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ILO

Übereinkommen 139 - Übereinkommen über Berufskrebs
Übereinkommen über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren, 1974

Vom 24. Juni 1974
(BGBl. II vom 09.09.1976 S. 1680)



In Kraft am 23.08.1977 für die BRD durch Gesetz vom 13.05.1976 BGBl. II S. 577

Dieses Übereinkommen ist am 10. Juni 1976 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 59

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1974 zu ihrer neunundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Benzol, 1971,

hält es für wünschenswert, internationale Normen über den Schutz gegen krebserzeugende Stoffe oder Einwirkungen aufzustellen,

berücksichtigt die einschlägige Tätigkeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Krebsforschungszentrums, mit denen die Internationale Arbeitsorganisation zusammenarbeitet,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1974, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Berufskrebs, 1974, bezeichnet wird.

Artikel 1

  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat regelmäßig wiederkehrend die krebserzeugenden Stoffe und Einwirkungen zu bestimmen, gegenüber denen eine berufsbedingte Exposition zu verbieten oder der Genehmigung oder Kontrolle zu unterstellen ist, sowie diejenigen, für die andere Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten.
  2. Ausnahmen von dem Verbot dürfen nur durch Ausstellung von Einzelermächtigungen bewilligt werden, die jeweils die zu erfüllenden Auflagen angeben.
  3. Bei der Bestimmung der krebserzeugenden Stoffe und Einwirkungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind die neuesten Informationen, die in den gegebenenfalls vom Internationalen Arbeitsamt ausgearbeiteten Sammlungen praktischer

Richtlinien oder Leitfäden enthalten sind, sowie die Informationen anderer sachkundiger Stellen zu berücksichtigen.

Artikel 2

  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat sich in jeder Weise zu bemühen, krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen, denen Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit ausgesetzt sein können, durch nicht krebserzeugende oder weniger schädliche Stoffe oder Einwirkungen ersetzen zu lassen; bei der Wahl von Ersatzstoffen oder -einwirkungen sind deren krebserzeugende, giftige und sonstige Eigenschaften zu berücksichtigen.
  2. Die Anzahl der Arbeitnehmer, die krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt sind, sowie die Dauer und der Grad einer solchen Exposition sind auf das mit den Sicherheitsanforderungen zu vereinbarende Mindestmaß zu verringern.

Artikel 3

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat die Maßnahmen vorzuschreiben, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen zu treffen sind, und für die Einführung eines geeigneten Aufzeichnungssystems zu sorgen.

Artikel 4

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat zu veranlassen, daß Arbeitnehmer, die krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt waren, ausgesetzt sind oder ausgesetzt werden können, alle zur Verfügung stehenden Informationen über die damit verbundenen Gefahren und die zu treffenden Maßnahmen erhalten.

Artikel 5

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat durch Maßnahmen sicherzustellen, daß sich Arbeitnehmer während und nach ihrer Beschäftigung den ärztlichen Untersuchungen oder biologischen oder sonstigen Tests oder Untersuchungen unterziehen können, die erforderlich sind, um den Grad ihrer Exposition festzustellen und ihren Gesundheitszustand in bezug auf die Berufsgefahren zur überwachen.

Artikel 6

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert,

  1. hat im Wege der Gesetzgebung oder mittels anderer, den innerstaatlichen Gepflogenheiten und Verhältnissen entsprechender Methoden und in Beratung mit den maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
  2. hat entsprechend den innerstaatlichen Gepflogenheiten die Personen oder Stellen zu bezeichnen, denen die Pflicht zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens obliegt;
  3. hat geeignete Aufsichtsdienste mit der Überwachung der Durchführung dieses Übereinkommens zu beauftragen oder sich zu vergewissern, daß eine angemessene Aufsicht ausgeübt wird.

Artikel 7

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung zu mitzuteilen.

Artikel 8

  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
  2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

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