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BBFestV 2023 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023
Vom 7. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 180 vom 12.07.2023; 08.07.2024 Nr. 228aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-2-17-11
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird, beträgt
§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023
(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2024
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.07.2024)
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