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ILO

Übereinkommen 170 - Übereinkommen über chemische Stoffe
Übereinkommen über Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, 1990

Vom 25.06.1990
(BGBl II vom 15.02.2007 S. 130)



Für die BRD in Kraft am 23.11.2008 (Bek. 25.02.1008) II S. 232

Dieses Übereinkommen ist am 4. November 1993 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 77

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1990 zu ihrer siebenundsiebzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die einschlägigen internationalen Arbeitsübereinkommen und -empfehlungen, insbesondere auf das Übereinkommen und die Empfehlung über Benzol, 1971, das Übereinkommen und die Empfehlung über Berufskrebs, 1974, das Übereinkommen und die Empfehlung über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977, das Übereinkommen und die Empfehlung über den Arbeitsschutz, 1981, das Übereinkommen und die Empfehlung über die betriebsärztlichen Dienste, 1985, das Übereinkommen und die Empfehlung über Asbest, 1986, sowie die dem Übereinkommen über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, 1964, beigefügte Liste der Berufskrankheiten in der 1980 abgeänderten Fassung,

stellt fest, daß der Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Auswirkungen von chemischen Stoffen auch den Schutz der Allgemeinheit und der Umwelt erhöht.

stellt fest, daß die Arbeitnehmer Informationen über die von ihnen bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe benötigen und daß sie ein Recht auf solche Informationen haben,

ist der Auffassung, daß es wesentlich ist, das Auftreten von durch chemische Einwirkungen verursachten Erkrankungen und Verletzungen bei der Arbeit zu verhüten oder zu verringern, indem

  1. sichergestellt wird, daß alle chemischen Stoffe im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Gefahren bewertet werden;
  2. den Arbeitgebern ein Verfahren an die Hand gegeben wird, das es ihnen gestattet, von den Lieferanten Informationen über die bei der Arbeit verwendeten chemischen Stoffe zu erhalten, damit sie wirksame Programme zum Schutz der Arbeitnehmer vor chemischen Gefahren durchführen können;
  3. den Arbeitnehmern Informationen über die an ihren Arbeitsstätten verwendeten chemischen Stoffe und über geeignete Verhütungsmaßnahmen zur Verfügung gestellt werden, damit sie sich wirksam an den Schutzprogrammen beteiligen können; und
  4. Grundsätze für solche Programme festgelegt werden, um zu gewährleisten, daß die chemischen Stoffe sicher verwendet werden;

verweist auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit im Rahmen des Internationalen Programms für chemische Sicherheit zwischen der Internationalen Arbeitsorganisation, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und der Weltgesundheitsorganisation sowie mit der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, und weist auf die einschlägigen, von diesen Organisationen veröffentlichten Übereinkünfte, Regeln und Richtlinien hin,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1990, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über chemische Stoffe, 1990, bezeichnet wird.

Teil I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

  1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Wirtschaftszweige, in denen chemische Stoffe verwendet werden.
  2. Die zuständige Stelle eines Mitglieds, das dieses Übereinkommen ratifiziert, nach Anhörung der in Betracht kommenden maßgebenden Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und auf Grund einer Beurteilung der bestehenden Gefahren und der anzuwendenden Schutzmaßnahmen,
    1. kann bestimmte Wirtschaftszweige, Betriebe oder Erzeugnisse von der Anwendung des Übereinkommens oder einzelner seiner Bestimmungen ausnehmen, wenn
      i) besondere Probleme von erheblicher Bedeutung auftreten; und
      ii) der gemäß der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er sich bei voller Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens ergeben würde;
    2. hat besondere Vorkehrungen zum Schutz von vertraulichen Informationen zu treffen, deren Weitergabe an einen Wettbewerber dem Betrieb eines Arbeitgebers voraussichtlich Schaden zufügen würde, soweit die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer dadurch nicht gefährdet werden.
  3. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Artikel, die bei normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen die Arbeitnehmer keinem gefährlichen chemischen Stoff aussetzen.
  4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Organismen, gilt aber für aus Organismen gewonnene chemische Stoffe.

Artikel 2

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bezeichnet der Ausdruck "chemische Stoffe" chemische Elemente und Verbindungen sowie Mischungen davon, gleich ob es sich um natürliche oder synthetische Stoffe handelt;
  2. umfaßt der Ausdruck "gefährlicher chemischer Stoff" jeden chemischen Stoff, der gemäß Artikel 6

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