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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

SGBXIVBSchAV - SGBXIV-Berufsschadensausgleichsverordnung
Verordnung zur Durchführung des Berufsschadensausgleiches nach § 89 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 6. November 2023
(BGBl. I Nr. 301 vom 09.11.2023)
Gl.-Nr.: 860-14-2


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Auf Grund des § 91 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Entschädigung - vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Abschnitt 1
Grundsätzliches

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. "Beschäftigung":
    jede nicht selbständige Arbeit, insbesondere auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses;
  2. "selbständige Tätigkeit":
    jede Tätigkeit, die keine Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 darstellt;
  3. "Erwerbstätigkeit":
    jede Beschäftigung und jede selbständige Tätigkeit.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. "Einnahmen":
    alle Zuflüsse in Form von Geld, Sachleistungen oder Gütern mit Geldeswert;
  2. "Entgelte":
    alle Einnahmen aus früherer oder gegenwärtiger Beschäftigung;
  3. "Einkünfte":
    alle Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, die sich zusammensetzen aus
    1. dem ermittelten Gewinn aus früherer selbständiger Tätigkeit und
    2. dem Wert der eigenen Arbeitsleistung aus einer gegenwärtigen selbständigen Tätigkeit;
  4. "Wert der eigenen Arbeitsleistung":
    der Betrag in Höhe des Grundgehalts der Stufe 8 der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der Beamten und Beamtinnen des Bundes in vergleichbarer Stellung zugeordnet werden würde;
  5. "Einkommen":
    alle Entgelte und Einkünfte nach den Nummern 2 und 3;
  6. "Einnahmen in Geldeswert":
    Sachbezüge, insbesondere die Kosten einer gewährten Unterkunft, Kost, Waren oder Dienstleistungen; bei der Festsetzung des Wertes der Sachbezüge sind die §§ 2 und 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung entsprechend anzuwenden, wobei die zum 1. Januar geltenden Werte jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen sind;
  7. "erheblich":
    Abweichungen um einen Prozentsatz von in der Regel mindestens 20;
  8. "Mehraufwendungen":
    1. die zusätzlichen Kosten, die für das Führen eines Haushalts oder für Tätigkeiten im Haushalt tatsächlich entstehen, wenn diese Aufgaben vor der Schädigung durch die Geschädigten ausgeführt worden sind und
    2. der tatsächlich geleistete zeitliche Mehreinsatz von einer in § 89 Absatz 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Person für Tätigkeiten im Haushalt, wenn diese Aufgaben vor der Schädigung durch die Geschädigten selbst ausgeführt worden sind und bei der verrichtenden Person zu einer Einkommensminderung führt.

§ 2 Grundlagen für die Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Zur Bestimmung des Vergleichseinkommens und zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens nach § 89 Absatz 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch wird das Grundgehalt der Stufe 8 derjenigen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung a nach Anlage IV des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde gelegt, der die Geschädigten unter Beachtung der §§ 3 bis 6 ohne die Schädigung zugeordnet würden. Dieses Grundgehalt wird um den Familienzuschlag der Stufe 1 nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes erhöht.

(2) Absatz 1 ist unabhängig davon anwendbar, ob Geschädigte weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder nicht mehr erwerbstätig sind.

Abschnitt 2
Zuordnung

§ 3 Allgemeine Zuordnung

(1) Die Zuordnung erfolgt bei Geschädigten

  1. ohne abgeschlossene Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe a 5,
  2. mit abgeschlossener Berufsausbildung zur Besoldungsgruppe a 7,
  3. mit Techniker- oder Meisterprüfung zur Besoldungsgruppe a 9,
  4. mit einem Bachelor- oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe a 11 und
  5. mit einem Master, einem Staatsexamen oder einem gleichwertigen Hochschulabschluss zur Besoldungsgruppe a 14.

(2) Ein in Absatz 1 genannter Abschluss ist bei einer Zuordnung nur dann zu berücksichtigen, wenn er

  1. die Voraussetzung für die Erwerbstätigkeit bildet, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt oder
  2. das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit erheblich fördert.

(3) Als Hochschulausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 oder Nummer 5 gilt dabei nur die Ausbildung an einer Hochschule, deren Abschluss eine Voraussetzung für die Einstellung in den gehobenen oder in den höheren Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist.

(4) Dem Abschluss einer Berufsausbildung stehen eine zehnjährige Beschäftigung oder eine fünfjährige selbständige Tätigkeit in der Erwerbstätigkeit gleich, auf deren Ausübung sich die Schädigung nachteilig auswirkt.

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