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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

EVV - Verordnung zum Einkommen und Vermögen im SGB XIV
Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall im Sozialen Entschädigungsrecht

Vom 6. November 2023
(BGBl. I Nr. 302 vom 09.11.2023)
Gl.-Nr.: 860-14-3


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 109 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Einkommen

(1) Zum Einkommen nach Kapitel 16 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, soweit nicht diese Verordnung, das Elfte Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, dass bestimmte Einkünfte nicht als Einkommen gelten.

(2) Als Einkommen gelten nicht

  1. eine Witwen- oder Witwerrente nach § 67 Nummer 5 und 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die auf Grund des Todes einer geschädigten Person gezahlt wird, soweit diese Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die geschädigte Person verstorben ist, die anschließende Hinterbliebenenrente überschreitet, sowie
  2. Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen, die als solche ausgewiesen sind,
    1. bis zu einem Zwoelftel der jährlichen Einkünfte, mit dem diese Leistungen im Zusammenhang stehen, oder
    2. bis zu dem Betrag, der den Einkünften für den Monat entspricht, der bei der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt wird.

§ 2 Absetzbeträge

(1) Vom Einkommen sind zusätzlich zu den Beträgen nach dem Elften Kapitel des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und zu den Beträgen nach der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen:

  1. der Betrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 2,
  2. der Betrag für Erwerbstätige nach Absatz 3,
  3. Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem Betrag, der in dem Unterhaltstitel oder in der notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegt ist, und
  4. bei Berechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

(2) Der Absetzbetrag zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Lebensstellung nach Absatz 1 Nummer 1 beträgt

  1. 75 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfsstufe 1) bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5,
  2. 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit Anspruch auf Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
  3. 15 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100 oder
  4. 10 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen.

Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 1 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.

(3) Der Absetzbetrag für Erwerbstätige nach Absatz 1 Nummer 2 beträgt 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Er ist vom Nettoerwerbseinkommen abzusetzen. Von dem Nettoerwerbseinkommen, das diesen Absetzbetrag übersteigt, sind zusätzlich Beträge abzusetzen in Höhe von

  1. 25 Prozent bei Geschädigten mit Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bei einem Pflegegrad 2 bis 5, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,75-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf,
  2. 20 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 100, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,5-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf, oder
  3. 10 Prozent bei Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40 sowie bei Hinterbliebenen, wobei zusammen mit dem Absetzungsbetrag nach Satz 1 das 1,25-Fache der Regelbedarfsstufe 1 nicht überschritten werden darf.

Liegen die Voraussetzungen für mehrere Absetzbeträge nach Satz 2 vor, wird nur der höchste Absetzbetrag berücksichtigt.

(4) Bei einem Aufenthalt in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind Absetzbeträge nach den Absätzen 2 und 3 nur in besonders begründeten Fällen anzuerkennen.

§ 3 Vermögensschonbeträge

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