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ILO

Übereinkommen 27 - Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken vom 21.06.1929

Vom 31. Oktober 1933
(RGBl II 1933 S. 940; BGBl II vom::26.06.1961 - 1963 S. 1135 ILO 116)



vgl. GewBezG - Gesetz über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken

red. Anm. durch die BRD ratifiziert mit Datum vom 05.07.1933

Dieses Übereinkommen ist am 9. März 1932 in Kraft getreten.

Ort: Genf

Tagung:12

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 30. Mai 1929 zu ihrer zwölften Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen beförderten Frachtstücken, eine Frage, die zum ersten Gegenstand ihrer Tagesordnung gehört, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1929, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über die Gewichtsbezeichnung an auf Schiffen beförderten Frachtstücken, 1929, bezeichnet wird, zwecks Ratifikation durch die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation:

Artikel 1

  1. An Frachtstücken oder anderen Gegenständen von 1000 kg (1 metrische Tonne) oder mehr Bruttogewicht, die im Gebiet eines Mitgliedes, das dieses Übereinkommen ratifiziert, zur Beförderung zur See oder auf Binnenwasserstraßen aufgegeben werden, muß an der Außenseite eine verständliche und dauerhafte Angabe des Bruttogewichtes angebracht werden, bevor die Verladung auf ein Schiff erfolgt.
  2. Für Ausnahmefälle, in denen es schwierig ist, das genaue Gewicht zu bestimmen, kann die innerstaatliche Gesetzgebung eine annähernde Gewichtsbezeichnung zulassen.
  3. Die Verpflichtung, für die Durchführung dieser Bestimmung Sorge zu tragen, trifft ausschließlich die Regierung des Staates, in dessen Gebiet das Frachtstück aufgegeben wird, aber nicht die Regierung eines Staates, dessen Gebiet es auf seinem Wege zum Bestimmungsort durchläuft.
  4. Der innerstaatlichen Gesetzgebung bleibt es vorbehalten zu bestimmen, ob die Verpflichtung, das Gewicht in der oben angegebenen Weise zu bezeichnen, dem Absender oder einer anderen Person oder Stelle obliegt.

Artikel 2

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Artikel 3

  1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist.
  2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
  3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes andere Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.

Artikel 4

Sobald die Ratifikationen zweier Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen sind, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Auch gibt er ihnen Kenntnis von der Eintragung der Ratifikationen, die ihm später von anderen Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Artikel 5

  1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zu ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.
  2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Artikel 6 116

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Artikel 7

  1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, so schließt die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied ohne weiteres die Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf die in Artikel 5 vorgesehene Frist, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen i Kraft getreten ist.
  2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann da vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
  3. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Artikel 8

Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise maßgebend.

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