherheitseinrichtungen: | |||||||
Festangebaute LAM | |||||||
4. | Funktionsprüfung mit Last | ||||||
Warneinrichtungen (bei 90 % der Tragfähigkeit + bei Überschreitung - gem. EN 12999) |
|||||||
Lastmomentbegrenzung einschließlich Bereichsbegrenzung (kleine Last mit großer Ausladung und große Last mit kleiner Ausladung) |
kleine/ große Last: ... ... ... / ... ... ... t | ||||||
Bremsprüfung (1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt) |
|||||||
Hubzylinder | |||||||
Schwenkwerk | |||||||
Hubwinde (mit Nennseilzugkraft) | |||||||
Bewegen des Kranes (z.B. Hubzylinder/Ausleger; Teleskope; Schwenkwerk; Hubwinde über gesamte Wege, Bewegungskombinationen und alle Stellungen) |
|||||||
Geräusche/ Schwingungen (auffällige) |
|||||||
Festangebaute LAM | |||||||
5. | Bei Auffälligkeiten nachbesichtigen | ||||||
Bemerkungen
|
Prüfdatum
Unterschrift des Prüfers
Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Fahrzeugkranen | Anhang 3 |
Wiederkehrende Prüfung an Fahrzeugkranen
Betreiber: Seriennummer: |
Bemerkungen: | ||
0. | Prüfgegenstand mit Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung | SV-Prüfung gem. § 26 (3) + (4) BGV/GUV-V D6 1) | |
Hersteller: | |||
Seriennummer: | |||
Baujahr: | |||
Typ: | |||
Bauart: | |||
Industrie-Mobilkran | |||
Fahrzeugkran mit Teleskopausleger | |||
Fahrzeugkran mit Gittermast | |||
Raupenkran | |||
Hafenmobilkran | |||
Sonderbauarten | |||
Auslegerkombinationen: | Länge: | ||
Klappbare Hilfsausleger | |||
Starre Gittermastausleger | |||
Wippbarer Gittermastausleger | |||
Abgespannter Teleskopausleger | |||
Gegengewicht | |||
Winden: | |||
Hubwerk 1 | |||
Hubwerk 2 | |||
Hubwerk 3 | |||
Wippwerk 1 | |||
Wippwerk 2 | |||
Einziehwerk 1 | |||
Einziehwerk 2 | |||
Hilfswinde | |||
Hakenflaschen: | Anzahl Rollen/ Tragfähigkeit | ||
Hakengehänge | |||
Hakenflasche 1 | |||
Hakenflasche 2 | |||
Hakenflasche 3 | |||
Aufstellungs-/Prüfungsort (Anschrift) |
Wiederkehrende Prüfung an Fahrzeugkranen
Betreiber: Seriennummer: |
Vorhanden | Vollständig | Nicht zutreffend | Bemerkungen | Geringer Mangel | Erheblicher Mangel | |
1. | Dokumentationsprüfung | ||||||
Prüfbuch: | |||||||
Inhaltsverzeichnis | |||||||
Stammblatt | |||||||
Beiblatt Tragmittel (Seil/Haken) |
|||||||
Zusatzstammblatt für Fahrzeugkrane allgemein | |||||||
Prüfung vor der 1. Inbetriebnahme Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung (bis 31.12.1994) |
|||||||
Prüfbericht über die letzte Wiederkehrende Prüfung | |||||||
Nachweis über den Austausch bzw. Instandsetzung von Bauteilen/ Baugruppen | |||||||
Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer | |||||||
Konformitätserklärung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Krankontrollbuch | |||||||
Betriebsanleitung: | |||||||
Schaltpläne für Elektrik, Hydraulik und/oder Pneumatik (ab 01.01.1995) |
|||||||
Tragfähigkeitsangabe/- tabelle | |||||||
Hinweise zur Prüfung (z.B. ÜL) (ab 01.01.1995) |
|||||||
Montage-/ Demontageanleitung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Einsatzbedingungen/ Einstufung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Hinweise auf Restgefahren (ab 01.01.1995) |
|||||||
Angabe zu Stützlast und Radlast | |||||||
Prüfung gem. BGV/GUV-V D29 (nicht im Prüfumfang dieser Prüfung enthalten!) |
|||||||
Straßentauglichkeit nach StVZO (Plakettendatum - nicht im Prüfumfang dieser Prüfung enthalten!) |
|||||||
2. | Sichtprüfung | ||||||
Identität | |||||||
Fabrikschild (Hersteller bzw. Lieferant, Baujahr, Fabrik-Nr.; Typ) |
|||||||
Beschilderung | |||||||
Belastungsangaben/ Tragfähigkeitsschild/ Ausladungsanzeige | |||||||
Verbotsschild "Aufstieg durch Unbefugte verboten" |
|||||||
CE-Kennzeichnung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Lärm - Kennzeichnung (ab 03.01.2002) |
|||||||
Kennzeichnung Gefahrenstellen | |||||||
Begehung des Kranes | |||||||
Zugang zum Oberwagen (z.B. Stufenabstand; Haltegriffe) |
|||||||
Sicherheitseinrichtungen (soweit zugänglich und/oder sichtbar) |
|||||||
Haken (Y-Maß 10 %; h2 5 %; Hakenmaulsicherung; Korrosion; Risse) |
|||||||
Hakenflasche (z.B. Eignung; Hakenbefestigung; Handgriffe) |
|||||||
Winden Seil (Machart; 10% Verschleiß bzw. 15% vom D, Drahtbrüche; Befestigung) - Bordscheibe (1,5xd) - Seilrollen (Aussetzbügel-Spiel 1/3xd oder max. 10mm) |
|||||||
Hubwerk einschl. Seil und Seiltrieb | |||||||
Wippwerk einschl. Seil und Seiltrieb | |||||||
Einziehwerk einschl. Seil und Seiltrieb | |||||||
Hilfswinde einschl. Seil und Seiltrieb | |||||||
Drehkranz (z.B. Befestigung; Kippspiel (nach Herstellerangabe) |
|||||||
Kontrolle des vorgestellten Kranes und der Ausrüstung (z.B. Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Risse; Befestigung; Dichtheit) |
|||||||
Hydraulische und elektrische Ausrüstung (z.B. Verlegung, Beschädigungen) |
|||||||
Oberwagenkabine | |||||||
Kennzeichnung Stellteile | |||||||
Aushang Betriebsvorschriften | |||||||
Sitz, Stellteile, Türen, Fenster/Scheiben, Heizung, Lüftung, Schalldämpfung | |||||||
Betriebsstundenzähler Oberwagen: ... ... ... Std. | |||||||
Arbeitssicherheit bei der Kranprüfung | |||||||
Bodenbeschaffenheit | |||||||
Abstützung (Ausfahrzustand; Unterbau) |
|||||||
Rüstzustand (z.B. Einscherung; Ballastierung) |
|||||||
Aufstellung zur Umgebung (z.B. Sicherheitsabstände; Hindernisse; Abstand zur Baugrube) |
|||||||
3. | Funktionsprüfung ohne Last | ||||||
Notbefehlseinrichtungen (Not-Halt) | |||||||
Bremsprüfung (1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt) |
|||||||
Hubwerk | |||||||
Wippwerk | |||||||
Einziehwerk | |||||||
Drehwerk | |||||||
Fahrbewegungen | |||||||
Nullstellung der Stellteile | |||||||
Bewegen des Kranes (z.B. Hubwerk; Ausleger; Teleskope; Drehwerk; Wippwerk über gesamte Wege, Bewegungskombinationen und alle Stellungen) |
|||||||
Kennzeichnung der Quetsch- und Scherstellen (z.B. zwischen Ober- und Unterwagen) |
|||||||
Geräusche/Schwingungen (auffällige) |
|||||||
Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen (Funktion; Nachlaufwege) |
|||||||
Hubbegrenzer | |||||||
Senkbegrenzer (min. 2 Windungen gem. UVV; min. 3 Windungen gem. EN 13000) |
|||||||
Begrenzer für max. und m in. Auslegerwinkel | |||||||
Begrenzer für max. und min. Hilfsauslegerwinkel | |||||||
Begrenzer für Auslegerteleskopieren | |||||||
Begrenzer für Drehen | |||||||
Begrenzer für Position des Steuerstandes | |||||||
Begrenzer für Mast- bzw. A-Bock-Position | |||||||
Begrenzer für Schlaffseil (mit Zusatzgegengewicht) |
|||||||
Weitere Sicherheitseinrichtungen: | |||||||
Ständige Anzeigen während der Kranarbeit | |||||||
Ausnutzung der Tragfähigkeit | |||||||
Tragfähigkeit | |||||||
Hublast | |||||||
Vorwahlanzeigen: | |||||||
Ausladung (Radius) |
|||||||
Auslegerwinkel | |||||||
Hilfsauslegerwinkel | |||||||
Windgeschwindigkeit | |||||||
Drehbereich | |||||||
Auslegerlänge | |||||||
Auslegerverriegelung | |||||||
Achsblockierung | |||||||
Hubseileinsicherung | |||||||
Drehwinkel | |||||||
Fahren (akustische Warnung) |
|||||||
4. | Funktionsprüfung mit Last | ||||||
Lastmomentbegrenzung (kleine Last mit großer Ausladung und große Last mit kleiner Ausladung) |
kleine/große Last ... ... ... / ... ... ... t | ||||||
Bremsprüfung (1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt) |
|||||||
Hubwerk (mit Nennseilzugkraft ggf. Hinweise des Herstellers beachten) |
|||||||
Wippwerk | |||||||
Einziehwerk | |||||||
Drehwerk | |||||||
Fahrbewegungen | |||||||
Bewegen des Kranes (z.B. Hubwerk; Ausleger; Teleskope; Drehwerk; Wippwerk über gesamte Wege, Bewegungskombinationen und alle Stellungen) |
|||||||
Geräusche/ Schwingungen (auffällige) |
|||||||
Ständige Anzeigen während der Kranarbeit | |||||||
Ausnutzung der Tragfähigkeit | |||||||
Tragfähigkeit | |||||||
Hublast | |||||||
Vorwahlanzeigen | |||||||
5. | Bei Auffälligkeiten nachbesichtigen | ||||||
Bemerkungen |
Prüfdatum
Unterschrift des Prüfers
Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Turmdrehkranen | Anhang 4 |
Wiederkehrende Prüfung an Turmdrehkranen
Betreiber: Seriennummer |
Bemerkungen: | ||
0. | Prüfgegenstand mit Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung | SV-Prüfung gem. § 26 (3) + (4) BGV/GUV-V D6 1) | |
Hersteller: | |||
Seriennummer: | |||
Baujahr: | |||
Typ: | |||
Bauart: | |||
Turmdrehkran (ortsfest) |
|||
Turmdrehkran (verfahrbar) |
|||
Kletterkran | |||
Schnellmontagekran | |||
Drehwerk: | |||
Obendreher | |||
Untendreher | |||
Rüstzustand: | |||
Ballast | |||
Turmhöhe/Turmschüsse | |||
Ausleger: | Länge: | ||
Ausleger (nicht teleskopierbar) |
|||
Laufkatzausleger | |||
Nadelausleger (Verstellausleger) | |||
Teleskopausleger | |||
Klappausleger | |||
Wippausleger | |||
Winde: | |||
Hubwerk | |||
Katzwinde | |||
Verstellwinde 1 | |||
Verstellwinde 2 | |||
Hakenflasche (Einscherung) | |||
Sonderausrüstungen | |||
Steuerung: | |||
Führerhaus/ Steuerstand (ortsfest/ höhenverstellbar) |
|||
Kabellos | |||
Kabelgebunden | |||
Kranführeraufzug 2) |
Wiederkehrende Prüfung an Turmdrehkranen
Betreiber: Seriennummer: |
Vorhanden | Vollständig | Nicht zutreffend | Bemerkungen | Geringer Mangel | Erheblicher Mangel | |
1. | Dokumentationsprüfung | ||||||
Prüfbuch: | |||||||
Inhaltsverzeichnis | |||||||
Stammblatt | |||||||
Beiblatt Tragmittel (Seil/Haken) |
|||||||
Zusatzstammblatt für Turmdrehkrane allgemein | |||||||
Prüfung vor der 1. Inbetriebnahme Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung (bis 31.12.1994); ZUTK |
|||||||
Prüfbericht über die letzte Wiederkehrende Prüfung | |||||||
Nachweis über den Austausch bzw. Instandsetzung von Bauteilen/ Baugruppen | |||||||
Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer | |||||||
Konformitätserklärung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Krankontrollbuch | |||||||
Betriebsanleitung: | |||||||
Schaltpläne für Elektrik, Hydraulik und/oder Pneumatik (ab 01.01.1995) |
|||||||
Tragfähigkeitsangabe/-tabelle | |||||||
Hinweise zur Prüfung (z.B. ÜL) (ab 01.01.1995) |
|||||||
Montage-/Demontageanleitung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Einsatzbedingungen/ Einstufung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Hinweise auf Restgefahren (ab 01.01.1995) |
|||||||
Angabe zur Bodenbeschaffenheit (Eckdrücke/ Stützdrücke/ Raddrücke) |
|||||||
2. | Sichtprüfung | ||||||
Identität | |||||||
Fabrikschild: Kran (Hersteller bzw. Lieferant, Baujahr, Fabrik-Nr.; Typ); |
|||||||
Weitere Beschilderung: | |||||||
Tragfähigkeitsangaben/ Ausladungsanzeige | |||||||
Verbotsschild "Aufstieg durch Unbefugte verboten" |
|||||||
Kennzeichnung Gefahrenstellen | |||||||
CE - Kennzeichnung (ab 01.01.1995) |
|||||||
Lärm-Kennzeichnung (ab 03.01.2002) |
|||||||
Aufstellung und Ausrüstung | |||||||
Ballastierung/ Rüstzustand/ Abstützung | |||||||
Bodenbeschaffenheit | |||||||
Unterbau (z.B. Unterwagen, Fahrschemel, Spreiz- und Schwenkholme, Portale) |
|||||||
Haken (z.B. Y-Maß 10%; h2 5%; Hakenmaulsicherung; Korrosion; Risse) |
|||||||
Hakenflasche/ Einscherung (Eignung; Hakenbefestigung; Handgriffe) |
|||||||
Sicherheitsabstände (z.B. zur Umgebung, bei Freileitungen, zur Böschung, zu anderen Kranen) |
|||||||
Erdung (siehe Betriebsanleitung) |
|||||||
Begehung des Kranes | |||||||
Zugang zum Steuerstand/ Aufstiege (z.B. Treppen, Leitern, Rückenschutz, Podeste, Absturzsicherung) |
|||||||
Podeste, Bühnen, Laufstege und deren Geländer (z.B. Handlauf, Zwischenstab, Fußleiste) |
|||||||
Sicherheitseinrichtungen (Vorhandensein/ Vollständigkeit soweit zugänglich und/oder sichtbar) |
|||||||
Hubwerk Seil (Machart; 10 % Verschleiß bzw. 15 % vom D, Drahtbrüche; Befestigung) - Bordscheibe (1,5xd) - Seilrollen (Aussetzbügel-Spiel 1/3xd oder max. 10mm) |
|||||||
Katzwinde einschl. Seil und Seiltrieb | |||||||
Verstellwinde einschl. Seil und Seiltrieb | |||||||
Bremseinrichtungen | |||||||
Drehkranz (Befestigung; Kippspiel (nach Herstellerangabe) |
|||||||
Puffer und Pufferanschlag | |||||||
Kontrolle des Kranes (Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Befestigung; Dichtheit) |
|||||||
Elektrische/ Hydraulische/ Pneumatische Ausrüstung (Verlegung, Beschädigungen von z.B. Schleifleitung, Stromabnehmer, Leitungswagensystem, Leitungstrommel) |
|||||||
Steuerstand/ Führerhaus | |||||||
Kennzeichnung Stellteile | |||||||
Aushang Betriebsvorschriften | |||||||
Sitz, Stellteile, Türen, Fenster/Scheiben, Heizung, Lüftung, Schutzdach | |||||||
3. | Funktionsprüfung ohne Last | ||||||
Notbefehlseinrichtung (Not-Halt) | |||||||
Nullstellung der Stellteile | |||||||
Bremsprüfung (1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt) |
|||||||
Hubwerk | |||||||
Katzfahrt | |||||||
Kranfahrt | |||||||
Drehwerk | |||||||
Auslegerverstelleinrichtung | |||||||
Teleskopieren | |||||||
Verfahren des Kranes/ Katze/ Drehwerk/ Hubwerk über den gesamten Weg in allen Stufen | |||||||
Geräusche/ Schwingungen (auffällige) | |||||||
Sicherheitsabstände (z.B. zur Umgebung, bei Freileitungen, zu anderen Kranen) |
|||||||
Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen (Funktion; Nachlaufwege) |
|||||||
Hubbegrenzer | |||||||
Senkbegrenzer | |||||||
Kranfahrt | |||||||
Katzfahrt | |||||||
Drehwerk | |||||||
Auslegerverstelleinrichtung | |||||||
Teleskopieren | |||||||
Antikollisionseinrichtung | |||||||
Windfreistellung | |||||||
Weitere Sicherheitseinrichtungen: | |||||||
Drehkranzspiel (Hinweise in Betriebsanleitung beachten) |
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Elektrische Ausrüstung (Funktion, Vorlage der Prüfungen gem. BGV/GUV-V A3) |
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4. | Funktionsprüfung mit Last | ||||||
Warneinrichtungen (bei 90 - 95 % der Tragfähigkeit + bei Überschreitung gemäß EN 14439) |
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Höchstlastschalter (Einstellung + Bereichsbegrenzung) |
Last: ... ... ... t | ||||||
Lastmomentbegrenzung (kleine Last mit großer Ausladung) |
Last: ... ... ... t | ||||||
Bremsprüfung (1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt) |
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Hubwerk | |||||||
Katzfahrt | |||||||
Kranfahrt | |||||||
Drehwerk | |||||||
Auslegerverstelleinrichtung | |||||||
Teleskopieren | |||||||
Verfahren des Kranes mit kleiner Last (z.B. Kran-, Katzfahrt; Drehwerk; Auslegerverstellung, Teleskopieren, Hubwinde über gesamten Weg, Bewegungskombinationen und alle Stellungen) |
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Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen (Funktion; Nachlaufwege) |
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Hubbegrenzer | |||||||
Senkbegrenzer | |||||||
Katzfahrt | |||||||
Kranfahrt | |||||||
Drehwerk | |||||||
Auslegerverstelleinrichtung | |||||||
Teleskopieren | |||||||
Antikollisionseinrichtung | |||||||
Drehkranzspiel (Hinweise in Betriebsanleitung beachten) |
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5. | Bei Auffälligkeiten nachbesichtigen | ||||||
Bemerkungen
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Prüfdatum
Unterschrift des Prüfers
________
1) § 26 BGV/GUV-V D6 (3), (4)
2) Beschaffenheitsanforderungen enthält EN 81-43
ENDE |
(Stand: 14.12.2023)
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