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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

Vom 6. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 84 vom 16.12.2021 S. 5202; 28.11.2022 S. 2136aufgehoben)
Gl.-Nr.: 8232-54-20


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung -, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:

Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2022 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2022

  1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
    1. von Entgeltpunkten in Beiträge 7.235,5860, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6.943,9405,
    2. von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001382058, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001440105,
  2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
    1. von Entgeltpunkten in Beiträge 9.608,5470, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.221,2543,
    2. von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001040740, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001084451.
    ENDE

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