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BBFestV 2026 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2026
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2026
Vom 10. Juli 2026
(BGBl. I vom 15.07.2026 Nr. 204)
Gl.-Nr.: 860-2-17-14
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Archiv: 2020, 2021 2022, 2023, 2024 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107) geändert worden ist:
§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2026 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2027 festgelegt wird, beträgt
§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2026
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2027
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung (16.07.2026) in Kraft.
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(Stand: 20.07.2026)
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