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Regelwerk; BGG/GUV-G / DGUV-G

BGG/GUV-G 905 / DGUV Grundsatz 309-001 - Prüfung von Kranen
Berufsgenossenschaftliche Grundsätze (BGG)
(bisher ZH 1/27)

(Ausgabe 10/1996; 08/2004; 08/2012zurückgezogen)



Zur aktuellen Fassung

Archiv 08/2004

Vorbemerkung

Bei Konstruktion, Bau und Betrieb von Kranen ist die Einhaltung von sicherheitstechnischen Prinzipien unbedingte Voraussetzung für die Vermeidung von Gefährdungen, die sich z.B. aus einem Lastabsturz, Umsturz des Kranes oder Versagen der Krankonstruktion für Leben und Gesundheit von Personen sowie für Sachen und Umwelt ergeben können. Betroffen von derartigen Gefährdungen sind nicht nur die unmittelbar mit dem Kran Beschäftigten, z.B. Kranführer und Anschläger, sondern auch Personen, die im Arbeitsbereich von Kranen beschäftigt sind oder sich dort aufhalten.

Den Gefahren, die sich aus einem möglichen Versagen von Bauteilen, dem Nichtvorhandensein oder dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen ergeben können, wird durch Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen sowie durch wiederkehrende Prüfungen wirkungsvoll begegnet.

Mit der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (Maschinenrichtlinie), umgesetzt in nationales Recht durch die Neunte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. GPSGV), ist für Bau und Ausrüstung seit dem 1. Januar 1993 eine neue Rechtsgrundlage gegeben; sie gilt nach einer Übergangsregelung uneingeschränkt ab dem 1. Januar 1995. Diese Richtlinie in Verbindung mit der Produkthaftungsrichtlinie verpflichtet den Hersteller, bei der Konstruktion, Herstellung und Inbetriebnahme eines Kranes entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Gewähr bieten, dass die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie eingehalten sind.

Die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG wurde in modifizierter Fassung als Richtlinie 98/37/EG vom 22. Juni 1998 neu herausgegeben. Dabei wurden bereits vorhandene Änderungen eingearbeitet.

Zwischenzeitlich wurde die Maschinenrichtlinie überarbeitet und als Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 neu veröffentlicht. Sie trat am 29.12.2009 in Kraft und wurde durch eine Änderung der Maschinenverordnung - 9. GPSGV (jetzt: Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV) national in Deutschland eingeführt.

Die Prüfung auf Übereinstimmung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 98/37/EG bzw. mit den Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG liegt in der Verantwortung des Herstellers; diese Verantwortung betrifft auch die Prüfung der Einsatztauglichkeit von betriebsbereiten Kranen, z.B. Fahrzeugkranen.

Bei Kranen, die erst nach Aufstellung bzw. Einbau betriebsbereit werden, z.B. Schienenlaufkatzen, Brückenkrane, muss nach § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft durch einen Sachverständigen entsprechend § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) geprüft werden.

Mit der Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie - national umgesetzt durch die Betriebssicherheitsverordnung, unter Berücksichtigung der EG-Richtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG zur Änderung der RL 89/655/EWG) wird der Betreiber verpflichtet, dort genannte Anforderungen für einen sicheren Betrieb einzuhalten.

Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.

Der Grundsatz "Prüfung von Kranen" ist wie folgt in zwei Teile gegliedert:

In Abschnitt 2 wird ein Verfahren empfohlen, wie der Hersteller seiner Verantwortung gerecht werden und nachweisen kann, dass er die vorstehend genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt hat. Hersteller im Sinne der Richtlinien 98/37/EG bzw. 2006/42/EG ist, wer den Kran soweit fertig stellt, dass er in Betrieb genommen werden kann.

Die hierin aufgeführten Maßnahmen (Prüfungen) zeigen wesentliche Verfahrensschritte für den Hersteller auf, um seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachzukommen und die entsprechende Erklärung gemäß Anhang II dieser Richtlinien, mit Angabe der zugrunde gelegten technischen Normen und Spezifikationen, abgeben zu können.

Abschnitt 3 beschreibt die Durchführung

gemäß § 25 Abs. 1 und 2 und § 26 Abs. 1 bis 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6).

Darin einbezogen sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen, z.B. nicht am Kran angebaute Kranaufstiege, Zugänge zu Steuerständen, Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche, Sicherheitsabstände, Prüfungen während des Betriebes.

1 Anwendungsbereich

Dieser Grundsatz findet Anwendung auf Krane, die in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) fallen, einschließlich ihrer Tragkonstruktion und Ausrüstung.

2 Prüfungen in Verantwortung des Herstellers

2.1 Allgemeines

2.1.1 Krane sind Maschinen im Sinne der Richtlinien 98/37/EG und 2006/42/EG (nachfolgend als Maschinenrichtlinien bezeichnet).

2.1.2 In diesem Abschnitt des Grundsatzes werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie der Hersteller seinen Verpflichtungen im Rahmen der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. des Konformitätsbewertungsverfahrens für Maschinen nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG nachkommen kann. Da ab 29.12.2009 die Richtlinie 2006/42/EG anzuwenden ist, ist bei den Prüfungen in Verantwortung des Herstellers diese Richtlinie zu Grunde zu legen.

2.2 Sachliche Zuständigkeit

Für die in der Maschinenrichtlinie beschriebenen Verfahrensschritte sind umfangreiche Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme durchzuführen. Es ist Aufgabe des Herstellers, dafür sachverständige Personen einzusetzen, und zwar Sachverständige der Kranhersteller oder Sachverständige gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6).

Wegen des umfangreichen technischen Regelwerkes, das bei Konstruktion, Bau, Ausrüstung und Aufstellung zu beachten ist, werden hohe Anforderungen an den Personenkreis gestellt, der die Prüfungen durchführt.

Sachverständige der Kranhersteller sind Personen, die auf Grund ihres Fachwissens und ihrer Berufserfahrung von den Kranherstellern benannt sind.

2.3 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen

2.3.1 Allgemeines

2.3.1.1 Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, harmonisierte europäische Normen und, soweit diese nicht vorliegen, die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6), die mit geltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen noch nicht vollständig vorliegen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprüft werden können, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt eine Auflistung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht, die in der jeweils aktuellen Fassung für deren sachgerechte Umsetzung als wichtig und hilfreich erachtet werden.

2.3.1.2 Der Hersteller ist verpflichtet, eine Gefahrenanalyse gemäß Richtlinie 98/37/EG bzw. Risikobeurteilung gemäß Richtlinie 2006/42/EG gemäß Ziff.1 des Anhanges I der Richtlinie vorzunehmen, um alle mit seiner Maschine verbundenen Gefahren zu
ermitteln; er muss die Maschine dann unter Berücksichtigung seiner Analyse/Beurteilung entwerfen und bauen.

2.3.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

2.3.2.1 Allgemeines

2.3.2.1.1 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme umfasst:

2.3.2.1.2 Vor- und Bauprüfung und bei betriebsbereit gelieferten Kranen auch die Abnahmeprüfung werden vom Hersteller im Rahmen des Verfahrens der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG bzw. Konformitätsbewertungsverfahrens nach Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG durchgeführt und durch die Konformitätserklärung gemäß Anhang II Ziffer 1., Buchstabe a der Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG bestätigt.

2.3.2.2 Vorprüfung

2.3.2.2.1 Bei der Vorprüfung stellt der Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) fest, ob der Kran so konstruiert und berechnet ist, dass eine bestimmungsgemäße Verwendung für die vorgesehene Nutzungsdauer ohne Gefährdung von Personen erfolgen kann.

Siehe hierzu z.B. die Abschnitte 1.1.2, 1.3.1, 1.3.2 und 4.1.2.3 des Anhanges I der Richtlinie 2006/42/EG.

2.3.2.2.2 Der Hersteller erstellt prüffähige Unterlagen. Die Tragwerke sind im Ganzen und in ihren Teilen darzustellen. Die Einwirkungen der Antriebe auf die Tragwerke müssen erfasst sein. Abmessungen, Materialgüte, Schweißnähte sind anzugeben. Für alle tragenden Teile und für den Kran als Ganzes sind Sicherheitsnachweise zu erbringen. Die Berechnungen müssen den Kran in und außer Betrieb sowie alle möglichen Rüstzustände erfassen. Hierzu gehören auch die Montage und die Demontage.

2.3.2.2.3 Die Vorprüfung sollte umfassen:

  1. Prüfung der Bemessung des Kranes hinsichtlich
  2. Prüfung der Konstruktionsunterlagen auf Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG , angewendeter Normen und technischer Spezifikationen,
  3. Prüfung der Ausführungszeichnungen auf Übereinstimmung mit den Berechnungsunterlagen,
  4. Prüfung der Steuerungspläne (Elektrik, Hydraulik, Pneumatik).

2.3.2.2.4 Außer den Betriebszuständen für alle Rüstzustände sind bei Kranen, die an ihrem jeweiligen Einsatzort auf- und abgebaut werden, Montage- und Demontagezustände zu berücksichtigen.

2.3.2.2.5 Werden Berechnungen mit Hilfe von EDV-Programmen durchgeführt, sind deren Ergebnisse hinsichtlich der Plausibilität zu prüfen.

2.3.2.2.6 Baugruppen oder Kranteile, für die die Herstellererklärung gem. Richtlinie 98/37/EG bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Anhang II Ziffer 1., Buchstabe B gem. Richtlinie 2006/42/EG des Zulieferers vorliegt, müssen nicht erneut geprüft werden, lediglich ihre Eignung für den vorgesehenen Einsatz ist zu beurteilen.

2.3.2.2.7 Der beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) hat die Verantwortung für die Richtigkeit der Lastannahmen und der Ausgangswerte sowie für die Vollständigkeit der Berechnung. Die Richtigkeit des Rechenvorganges darf er unterstellen. Vergleichsrechnungen sind zu empfehlen.

2.3.2.2.8 Die Prüfung der Unterlagen ist zu bestätigen.

2.3.2.2.9 Die geprüften Unterlagen sind nach Abschluss der Vorprüfung beim Hersteller aufzubewahren. Die Maschinenrichtlinie schreibt dafür mindestens 10 Jahre vor, es empfiehlt sich aber, dies für die Lebensdauer des Kranes vorzusehen.

2.3.2.2.10 Die Bemessung der Tragkonstruktion, z.B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen, ist hinsichtlich der Ableitung der auftretenden Kräfte zu prüfen.

Diese Prüfung muss bauseitig durchgeführt werden und fällt allgemein nicht in die Verantwortung des Kranherstellers.

2.3.2.3 Bauprüfung

2.3.2.3.1 Bei der Bauprüfung überzeugt sich der beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) davon, dass die Qualitätskontrolle wirksam ist, und stellt fest, ob der Kran entsprechend den in der Vorprüfung geprüften Unterlagen gefertigt worden ist.

2.3.2.3.2 Die Bauprüfung sollte umfassen:

  1. Prüfung der Übereinstimmung der Fertigung der Konstruktionsteile entsprechend den Regeln der Technik. Hierzu gehört auch die Feststellung, ob Aufzeichnungen und Unterlagen über zerstörungsfreie Prüfungen und erforderliche Schweißtechnische Eignungsnachweise vorhanden sind.
  2. Prüfung der Werksprüfzeugnisse oder vergleichbarer Bescheinigungen, der Stücklisten für Werkstoffe, Atteste, z.B. für Seile, Lasthaken, Hakengeschirre.

2.3.2.3.3 Bauteile oder Baugruppen, die bereits einer Bauprüfung unterzogen worden sind oder für die eine Herstellererklärung bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine vorliegt, sowie bauartgeprüfte Bauteile oder Baugruppen, bedürfen keiner nochmaligen Bauprüfung.

2.3.2.4 Abnahmeprüfung

2.3.2.4.1 Die Abnahmeprüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung Personen nicht einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt sind.

2.3.2.4.2 Nach Fertigstellung, Auf- oder Einbau stellt der beauftragte Sachverständige (siehe Abschnitt 2.2) fest, ob der Kran ordnungsgemäß gefertigt, aufgestellt oder eingebaut ist, die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.

Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhanges I und Abschnitt 3 des Anhanges V der Richtlinie 98/37/EG bzw. Abschnitt 4.1.3 des Anhanges I und Abschnitt 1 des Anhanges VII der Richtlinie 2006/42/EG .

2.3.2.4.3 Für die Abnahmeprüfung von Kranen, die nicht betriebsbereit geliefert werden, gilt Abschnitt 3.4.2 dieses Grundsatzes.

2.3.2.4.4 Die Abnahmeprüfung sollte umfassen:

  1. Kontrolle der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumentationen beziehen:
  2. Prüfung des Kranes auf Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG , angewendeter Normen und technischer Spezifikationen,
  3. Prüfung der Eignung des Kranes für den vom Betreiber angegebenen Einsatz,
  4. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit,
  5. Funktionsprüfung des gesamten Kranes.
  6. Durchführung der Probebelastungen:

2.3.2.5 Nachweis der Prüfungen

2.3.2.5.1 Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter muss, um die Übereinstimmung des Kranes mit den Bestimmungen der Maschinenrichtlinie zu bescheinigen, eine EG-Konformitätserklärung, Herstellererklärung bzw. eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine gemäß Anhang II Ziffer 1., Buchstabe a bzw. Buchstabe B der Maschinenrichtlinie ausstellen.

2.3.2.5.2 Verwendungsfertige Krane sind mit der CE-Kennzeichnung und ggf. Lärmkennzeichnung zu versehen.

2.3.2.5.3 Um die ordnungsgemäße Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen zu gewährleisten, wird dem Hersteller empfohlen, ein Prüfbuch, z.B. bestehend aus

mitzuliefern.

3 Prüfungen in Verantwortung des Betreibers

Nach § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung hat der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel zu ermitteln. Bei diesen Prüfungen sollen sicherheitstechnische Mängel systematisch erfasst und abgestellt werden.

Der Unternehmer legt ferner die Voraussetzungen fest, welche die von ihm beauftragten Personen zu erfüllen haben (befähigte Personen). Damit hat er die Verantwortung, eine geeignete Person mit der Prüfung von Kranen zu beauftragen.

Die Aufgaben der befähigten Person für die nachstehenden, durch die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) festgelegten Prüfungen werden durch die dort genannten Personen (Sachkundige, Sachverständige) wahrgenommen. Art, Umfang und Fristen der Prüfungen sind bewährte Praxis und durch die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) festgelegt.

3.1 Allgemeines

3.1.1 Dieser Abschnitt des Grundsatzes beinhaltet:

  1. Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme von Kranen. Dies betrifft Krane, die nicht betriebsbereit geliefert werden, die also aufgebaut oder eingebaut werden müssen, z.B. Schienenlaufkatzen, Brückenkrane. Sie müssen entsprechend § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) durch einen Sachverständigen gemäß § 28 dieser Unfallverhütungsvorschrift bzw. durch einen Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung umfasst die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft, d.h. Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen. Dazu gehören z.B. nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche sowie Sicherheitsabstände. Weiter muss der Sachverständige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.
    Bei der Durchführung von Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme eines Kranes sind die Vorgaben des Kranherstellers zu beachten, die dieser gemäß Abschnitt 4.4.2 Buchstabe d) des Anhanges I der Richtlinie 98/37/EG Buchstabe d) bzw. Buchstabe e) des Anhanges I der Richtlinie 2006/42/EG zur Verfügung zu stellen hat.
  2. Die Prüfung nach wesentlichen Änderungen von Kranen gemäß § 25 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6).
  3. Die wiederkehrenden Prüfungen von Kranen gemäß § 26 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6).

3.1.2 Für Krane, die bis zum 31. Dezember 1992 gebaut oder erstmals in Betrieb genommen worden sind, und für Krane, die in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 noch nach den nationalen Vorschriften gebaut worden sind, gelten die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) uneingeschränkt weiter, allerdings mit der Maßgabe, dass Krane spätestens ab dem 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG ( Arbeitsmittelbenutzungsrichtlinie bzw. ab dem 3. Oktober 2002 einschließlich der Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung) entsprechen müssen. Die Richtlinie 89/655/EWG einschließlich der Änderungsrichtlinien wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.

3.2 Sachliche Zuständigkeit

3.2.1 Sachverständige

Sachverständige nach § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) sind:

3.2.2 Sachkundige (Befähigte Person)

3.2.2.1 Sachkundiger ist, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Krane hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-/GUV-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmun- gen, technische Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von Kranen beurteilen kann.

3.2.2.2 Als Sachkundige für die Prüfung von Kranen können neben den Sachverständigen auch Betriebsingenieure, Maschinenmeister, Kranmeister oder hierfür besonders ausgebildetes Fachpersonal herangezogen werden, sofern sie Erfahrungen und ausreichende Kenntnisse haben, um den sicheren Zustand des zu prüfenden Kranes zu beurteilen.

3.3 Einleitung der Prüfungen

3.3.1 Die Prüfungen nach Einbau, Aufbau, wesentlichen Änderungen oder in wiederkehrenden Abständen sind vom Betreiber zu veranlassen; es liegt in seinem Ermessen, wen er als Sachverständigen gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) bzw. Sachkundigen mit der Prüfung eines Kranes beauftragt; er muss sich jedoch davon überzeugen, dass die ausgewählte Person den Anforderungen nach Abschnitt 3.2 dieses Grundsatzes genügt.

3.3.2 Bei der Auftragsvergabe sind die Prüfungen mit einzuplanen und der Prüfablauf und -umfang unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes festzulegen.

3.3.3 Dem Prüfer müssen alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls sind Kranführer und Hilfskräfte sowie die erforderlichen Prüflasten zur Verfügung zu stellen.

3.4 Art, Umfang und Durchführung der Prüfungen

3.4.1 Allgemeines

Den Prüfungen sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Richtlinie 2006/42/EG , harmonisierte europäische Normen, die Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6), die mitgeltenden Unfallverhütungsvorschriften und die allgemein anerkannten Regeln der Technik zugrunde zu legen.

Da zur Umsetzung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie harmonisierte Normen lange nicht vollständig vorlagen, dass Krane danach konstruiert, gebaut und geprüft werden konnten, hatte das Bundesministerium Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt eine Auflistung von nationalen Normen und technischen Spezifikationen veröffentlicht, die in der jeweils aktuellen Fassung für deren sachgerechte Umsetzung als wichtig und hilfreich erachtet werden konnten.

3.4.2 Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

3.4.2.1 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme ist gemäß § 25 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) durch einen Sachverständigen gemäß § 28 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) bzw. durch einen Sachkundigen durchzuführen. Die Prüfung erstreckt sich bei Kranen, die nicht betriebsbereit ausgeliefert werden, z.B. Schienenlaufkatzen, Brückenkranen, auf die ordnungsgemäße Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft.

3.4.2.2 Die Herstellererklärung bzw. Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine entsprechend Anhang II Ziffer 1., Buchstabe B der Richtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/EG beinhaltet, zumindest bei Kranen, die bauartbedingt nicht betriebsbereit ausgeliefert werden können und unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, die Vor- und Bauprüfung.

3.4.2.3 Die Prüfung ist am betriebsbereiten Kran vorzunehmen. Dabei muss dafür gesorgt werden, dass bei der Prüfung niemand einer vermeidbaren Gefahr ausgesetzt ist.

3.4.2.4 Bei der Prüfung sind die Bereiche, die nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegen, z.B. nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche sowie Sicherheitsabstände einzubeziehen. Weiter muss der Sachverständige feststellen, ob die vorgesehenen Nenn- und Prüflasten sicher aufgenommen und die daraus resultierenden Kräfte weitergeleitet werden können, der Kran einwandfrei arbeitet und die Sicherheitseinrichtungen wirksam sind.

Siehe Abschnitt 4.2.4 des Anhanges I und Abschnitt 3 des Anhanges V der Richtlinie 98/37/EG bzw. Abschnitt 4.1.3 des Anhanges I und Abschnitt 1 des Anhanges VII der Richtlinie 2006/42/EG.

3.4.2.5 Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme muss umfassen:

  1. Prüfung auf Vorhandensein und Vollständigkeit der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumentationen beziehen:
  2. Prüfung auf Identität des Kranes anhand des Prüfbuches, sowie Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen,
  3. Prüfung des Kranes hinsichtlich seiner Ausrüstung (siehe §§ 10, 11, 13, 21 und 24 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" [BGV/GUV-V D6]) bzw. nicht dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie unterliegende Bereiche. Das betrifft insbesondere nicht am Kran angebaute Kranaufstiege und Zugänge zu Steuerständen, nicht am Kran angebaute Bühnen und Laufstege, Kranbahnen, Gleisanlagen und Fahrbahnbegrenzungen, Arbeits- und Verkehrsbereiche, Sicherheitsabstände,
  4. Prüfung der Tragkonstruktion, z.B. Kranbahn, Kranfundamente, Gleisanlagen,
  5. Prüfung der Eignung des Kranes für den vom Betreiber angegebenen Einsatz,
  6. Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen hinsichtlich Vollständigkeit, Eignung und Wirksamkeit,
  7. Funktionsprüfung ohne Last des gesamten Kranes,
  8. Durchführung der Funktionsprüfungen mit Lasten:

    Bei der Durchführung der Funktionsprüfungen mit den entsprechenden Lasten ist wie folgt vorzugehen:

    Zur Kontrolle bleibender Verformungen wird ohne Last an einem bestimmten Punkt des Kranes in Kranbrückenmitte ein Abstand vom Boden zum Kran gemessen. Anschließend wird der Kran mit dem 1,25fachen seiner Nenntragfähigkeit (P) belastet. Dabei wird die Last in Bodennähe für 10 Minuten gehalten. Nach dem Entlasten des Kranes wird der vorher gemessene Abstand zum Kran kontrolliert (Durchbiegung und Verformungen).

    Wenn keine unzulässigen Verformungen (im Zweifelsfall ist der Hersteller zu befragen) aufgetreten sind, werden mit dieser Last in Bodennähe die Katze und der Kran über die gesamten möglichen Fahrwege verfahren. Dabei wird jede Bewegung (ausgenommen Heben) einzeln und erst nach Abklingen von eventuell aufgetretenen Schwingungen mit der kleinsten Geschwindigkeit durchgeführt. Mit dieser quasi "statischen" Prüfung sollen auch durch Eigenspannungen entstandene Spannungsspitzen durch örtliches Fließen abgebaut werden.

    Wenn das Gewicht des Tragmittels (P0) mehr als 5 % der Nenntragfähigkeit ist, beträgt die Prüflast 1,25 x P + 0,25 x P0 (entsprechend DIN 15030)!

    Bei bestimmten Kranen (gleislose Fahrzeugkrane und Lkw-Ladekrane) muss zur Überprüfung der Standsicherheit auch das Gewicht (anteilig) des Auslegersystems berücksichtigt werden.

    Angaben in den entsprechenden EN-Normen sind zu beachten!

    Danach wird die Last auf das 1,1fache der Nenntragfähigkeit für die Durchführung der dynamischen Prüfung reduziert. Mit dieser Last werden alle Bewegungen (mit Nennfahrgeschwindigkeit und wenn vorgesehen auch überlagert) durchgeführt, sowie alle Begrenzungseinrichtungen angefahren.

  9. Prüfung der richtigen Einstellung der Überlastsicherung bzw. Lastmomentbegrenzung.

3.4.3 Prüfung nach wesentlichen Änderungen

Die Prüfung richtet sich nach Art und Umfang der wesentlichen Änderung und ist in Anlehnung an die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme vorzunehmen, d.h., im Bedarfsfall ist auch eine Vor- und Bauprüfung (analog Abschnitt 2.3.2 dieses Grundsatzes) erforderlich. Das Prüfbuch ist in entsprechender Weise zu ergänzen.

Wesentliche Änderungen sind z.B. Erhöhung der Tragfähigkeit, Auswechseln von Katzen oder Auslegern, Veränderung der Antriebe, Verlegung von Steuerständen, Änderung der Stromart, konstruktive Änderungen tragender Teile, Schweißungen an tragenden Teilen, Umsetzen von Kranen auf andere Kranbahnen bei ortsfesten Krananlagen, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Änderung der Betriebsverhältnisse hinsichtlich der Laufzeitklasse und des Lastkollektivs des Kranes.

Nicht als wesentliche Änderung ist dagegen ein Ersatz von Teilen gleicher Art und das Umrüsten von Kranen anzusehen, z.B. Auslegerverlängerungen durch Einsetzen von Zwischenstücken, soweit der Rüstzustand Gegenstand der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme war.

3.4.4 Wiederkehrende Prüfungen

3.4.4.1 Krane sind gemäß § 26 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens einmal, durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

Während des Betriebes sind Abweichungen vom Sicherheitsniveau, das bei der ersten Inbetriebnahme bestanden hat, möglich. Der Betreiber hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit dieses Sicherheitsniveau erhalten bleibt. Abweichungen können verursacht werden z.B. durch Verschleiß, Korrosion, Gewalteinwirkung, Veränderung der Umgebung, Änderung der Nutzungsart.

Siehe auch Richtlinie 89/655/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit bzw. den Änderungsrichtlinien 95/63/EG und 2001/45/EG hierzu (national umgesetzt durch die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung bzw. Betriebssicherheitsverordnung). Die Richtlinie 89/655/EWG wurde zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2009/104/EG ersetzt.

Bei der wiederkehrenden Prüfung festgestellte Mängel sind entsprechend ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung in einem angemessenen Zeitraum beseitigen zu lassen.

3.4.4.2 Folgende Krane sind gemäß § 26 Abs. 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) alle vier Jahre durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen:

  1. Kraftbetriebene Turmdrehkrane,
  2. Kraftbetriebene Fahrzeugkrane,
  3. Ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane,
  4. LKW-Anbaukrane.

Bei kraftbetriebenen Turmdrehkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durchzuführen.

Bei kraftbetriebenen Fahrzeugkranen verringert sich dieser Prüfturnus nach dem 12. Betriebsjahr; die Sachverständigenprüfung ist im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durchzuführen.

3.4.4.3 Turmdrehkrane sind gemäß § 26 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) darüber hinaus nach jeder Aufstellung bzw. nach jeder Umrüstung durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.

3.4.4.4 Die wiederkehrende Prüfung dient der Feststellung, ob sich der Kran in einem arbeitssicheren Zustand befindet. Sie ist im Wesentlichen eine Sicht- und Funktionsprüfung. Ist hierdurch eine ausreichende Beurteilung nicht möglich, sind weitere Prüfungen vorzunehmen, z.B. zerstörungsfreie Prüfungen von Material und von Schweißnähten. Falls erforderlich, muss eine Demontage von Kranteilen erfolgen, z.B. zur Beurteilung von

Bei Bedarf ist ein Sachverständiger hinzuzuziehen.

3.4.4.5 Die wiederkehrende Prüfung muss umfassen:

  1. Prüfung auf Vorhandensein und Vollständigkeit der technischen Dokumentation; sie muss sich auf folgende Dokumentationen beziehen:
  2. Prüfung auf Identität des Kranes anhand des Prüfbuches, sowie Vollständigkeit von Kennzeichnungen und Beschilderungen,
  3. Prüfung des Kranes unter Berücksichtigung seiner Dokumentation hinsichtlich der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der Maschinenrichtlinie, der Unfallverhütungsvorschriften und der Regeln der Technik,
  4. Prüfung des Kranes hinsichtlich seiner Betriebsweise entsprechend den Angaben im Prüfbuch, z.B. Hubklassen, Beanspruchungsgruppen, Umgebungsbedingungen,
  5. Prüfung des Hubwerkes hinsichtlich des verbrauchten Anteiles der theoretischen Nutzungsdauer,
    Siehe Unfallverhütungsvorschrift "Winden, Hub- und Zuggeräte" (BGV/GUV-V D8).
  6. Prüfung des Zustandes von Bauteilen und Einrichtungen hinsichtlich Beschädigungen, Verschleiß, Korrosion oder sonstiger Veränderungen anhand der Hinweise in den Anhängen 1 bis 4, der Regeln der Technik und der Prüfhinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung,
  7. Prüfung auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen und der Bremsen,
    Hierbei sind gegebenenfalls Prüfhinweise der Hersteller mit zu berücksichtigen, z.B. bei Bremsen.
  8. Funktions- und Bremsproben mit Last, wobei die Last in der Nähe der höchstzulässigen Tragfähigkeit liegen muss,
  9. Prüfung der richtigen Einstellung der Überlastsicherung bzw. Lastmomentbegrenzung.
Bei der Prüfung der Überlastsicherung ist der Abschaltwert zu überprüfen. Er beträgt in der Regel, wenn vom Hersteller nicht anders vorgegeben, das 1,1fache der Nenntragfähigkeit.

Bei der Prüfung der Lastmomentbegrenzung müssen zwei Lastfälle gefahren werden:

3.4.5 Nachweis der Prüfungen

3.4.5.1 Prüfergebnis

Das Prüfergebnis muss enthalten:

  1. Art und Umfang der Prüfung,
  2. Ausstehende Teilprüfungen,
  3. Festgestellte Mängel,
  4. Beurteilung, ob der Inbetriebnahme bzw. dem Weiterbetrieb Bedenken entgegenstehen,
  5. Entscheidung, ob eine Nachprüfung erforderlich ist.

3.4.5.2 Dokumentation der Prüfungen

Die Prüfergebnisse sind im Prüfbuch für den jeweiligen Kran zu dokumentieren. Es muss enthalten:

  1. Alle Angaben und Unterlagen zur Identität und Betriebsweise des Kranes,
  2. Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung, die Bescheinigung über die Bauartprüfung bzw. Konformitätserklärung,
  3. Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der Prüfung der Kranbahn einschließlich der Krafteinleitungspunkte; Angaben über die Kranbahn, z.B. Einstufung, Stützweiten, Bemessungskriterien,
  4. Die vom Prüfer bescheinigten Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen.
Das "Prüfbuch für den Kran" (BGG/GUV-G 943) ist zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen

3.4.5.3 Übersendung des Prüfberichtes

Bei wiederkehrenden Prüfungen an Turmdrehkranen ist unter Berücksichtigung des § 27 Abs. 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) des für den Auftraggeber zuständigen Unfallversicherungsträgers der Prüfbericht unverzüglich zu übersenden.

3.4.6 Wiederholung der Prüfung

Ist eine Prüfung gemäß § 25 Abs. 1 und 2 bzw. § 26 Abs. 1 bis 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Krane" (BGV/GUV-V D6) nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, kann der Unfallversicherungsträger die Wiederholung der Prüfung, gegebenenfalls durch einen anderen Sachverständigen bzw. Sachkundigen, verlangen.


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  Anhänge


Die nachfolgenden Anhänge 1 bis 4 enthalten Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Kranen.

Diese Hinweise dienen als Hilfsmittel und geben Anhaltspunkte bei vorausgesetzter Sachkunde und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Der Umfang dieser Prüfungen ist auf den zu prüfenden Kran ggf. abzustimmen, insbesondere sind Hinweise in den Betriebsanleitungen des Herstellers mit zu beachten.

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Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Brücken- und Portalkranen Anhang 1


Betreiber:

Seriennummer:

Bemerkungen:
0. Prüfgegenstand mit Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung    
  Hersteller:    
  Seriennummer:    
  Baujahr:    
  Typ:    
  Bauart: Tragfähigkeit  
  Brückenkran    
  Hängekran    
  Deckenkran    
  Vollportalkran    
  Halbportalkran    
  Schienenlaufkatze    
  Winde: Tragfähigkeit  
  Haupt-Hubwerk    
  Hubwerk 2    
  Hubwerk 3    
  Drehlaufkatze    
  Steuerung:    
  Führerhaus    
  Kabellosgesteuert    
  Kabelgebunden    
  Automatiksteuerung    
  Festeingescherte LAM:    
  Hersteller:    
  Seriennummer:    
  Baujahr:    
  Typ:    


Betreiber:

Seriennummer:

Vorhanden Vollständig Nicht zutreffend Bemerkungen Geringer Mangel Erheblicher Mangel
1. Dokumentationsprüfung            
  Prüfbuch:            
  Inhaltsverzeichnis            
  Stammblatt zur entspr. Kranart            
  Beiblatt Tragmittel
(z.B. Seil/Haken/Kette)
           
  Zusatzstammblatt für Brücken-, Portalkrane            
  Prüfung vor der 1. Inbetriebnahme            
  Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung
(bis 31.12.1994)
           
  Prüfbericht über die letzte Wiederkehrende Prüfung            
  Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer            
  Nachweis über den Austausch bzw. Instandsetzung von Bauteilen/Baugruppen            
  Zusatzstammblatt Kranbahn            
  Konformitätserklärung(ab 01.01.1995)            
  Betriebsanleitung:            
  Schaltpläne für Elektrik, Hydraulik und/oder Pneumatik
(ab 01.01.1995)
           
  Tragfähigkeitsangabe/-tabelle            
  Hinweise zur Prüfung (z.B. ÜL)
(ab 01.01.1995)
           
  Montage-/Demontageanleitung
(ab 01.01.1995)
           
  Einsatzbedingungen/Einstufung
(ab 01.01.1995)
           
  Hinweise auf Restgefahren
(ab 01.01.1995)
           
  Dokumentation Festeingescherter LAM            
2. Sichtprüfung            
  Identität:            
  Fabrikschild: Kran
(Hersteller bzw. Lieferant, Baujahr, Fabrik-Nr.; Typ);
           
  Weitere Beschilderung:            
  Belastungsangaben/ Tragfähigkeitsangaben            
  Aushang Betriebsvorschriften            
  Verbotsschild
"Aufstieg durch Unbefugte verboten"
           
  Kennzeichnung Netzanschlußschalter            
  Kennzeichnung Gefahrenstellen            
  CE-Kennzeichnung
(ab 01.01.1995)
           
  Aufstellung und Ausrüstung            
  Tragkonstruktion, Kranbahnfundamente            
  Haken
(Y-Maß 10 %; h2 5 %; Hakenmaulsicherung; Korrosion; Risse)
           
  Hakenflasche
(Eignung; Hakenbefestigung; Handgriffe)
           
  Begehung des Kranes            
  Zugang zum Steuerstand/ Aufstiege
(z.B. Treppen, Leitern, Rückenschutz, Podeste)
           
  Podeste, Bühnen, Laufstege und deren Geländer
(z.B. Fahrbahnlaufsteg, Kranträgerlaufsteg, Katzbühne, 2. Zwischenstab)
           
  Sicherheitsabstände            
  Sicherheitseinrichtungen
(Vorhandensein/Vollständigkeit soweit zugänglich und/oder sichtbar)
           
  Winde Seil
(Machart; 10 % Verschleiß bzw. 15 % vom D, Drahtbrüche; Befestigung) - Bordscheibe (1,5xd) - Seilrollen (Aussetzbügel-Spiel 1/3xd oder max. 10mm)
           
  Bremseinrichtungen            
  Drehkranz
(Befestigung; Kippspiel (nach Herstellerangabe))
           
  Puffer und Pufferanschlag            
  Kontrolle des Kranes einschl. Kranbahn
(Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Befestigung; Dichtheit)
           
  Elektrische/ Hydraulische/ Pneumatische Ausrüstung
(Verlegung, Beschädigungen von z.B. Schleifleitung, Stromabnehmer, Leitungswagensystem, Leitungstrommel)
           
  Steuerstand/ Führerhaus            
  Kennzeichnung Stellteile            
  Aushang Betriebsvorschriften            
  Sitz, Stellteile, Türen, Fenster/Scheiben, Heizung, Lüftung,            
  Festeingescherte LAM            
3. Funktionsprüfung ohne Last            
  Notbefehlseinrichtung (Not-Halt)            
  Nullstellung der Stellteile            
  Bremsprüfung
(1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt)
           
  Hubwerk            
  Kranfahrt            
  Katzfahrt            
  Drehwerk            
  Verfahren des Kranes/ Katze/ Drehwerk/ Hubwerk über den gesamten Weg in allen Stufen            
  Geräusche/ Schwingungen
(auffällige)
           
  Sicherheitsabstände            
  Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen
(Funktion; Nachlaufwege)
           
  Hubbegrenzer (Betriebs- und Notfunktionen)            
  Senkbegrenzer (2 Windungen)            
  Kranfahrt            
  Katzfahrt            
  Drehweg            
  Distanzierungseinrichtungen            
  Schlaffseil            
  Weitere Sicherheitseinrichtungen:            
  Drehkranzspiel (Hinweise in Betriebsanleitung beachten)            
  Elektrische Ausrüstung
(Funktion, Vorlage der Prüfungen gem. BGV/GUV-V A3)
           
  Festeingescherte LAM            
4. Funktionsprüfung mit Last            
  Verfahren des Kranes mit Nennlast
(z.B. Kran-, Katzfahrt; Drehwerk; Hubwinde über gesamten Weg, Bewegungskombinationen und alle Stellungen)
      Last: ... ... ... t    
  Geräusche/Schwingungen
(auffällige)
           
  Bremsprüfung
(1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt)
           
  Hubwerk            
  Kranfahrt            
  Katzfahrt            
  Drehwerk            
  Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen
(Funktion; Nachlaufwege)
           
  Hubbegrenzer
(Betrieb- und Notfunktionen)
           
  Senkbegrenzer (2 Windungen)            
  Kranfahrt            
  Katzfahrt            
  Drehweg            
  Distanzierungseinrichtungen            
  Schlaffseil            
  Drehkranzspiel (Hinweise in Betriebsanleitung beachten)            
  Überlastsicherung (Abschaltwert)
(ab 1000kg/40000Nm ab 01.01.95 gefordert)
      Prüflast: ... ... ... t    
  Festeingescherte LAM            
5. Bei Auffälligkeiten nachbesichtigen            
  Bemerkungen            

Prüfdatum

Unterschrift des Prüfers

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Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an LKW-Ladekranen Anhang 2


Wiederkehrende Prüfung an LKW-Ladekranen

Betreiber:

Seriennummer:

Bemerkungen:
0. Prüfgegenstand mit Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung   Bemerkungen:
  Hersteller:    
  Seriennummer:    
  Baujahr:    
  Typ:    
  Bauart: Tragfähigkeit  
  Lkw-Ladekran   SV-Prüfung gem. § 26 (3) + (4) BGV/GUV-V D6 sofern Ausladung > 15 m oder Lastmoment > 30 mt 1)
  Lkw-Anbaukran   SV-Prüfung gem. § 26 (3) BGV/GUV-V D6 1)
  Langholz-Ladekran
(gem. BGV/GUV-V D6)
   
  Holz-Ladekran
(gem. EN 12999)
   
  Sonderbauarten    
  Aufbau: Tragfähigkeit  
  Aufbauart    
  Abstützung    
  Winde:    
  Hubwerk    
  Festangebaute Lastaufnahmemittel (LAM):    
  Hersteller:    
  Seriennummer:    
  Baujahr:    
  Typ:    
  Zusatzausrüstung:    
  3. Ausleger (Jib)    
  Aufgebaut auf Fahrzeug    
  Hersteller:    
  Fahrgestell-Nr.:    
  Baujahr:    
  Typ:    
  Amtliches Kennzeichen:    


Wiederkehrende Prüfung an LKW-Ladekranen

Betreiber:

Seriennummer:

Vorhanden Vollständig Nicht zutreffend Bemerkungen Geringer Mangel Erheblicher Mangel
1. Dokumentationsprüfung            
  Prüfbuch:            
  Inhaltsverzeichnis            
  Stammblatt            
  Beiblatt Tragmittel
(Seil/Haken)
           
  Zusatzstammblatt für Lkw-Ladekrane allgemein            
  Prüfung vor der 1. Inbetriebnahme Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung
(bis 31.12.1994)
           
  Prüfbericht über die letzte Wiederkehrende Prüfung            
  Nachweis über den Austausch bzw. Instandsetzung von Bauteilen/ Baugruppen            
  Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer            
  Konformitätserklärung
(ab 01.01.1995)
           
  Krankontrollbuch            
  Betriebsanleitung:            
  Schaltpläne für Elektrik, Hydraulik und/ oder Pneumatik
(ab 01.01.1995)
           
  Tragfähigkeitsangabe/-tabelle            
  Hinweise zur Prüfung (z.B. ÜL)
(ab 01.01.1995)
           
  Montage-/Demontageanleitung
(ab 01.01.1995)
           
  Einsatzbedingungen/Einstufung
(ab 01.01.1995)
           
  Hinweise auf Restgefahren
(ab 01.01.1995)
           
  Angabe zu Stützlast und Radlast            
  Dokumentation festangebauter LAM            
  Z. B. Konformitätserklärung            
  Prüfung gem. BGV/GUV-V D29
(nicht im Prüfumfang dieser Prüfung enthalten!)
           
  Straßentauglichkeit nach StVZO
(Plakettendatum - nicht im Prüfumfang dieser Prüfung enthalten!)
           
2. Sichtprüfung            
  Identität            
  Fabrikschild: Kran
(Hersteller bzw. Lieferant, Baujahr, Fabrik-Nr.; Typ);
Fahrgestell-Nr.: Fahrzeug
           
  Fabrikschild des Aufbauers
(gem. EN 12999:2003)
           
  Beschilderung            
  Belastungsangaben/ Tragfähigkeitsangaben            
  CE-Kennzeichnung
(ab 01.01.1995)
           
  Kennzeichnung Gefahrenstellen            
  Verbotsschild
"Aufstieg durch Unbefugte verboten"
           
  Begehung des Kranes            
  Zugang zum Steuerstand
UVV (500mm von unten (max. 650); 280mm Stufenabstand; 150mm tief; 300mm breit; Haltegriffe)
EN 12999:2003 (1. Stufe max. 600mm; 220-300mm Stufenabstand; 150mm Fußraumtiefe; 300mm breit; Haltegriffe)
           
  Kontrolle des vorgestellten Kranes und der Ausrüstung:
(Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Befestigung; Dichtheit)
           
  Abstützungen einschl. Transportsicherungen            
  Niveauanzeiger
(gem. EN 12999:2003)
           
  Hilfsrahmen            
  Kransäule mit Schwenkwerk (Befestigung; Kippspiel (nach Herstellerangabe))            
  Ausleger
(Hub-, Knick-, Zusatzknickarm bzw. 1., 2., 3. Ausleger)
           
  Manuelle Auslegerverlängerung            
  Hydraulikzylinder
(heben, knicken, teleskopieren)
           
  Haken
(z.B. Y-Maß 10 %; h2 5 %; Hakenmaulsicherung; Korrosion; Risse)
           
  Hakenflasche (z.B. Eignung; Hakenbefestigung)            
  Winde Seil
(Machart; 10 % Verschleiß bzw. 15 % vom D, Drahtbrüche; Befestigung) - Bordscheibe (1,5xd) - Seilrollen (Aussetzbügel-Spiel 1/3xd oder max. 10 mm)
           
  Hydraulische und elektrische Ausrüstung
(z.B. Verlegung, Beschädigungen)
           
  Sicherheitseinrichtungen
(soweit zugänglich und/oder sichtbar)
           
  Festangebaute LAM
(Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Befestigung; Dichtheit)
           
  Steuerstand/Kabine            
  Kennzeichnung Stellteile            
  Aushang Betriebsvorschriften            
  Stellteile, Hochsitz            
  Arbeitssicherheit bei der Kranprüfung            
  Bodenbeschaffenheit            
  Abstützung
(Ausfahrzustand; Unterbau)
           
  Rüstzustand
(z.B. Einscherung; Ballastierung)
           
  Aufstellung zur Umgebung
(z.B. Sicherheitsabstände; Hindernisse; Abstand zur Baugrube)
           
3. Funktionsprüfung ohne Last            
  Notbefehlseinrichtungen (Not-Halt)            
  Nullstellung der Stellteile            
  Bewegen des Kranes
(z.B. Hubwerk; Ausleger; Teleskope; Drehwerk über gesamte Wege, Bewegungskombinationen und alle Stellungen)
           
  Quetsch- und Scherstellen
(z.B. am Steuerstand)
           
  Geräusche/Schwingungen
(auffällige)
           
  Bremsprüfung
(1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt)
           
  Hubzylinder            
  Schwenkwerk            
  Hubwinde            
  Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen
(Funktion; Nachlaufwege)
           
  Begrenzer für max. und min. Hubzylinderstellungen            
  Begrenzer für Auslegerteleskopieren            
  Begrenzer für Schwenken
(z.B. Standsicherheit)
           
  Hubbegrenzer an Hubwinde            
  Senkbegrenzer an Hubwinde
(min. 2 Windungen gem. UVV; min. 3 Windungen siehe Herstellerangaben)
           
  Begrenzer für Schlaffseil            
  Akustische Warnung
(z.B. Hupe bei Ausladung > 12m gem. EN 12999)
           
  Höhenwarneinrichtung            
  Transportsicherungen für Abstützungen            
  Weitere Sicherheitseinrichtungen:            
  Festangebaute LAM            
4. Funktionsprüfung mit Last            
  Warneinrichtungen
(bei 90 % der Tragfähigkeit + bei Überschreitung - gem. EN 12999)
           
  Lastmomentbegrenzung einschließlich Bereichsbegrenzung
(kleine Last mit großer Ausladung und große Last mit kleiner Ausladung)
      kleine/ große Last: ... ... ... / ... ... ... t    
  Bremsprüfung
(1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt)
           
  Hubzylinder            
  Schwenkwerk            
  Hubwinde (mit Nennseilzugkraft)            
  Bewegen des Kranes
(z.B. Hubzylinder/Ausleger; Teleskope; Schwenkwerk; Hubwinde über gesamte Wege, Bewegungskombinationen und alle Stellungen)
           
  Geräusche/ Schwingungen
(auffällige)
           
  Festangebaute LAM            
5. Bei Auffälligkeiten nachbesichtigen            
  Bemerkungen


           

Prüfdatum

Unterschrift des Prüfers

.

Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Fahrzeugkranen Anhang 3


Wiederkehrende Prüfung an Fahrzeugkranen

Betreiber:

Seriennummer:

Bemerkungen:
0. Prüfgegenstand mit Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung   SV-Prüfung gem. § 26 (3) + (4) BGV/GUV-V D6 1)
  Hersteller:    
  Seriennummer:    
  Baujahr:    
  Typ:    
  Bauart:    
  Industrie-Mobilkran    
  Fahrzeugkran mit Teleskopausleger    
  Fahrzeugkran mit Gittermast    
  Raupenkran    
  Hafenmobilkran    
  Sonderbauarten    
  Auslegerkombinationen: Länge:  
  Klappbare Hilfsausleger    
  Starre Gittermastausleger    
  Wippbarer Gittermastausleger    
  Abgespannter Teleskopausleger    
  Gegengewicht    
  Winden:    
  Hubwerk 1    
  Hubwerk 2    
  Hubwerk 3    
  Wippwerk 1    
  Wippwerk 2    
  Einziehwerk 1    
  Einziehwerk 2    
  Hilfswinde    
  Hakenflaschen: Anzahl Rollen/ Tragfähigkeit  
  Hakengehänge    
  Hakenflasche 1    
  Hakenflasche 2    
Hakenflasche 3


Aufstellungs-/Prüfungsort (Anschrift)


Wiederkehrende Prüfung an Fahrzeugkranen

Betreiber:

Seriennummer:

Vorhanden Vollständig Nicht zutreffend Bemerkungen Geringer Mangel Erheblicher Mangel
1. Dokumentationsprüfung            
  Prüfbuch:            
  Inhaltsverzeichnis            
  Stammblatt            
  Beiblatt Tragmittel
(Seil/Haken)
           
  Zusatzstammblatt für Fahrzeugkrane allgemein            
  Prüfung vor der 1. Inbetriebnahme Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung
(bis 31.12.1994)
           
  Prüfbericht über die letzte Wiederkehrende Prüfung            
  Nachweis über den Austausch bzw. Instandsetzung von Bauteilen/ Baugruppen            
  Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer            
  Konformitätserklärung
(ab 01.01.1995)
           
  Krankontrollbuch            
  Betriebsanleitung:            
  Schaltpläne für Elektrik, Hydraulik und/oder Pneumatik
(ab 01.01.1995)
           
  Tragfähigkeitsangabe/- tabelle            
  Hinweise zur Prüfung (z.B. ÜL)
(ab 01.01.1995)
           
  Montage-/ Demontageanleitung
(ab 01.01.1995)
           
  Einsatzbedingungen/ Einstufung
(ab 01.01.1995)
           
  Hinweise auf Restgefahren
(ab 01.01.1995)
           
  Angabe zu Stützlast und Radlast            
  Prüfung gem. BGV/GUV-V D29
(nicht im Prüfumfang dieser Prüfung enthalten!)
           
  Straßentauglichkeit nach StVZO
(Plakettendatum - nicht im Prüfumfang dieser Prüfung enthalten!)
           
2. Sichtprüfung            
  Identität            
  Fabrikschild
(Hersteller bzw. Lieferant, Baujahr, Fabrik-Nr.; Typ)
           
  Beschilderung            
  Belastungsangaben/ Tragfähigkeitsschild/ Ausladungsanzeige            
  Verbotsschild
"Aufstieg durch Unbefugte verboten"
           
  CE-Kennzeichnung
(ab 01.01.1995)
           
  Lärm - Kennzeichnung
(ab 03.01.2002)
           
  Kennzeichnung Gefahrenstellen            
  Begehung des Kranes            
  Zugang zum Oberwagen
(z.B. Stufenabstand; Haltegriffe)
           
  Sicherheitseinrichtungen
(soweit zugänglich und/oder sichtbar)
           
  Haken
(Y-Maß 10 %; h2 5 %; Hakenmaulsicherung; Korrosion; Risse)
           
  Hakenflasche
(z.B. Eignung; Hakenbefestigung; Handgriffe)
           
  Winden Seil
(Machart; 10% Verschleiß bzw. 15% vom D, Drahtbrüche; Befestigung) - Bordscheibe (1,5xd) - Seilrollen (Aussetzbügel-Spiel 1/3xd oder max. 10mm)
           
  Hubwerk einschl. Seil und Seiltrieb            
  Wippwerk einschl. Seil und Seiltrieb            
  Einziehwerk einschl. Seil und Seiltrieb            
  Hilfswinde einschl. Seil und Seiltrieb            
  Drehkranz
(z.B. Befestigung; Kippspiel (nach Herstellerangabe)
           
  Kontrolle des vorgestellten Kranes und der Ausrüstung
(z.B. Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Risse; Befestigung; Dichtheit)
           
  Hydraulische und elektrische Ausrüstung
(z.B. Verlegung, Beschädigungen)
           
  Oberwagenkabine            
  Kennzeichnung Stellteile            
  Aushang Betriebsvorschriften            
  Sitz, Stellteile, Türen, Fenster/Scheiben, Heizung, Lüftung, Schalldämpfung            
  Betriebsstundenzähler Oberwagen: ... ... ... Std.            
  Arbeitssicherheit bei der Kranprüfung            
  Bodenbeschaffenheit            
  Abstützung
(Ausfahrzustand; Unterbau)
           
  Rüstzustand
(z.B. Einscherung; Ballastierung)
           
  Aufstellung zur Umgebung
(z.B. Sicherheitsabstände; Hindernisse; Abstand zur Baugrube)
           
3. Funktionsprüfung ohne Last            
  Notbefehlseinrichtungen (Not-Halt)            
  Bremsprüfung
(1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt)
           
  Hubwerk            
  Wippwerk            
  Einziehwerk            
  Drehwerk            
  Fahrbewegungen            
  Nullstellung der Stellteile            
  Bewegen des Kranes
(z.B. Hubwerk; Ausleger; Teleskope; Drehwerk; Wippwerk über gesamte Wege, Bewegungskombinationen und alle Stellungen)
           
  Kennzeichnung der Quetsch- und Scherstellen
(z.B. zwischen Ober- und Unterwagen)
           
  Geräusche/Schwingungen
(auffällige)
           
  Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen
(Funktion; Nachlaufwege)
           
  Hubbegrenzer            
  Senkbegrenzer
(min. 2 Windungen gem. UVV; min. 3 Windungen gem. EN 13000)
           
  Begrenzer für max. und m in. Auslegerwinkel            
  Begrenzer für max. und min. Hilfsauslegerwinkel            
  Begrenzer für Auslegerteleskopieren            
  Begrenzer für Drehen            
  Begrenzer für Position des Steuerstandes            
  Begrenzer für Mast- bzw. A-Bock-Position            
  Begrenzer für Schlaffseil
(mit Zusatzgegengewicht)
           
  Weitere Sicherheitseinrichtungen:            
  Ständige Anzeigen während der Kranarbeit            
  Ausnutzung der Tragfähigkeit            
  Tragfähigkeit            
  Hublast            
  Vorwahlanzeigen:            
  Ausladung
(Radius)
           
  Auslegerwinkel            
  Hilfsauslegerwinkel            
  Windgeschwindigkeit            
  Drehbereich            
  Auslegerlänge            
  Auslegerverriegelung            
  Achsblockierung            
  Hubseileinsicherung            
  Drehwinkel            
  Fahren
(akustische Warnung)
           
4. Funktionsprüfung mit Last            
  Lastmomentbegrenzung
(kleine Last mit großer Ausladung und große Last mit kleiner Ausladung)
      kleine/große Last ... ... ... / ... ... ... t    
  Bremsprüfung
(1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt)
           
  Hubwerk
(mit Nennseilzugkraft ggf. Hinweise des Herstellers beachten)
           
  Wippwerk            
  Einziehwerk            
  Drehwerk            
  Fahrbewegungen            
  Bewegen des Kranes
(z.B. Hubwerk; Ausleger; Teleskope; Drehwerk; Wippwerk über gesamte Wege, Bewegungskombinationen und alle Stellungen)
           
  Geräusche/ Schwingungen
(auffällige)
           
  Ständige Anzeigen während der Kranarbeit            
  Ausnutzung der Tragfähigkeit            
  Tragfähigkeit            
  Hublast            
  Vorwahlanzeigen            
5. Bei Auffälligkeiten nachbesichtigen            
  Bemerkungen            

Prüfdatum

Unterschrift des Prüfers

.

Hinweise für wiederkehrende Prüfungen an Turmdrehkranen Anhang 4


Wiederkehrende Prüfung an Turmdrehkranen

Betreiber:

Seriennummer

Bemerkungen:
0. Prüfgegenstand mit Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung   SV-Prüfung gem. § 26 (3) + (4) BGV/GUV-V D6 1)
  Hersteller:    
  Seriennummer:    
  Baujahr:    
  Typ:    
  Bauart:    
  Turmdrehkran
(ortsfest)
   
  Turmdrehkran
(verfahrbar)
   
  Kletterkran    
  Schnellmontagekran    
  Drehwerk:    
  Obendreher    
  Untendreher    
  Rüstzustand:    
  Ballast    
  Turmhöhe/Turmschüsse    
  Ausleger: Länge:  
  Ausleger
(nicht teleskopierbar)
   
  Laufkatzausleger    
  Nadelausleger (Verstellausleger)    
  Teleskopausleger    
  Klappausleger    
  Wippausleger    
  Winde:    
  Hubwerk    
  Katzwinde    
  Verstellwinde 1    
  Verstellwinde 2    
  Hakenflasche (Einscherung)    
  Sonderausrüstungen    
  Steuerung:    
  Führerhaus/ Steuerstand
(ortsfest/ höhenverstellbar)
   
  Kabellos    
  Kabelgebunden    
  Kranführeraufzug 2)    


Wiederkehrende Prüfung an Turmdrehkranen

Betreiber:

Seriennummer:

Vorhanden Vollständig Nicht zutreffend Bemerkungen Geringer Mangel Erheblicher Mangel
1. Dokumentationsprüfung            
  Prüfbuch:            
  Inhaltsverzeichnis            
  Stammblatt            
  Beiblatt Tragmittel
(Seil/Haken)
           
  Zusatzstammblatt für Turmdrehkrane allgemein            
  Prüfung vor der 1. Inbetriebnahme Vor-, Bau-, Abnahmeprüfung
(bis 31.12.1994); ZUTK
           
  Prüfbericht über die letzte Wiederkehrende Prüfung            
  Nachweis über den Austausch bzw. Instandsetzung von Bauteilen/ Baugruppen            
  Angaben zur theoretischen Nutzungsdauer            
  Konformitätserklärung
(ab 01.01.1995)
           
  Krankontrollbuch            
  Betriebsanleitung:            
  Schaltpläne für Elektrik, Hydraulik und/oder Pneumatik
(ab 01.01.1995)
           
  Tragfähigkeitsangabe/-tabelle            
  Hinweise zur Prüfung (z.B. ÜL)
(ab 01.01.1995)
           
  Montage-/Demontageanleitung
(ab 01.01.1995)
           
  Einsatzbedingungen/ Einstufung
(ab 01.01.1995)
           
  Hinweise auf Restgefahren
(ab 01.01.1995)
           
  Angabe zur Bodenbeschaffenheit
(Eckdrücke/ Stützdrücke/ Raddrücke)
           
2. Sichtprüfung            
  Identität            
  Fabrikschild: Kran
(Hersteller bzw. Lieferant, Baujahr, Fabrik-Nr.; Typ);
           
  Weitere Beschilderung:            
  Tragfähigkeitsangaben/ Ausladungsanzeige            
  Verbotsschild
"Aufstieg durch Unbefugte verboten"
           
  Kennzeichnung Gefahrenstellen            
  CE - Kennzeichnung
(ab 01.01.1995)
           
  Lärm-Kennzeichnung
(ab 03.01.2002)
           
  Aufstellung und Ausrüstung            
  Ballastierung/ Rüstzustand/ Abstützung            
  Bodenbeschaffenheit            
  Unterbau
(z.B. Unterwagen, Fahrschemel, Spreiz- und Schwenkholme, Portale)
           
  Haken
(z.B. Y-Maß 10%; h2 5%; Hakenmaulsicherung; Korrosion; Risse)
           
  Hakenflasche/ Einscherung
(Eignung; Hakenbefestigung; Handgriffe)
           
  Sicherheitsabstände
(z.B. zur Umgebung, bei Freileitungen, zur Böschung, zu anderen Kranen)
           
  Erdung
(siehe Betriebsanleitung)
           
  Begehung des Kranes            
  Zugang zum Steuerstand/ Aufstiege
(z.B. Treppen, Leitern, Rückenschutz, Podeste, Absturzsicherung)
           
  Podeste, Bühnen, Laufstege und deren Geländer
(z.B. Handlauf, Zwischenstab, Fußleiste)
           
  Sicherheitseinrichtungen
(Vorhandensein/ Vollständigkeit soweit zugänglich und/oder sichtbar)
           
  Hubwerk Seil
(Machart; 10 % Verschleiß bzw. 15 % vom D, Drahtbrüche; Befestigung) - Bordscheibe (1,5xd) - Seilrollen (Aussetzbügel-Spiel 1/3xd oder max. 10mm)
           
  Katzwinde einschl. Seil und Seiltrieb            
  Verstellwinde einschl. Seil und Seiltrieb            
  Bremseinrichtungen            
  Drehkranz
(Befestigung; Kippspiel (nach Herstellerangabe)
           
  Puffer und Pufferanschlag            
  Kontrolle des Kranes
(Verschleiß; Beschädigung; Korrosion; Befestigung; Dichtheit)
           
  Elektrische/ Hydraulische/ Pneumatische Ausrüstung
(Verlegung, Beschädigungen von z.B. Schleifleitung, Stromabnehmer, Leitungswagensystem, Leitungstrommel)
           
  Steuerstand/ Führerhaus            
  Kennzeichnung Stellteile            
  Aushang Betriebsvorschriften            
  Sitz, Stellteile, Türen, Fenster/Scheiben, Heizung, Lüftung, Schutzdach            
3. Funktionsprüfung ohne Last            
  Notbefehlseinrichtung (Not-Halt)            
  Nullstellung der Stellteile            
  Bremsprüfung
(1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt)
           
  Hubwerk            
  Katzfahrt            
  Kranfahrt            
  Drehwerk            
  Auslegerverstelleinrichtung            
  Teleskopieren            
  Verfahren des Kranes/ Katze/ Drehwerk/ Hubwerk über den gesamten Weg in allen Stufen            
  Geräusche/ Schwingungen (auffällige)            
  Sicherheitsabstände
(z.B. zur Umgebung, bei Freileitungen, zu anderen Kranen)
           
  Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen
(Funktion; Nachlaufwege)
           
  Hubbegrenzer            
  Senkbegrenzer            
  Kranfahrt            
  Katzfahrt            
  Drehwerk            
  Auslegerverstelleinrichtung            
  Teleskopieren            
  Antikollisionseinrichtung            
  Windfreistellung            
  Weitere Sicherheitseinrichtungen:            
  Drehkranzspiel
(Hinweise in Betriebsanleitung beachten)
           
  Elektrische Ausrüstung
(Funktion, Vorlage der Prüfungen gem. BGV/GUV-V A3)
           
4. Funktionsprüfung mit Last            
  Warneinrichtungen
(bei 90 - 95 % der Tragfähigkeit + bei Überschreitung gemäß EN 14439)
           
  Höchstlastschalter
(Einstellung + Bereichsbegrenzung)
      Last: ... ... ... t    
  Lastmomentbegrenzung
(kleine Last mit großer Ausladung)
      Last: ... ... ... t    
  Bremsprüfung
(1. Loslassen Stellteil und 2. Not-Halt)
           
  Hubwerk            
  Katzfahrt            
  Kranfahrt            
  Drehwerk            
  Auslegerverstelleinrichtung            
  Teleskopieren            
  Verfahren des Kranes mit kleiner Last
(z.B. Kran-, Katzfahrt; Drehwerk; Auslegerverstellung, Teleskopieren, Hubwinde über gesamten Weg, Bewegungskombinationen und alle Stellungen)
           
  Anfahren aller vorhandener Sicherheitseinrichtungen
(Funktion; Nachlaufwege)
           
  Hubbegrenzer            
  Senkbegrenzer            
  Katzfahrt            
  Kranfahrt            
  Drehwerk            
  Auslegerverstelleinrichtung            
  Teleskopieren            
  Antikollisionseinrichtung            
Drehkranzspiel
(Hinweise in Betriebsanleitung beachten)
5. Bei Auffälligkeiten nachbesichtigen            
  Bemerkungen


           

Prüfdatum

Unterschrift des Prüfers


________

1) § 26 BGV/GUV-V D6 (3), (4)

2) Beschaffenheitsanforderungen enthält EN 81-43


ENDE

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