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ILO

Übereinkommen 152 - Übereinkommen über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979

Vom 25. Juni 1979
(BGBl II vom 10.02.2010 S. 939)



Dieses Übereinkommen ist am 5. Dezember 1981 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung: 65

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 6. Juni 1979 zu ihrer fünfundsechzigsten Tagung zusammengetreten ist,

verweist auf die Bestimmungen einschlägiger internationaler

Arbeitsübereinkommen und Empfehlungen, insbesondere des Übereinkommens über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken, 1929, des Übereinkommens über den Maschinenschutz, 1963, und des Übereinkommens über die Arbeitsumwelt (Luftverunreinigung, Lärm und Vibrationen), 1977,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens (Nr. 32) über den Unfallschutz der Hafenarbeiter (abgeänderter Wortlaut), 1932, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

ist der Auffassung, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1979, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit, 1979, bezeichnet wird.

Teil I .
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Ausdruck "Hafenarbeit" alle Arbeiten und einzelnen Arbeitsvorgänge beim Be- und Entladen von Schiffen sowie alle damit verbundenen Nebenarbeiten; die Begriffsbestimmung solcher Arbeiten ist durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis festzulegen. Die beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sind bei der Festlegung und Abänderung dieser Begriffsbestimmung anzuhören oder in anderer Weise heranzuziehen.

Artikel 2

  1. Jedes Mitglied kann für Hafenarbeit an Plätzen, an denen der Verkehr unregelmäßig ist und sich auf kleine Schiffe beschränkt, sowie für Hafenarbeit im Zusammenhang mit Fischereifahrzeugen oder bestimmten Gruppen von Fischereifahrzeugen Befreiungen gewähren oder Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Übereinkommens zulassen, vorausgesetzt, daß
    1. sichere Arbeitsbedingungen gewährleistet sind; und
    2. die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer überzeugt ist, daß die Befreiungen oder Ausnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände mit gutem Grund gewährt werden können.
  2. Von einzelnen Erfordernissen des Teils III dieses Übereinkommens kann abgewichen werden, falls die zuständige Stelle nach Anhörung der beteiligten Verbände der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer überzeugt ist, daß die Abweichungen entsprechende Vorteile bieten und daß der insgesamt gebotene Schutz nicht geringer ist, als er sich bei voller Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens ergeben würde.
  3. Alle Befreiungen und Ausnahmen gemäß Absatz 1 dieses Artikels und alle wesentlichen Abweichungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels sowie die Gründe hierfür sind in den gemäß Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Durchführung des Übereinkommens anzugeben.

Artikel 3

Im Sinne dieses Übereinkommens

  1. bezeichnet der Ausdruck "Arbeitnehmer" jede mit Hafenarbeit beschäftigte Person;
  2. bezeichnet der Ausdruck "fachkundige Person" eine Person, die über die Kenntnisse und die Erfahrung verfügt, die zur Ausübung einer oder mehrerer bestimmter Tätigkeiten erforderlich sind, und die in dieser Eigenschaft für die zuständige Stelle annehmbar ist;
  3. bezeichnet der Ausdruck "verantwortliche Person" eine Person, die je nach Sachlage vom Arbeitgeber, vom Kapitän des Schiffes oder vom Eigentümer des Gerätes mit der Verantwortung für die Ausübung einer oder mehrerer bestimmter Tätigkeiten betraut worden ist und die die zur ordnungsgemäßen Ausübung dieser Tätigkeiten ausreichenden Kenntnisse und Erfahrung sowie die erforderliche Autorität besitzt;
  4. bezeichnet der Ausdruck "befugte Person" eine Person, die vom Arbeitgeber, vom Kapitän des Schiffes oder von einer verantwortlichen Person zur Durchführung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben ermächtigt worden ist und die über die erforderlichen technischen Kenntnisse und die erforderliche Erfahrung verfügt;
  5. umfaßt der Ausdruck "Hebezeug" alle ortsfesten oder ortsveränderlichen Umschlaggeräte, einschließlich kraftbetriebener Kairampen, die an Land oder an Bord für das Aufnehmen, Heben oder Senken von Lasten oder für das Bewegen angeschlagener oder getragener Lasten von einem Platz zum anderen verwendet werden;
  6. umfaßt der Ausdruck "Lastaufnahmemittel" alle Mittel, die zum Anschlagen einer Last an einem Hebezeug verwendet werden können, aber keinen Bestandteil des Hebezeugs oder der Last bilden;
  7. schließt der Ausdruck "Zugang" den Ausgang ein;
  8. umfaßt der Ausdruck "Schiff" jede Art Schiff, Boot, Schute, Leichter oder Luftkissenfahrzeug, mit Ausnahme von Kriegsschiffen.

Teil II .
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

  1. Die innerstaatliche Gesetzgebung hat vorzuschreiben, daß für die Hafenarbeit Maßnahmen in Übereinstimmung mit Teil III dieses Übereinkommens zu treffen sind, um
    1. Arbeitsplätze und Geräte so zu gestalten und zu unterhalten, daß sie sicher und nicht gesundheitsgefährdend sind; Entsprechendes gilt für die Arbeitsmethoden;

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