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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht, SGB

BBFestV 2023 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2023
Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2023

Vom 7. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 180 vom 12.07.2023; 08.07.2024 Nr. 228aufgehoben)
Gl.-Nr.: 860-2-17-11



Zru aktuellen Fassung

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Archiv: 2020, 2021  2022

Auf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2023 rückwirkend angepasst und für das Jahr 2024 festgelegt wird, beträgt

  1. 5,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,
  2. 6,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,
  3. 4,0 Prozentpunkte für Berlin,
  4. 5,5 Prozentpunkte für Brandenburg,
  5. 6,8 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,
  6. 9,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,
  7. 5,9 Prozentpunkte für Hessen,
  8. 7,3 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,
  9. 9,1 Prozentpunkte für Niedersachsen,
  10. 7,6 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,
  11. 5,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,
  12. 7,0 Prozentpunkte für das Saarland,
  13. 8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,
  14. 6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,
  15. 7,5 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und
  16. 8,5 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2023

  1. 71,9 Prozent für Baden-Württemberg,
  2. 68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,
  3. 66,8 Prozent für Berlin,
  4. 68,3 Prozent für Brandenburg,
  5. 69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
  6. 72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
  7. 68,7 Prozent für Hessen,
  8. 70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
  9. 71,9 Prozent für Niedersachsen,
  10. 70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
  11. 78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
  12. 69,8 Prozent für das Saarland,
  13. 71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,
  14. 69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,
  15. 70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
  16. 71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2024

  1. 71,9 Prozent für Baden-Württemberg,
  2. 68,9 Prozent für den Freistaat Bayern,
  3. 66,8 Prozent für Berlin,
  4. 68,3 Prozent für Brandenburg,
  5. 69,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,
  6. 72,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
  7. 68,7 Prozent für Hessen,
  8. 70,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,
  9. 71,9 Prozent für Niedersachsen,
  10. 70,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,
  11. 78,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,
  12. 69,8 Prozent für das Saarland,
  13. 71,3 Prozent für den Freistaat Sachsen,
  14. 69,3 Prozent für Sachsen-Anhalt,
  15. 70,3 Prozent für Schleswig-Holstein und
  16. 71,3 Prozent für den Freistaat Thüringen.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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