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Übereinkommen 139 - Übereinkommen über Berufskrebs
Übereinkommen über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren, 1974
Vom 24. Juni 1974
(BGBl. II vom 09.09.1976 S. 1680)
In Kraft am 23.08.1977 für die BRD durch Gesetz vom 13.05.1976 BGBl. II S. 577
Dieses Übereinkommen ist am 10. Juni 1976 in Kraft getreten.
Ort: Genf
Tagung: 59
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 5. Juni 1974 zu ihrer neunundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
verweist auf die Bestimmungen des Übereinkommens und der Empfehlung über den Strahlenschutz, 1960, und des Übereinkommens und der Empfehlung über Benzol, 1971,
hält es für wünschenswert, internationale Normen über den Schutz gegen krebserzeugende Stoffe oder Einwirkungen aufzustellen,
berücksichtigt die einschlägige Tätigkeit anderer internationaler Organisationen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Krebsforschungszentrums, mit denen die Internationale Arbeitsorganisation zusammenarbeitet,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren, eine Frage, die den fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 24. Juni 1974, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Berufskrebs, 1974, bezeichnet wird.
Richtlinien oder Leitfäden enthalten sind, sowie die Informationen anderer sachkundiger Stellen zu berücksichtigen.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat die Maßnahmen vorzuschreiben, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefahren einer Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen zu treffen sind, und für die Einführung eines geeigneten Aufzeichnungssystems zu sorgen.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat zu veranlassen, daß Arbeitnehmer, die krebserzeugenden Stoffen oder Einwirkungen ausgesetzt waren, ausgesetzt sind oder ausgesetzt werden können, alle zur Verfügung stehenden Informationen über die damit verbundenen Gefahren und die zu treffenden Maßnahmen erhalten.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat durch Maßnahmen sicherzustellen, daß sich Arbeitnehmer während und nach ihrer Beschäftigung den ärztlichen Untersuchungen oder biologischen oder sonstigen Tests oder Untersuchungen unterziehen können, die erforderlich sind, um den Grad ihrer Exposition festzustellen und ihren Gesundheitszustand in bezug auf die Berufsgefahren zur überwachen.
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert,
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung zu mitzuteilen.
(Stand: 09.12.2022)
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