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Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2024
Vom 29. November 2023
(BGBl. I Nr. 337 vom 04.12.2023aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8232-54-22
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2024 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2024
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) | von Entgeltpunkten in Beiträge | 8.436,5880, |
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge | 8.320,1065, | |
b) | von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte | 0,0001185313, |
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) | 0,0001201908, |
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) | von Entgeltpunkten in Beiträge | 11.203,4260, |
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge | 11.048,7436, | |
b) | von Beiträgen in Entgeltpunkte | 0,0000892584, |
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) | 0,0000905080. |
Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge und von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) findet nur bis zum 30. Juni 2024 statt.
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ENDE |
(Stand: 30.12.2024)
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