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Regelwerk

Gemeinsame Hinweise des Thüringer Innenministeriums, des Thüringer Finanzministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Kostenerstattung für Sehhilfen (Bildschirmbrillen), die ausschließlich für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen erforderlich sind, sowie die augenärztliche Untersuchung
- Thüringen -

Vom 27.08.2009
(StAnz. Nr. 38 vom 21.09.2009 S. 1575; 31.07.2014aufgehoben)



Az.: P 2000 A-01.06-105.1

1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich, rechtliche Grundlagen

Diese Hinweise gelten für den Arbeitnehmerbereich der Landeseinrichtungen. Sie finden aufgrund des § 83 Abs. 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 20. März 2009 auch für die Beamten des Landes Anwendung.

Unter Maßgabe des Anhangs Teil 4 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) hat der Arbeitgeber/Dienstherr seinen Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Untersuchungen nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 1 ergibt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Dazu hat der Arbeitgeber/Dienstherr seinen Beschäftigten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirmgeräten, anschließend in regelmäßigen Abständen sowie bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf die Arbeit am Bildschirmgerät zurückgeführt werden können, eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse einer Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen.

1.2 Definitionen

Normale Sehhilfen (Universal-/Alltagsbrillen) sind zur Korrektur einer Fehlsichtigkeit notwendig und genügen den Sehanforderungen des Alltags. Spezielle Sehhilfen (Bildschirmbrillen) sind an die besonderen Bedingungen und die individuellen Sehanforderungen der Bildschirmarbeit der Beschäftigten angepasst.

1.3 Altersbedingte Veränderung des Sehens

Mit dem Alter vermindert sich die Akkommodationsfähigkeit (Anpassung der Augen an die Sehentfernung), so dass etwa ab dem 45. Lebensjahr eine Altersnahbrille erforderlich werden kann, bei Hyperopie (Weitsichtigkeit) auch schon früher. Eine Altersnahbrille ist für die Bildschirmarbeit geeignet, wenn sie bei noch ausreichender Akkommodationsfähigkeit scharfes Sehen auf Entfernungen zwischen Tastatur (ca. 40 cm) und Bildschirm (ca. 50 bis 70 cm) ermöglicht. Altersbedingte Veränderungen des Sehens können monofokal, bifokal oder durch eine Gleitsichtbrille korrigiert werden.

Wenn bei stärker eingeschränkter Akkommodationsfähigkeit die Altersnahbrille für die Bildschirmarbeit nicht mehr ausreicht, kann eine Bildschirmbrille notwendig werden.

In der Regel gilt: Wer bei der Bildschirmarbeit keine asthenopischen (fehlsichtigkeitsbedingte) Beschwerden hat und dessen Visus (Sehschärfe) die Kriterien nach G 37 (Berufsgenossenschaftlicher Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze") erfüllt, benötigt keine Bildschirmbrille für die Bildschirmarbeit. Bis zu einem Alter von etwa 55 Jahren genügen in der Regel auch "Universalgleitsichtbrillen" mit einem Nahzusatz s 2,25 dpt für die Bildschirmarbeit.

2 Feststellen der Notwendigkeit einer Bildschirmbrille am Bildschirmarbeitsplatz

Die Feststellung der Notwendigkeit einer geeigneten Bildschirmbrille bedarf aufgrund des unterschiedlichen Wissens der Experten der abgestimmten Zusammenarbeit von Betriebsarzt, Augenarzt und Optiker. Dazu wird in Anlehnung an die gesetzlichen Vorgaben die nachfolgende Vorgehensweise (Formular "Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille" - Anlage 1) empfohlen.

2.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durch den Betriebsarzt gemäß Anhang Teil 4 Abs. 2 Ziff. 1 ArbMedVV

Werden bei der Sehschärfeprüfung die Mindestanforderungen erfüllt, jedoch Beschwerden angegeben, die auf die Bildschirmarbeit hindeuten, ist der Bildschirmarbeitsplatz auf ergonomische Mängel hin zu untersuchen (Anlage 1 Ziff. 1.1). Lassen sich die Beschwerden nicht beseitigen, bzw. werden bei der Sehschärfeprüfung die Mindestanforderungen nicht erfüllt, ist eine weitergehende Untersuchung der Augen durch einen Augenarzt angezeigt (Anlage 1 Ziff. 1.2).

2.2 Untersuchung durch einen Augenarzt

Mit der Untersuchung durch einen Augenarzt (Anlage 1 Ziff. 2.1) wird eine bereits vorhandene Universal-/Alltagsbrille auf Tauglichkeit überprüft. Bei Korrekturbedarf erfolgt die Verordnung einer neuen Universal-/Alltagsbrille (Anlage 1 Ziff. 2.2).

Ergibt die Überprüfung der Universal-/Alltagsbrille, dass sie alltagstauglich, aber nicht für die Bildschirmarbeit geeignet ist, erfolgt die Verordnung einer Bildschirmbrille (Anlage 1 Ziff. 2.3) mit folgenden Angaben:

2.3 Zustimmung des Arbeitgebers zur Feststellung der Notwendigkeit und ggf. Anfertigung einer Bildschirmbrille

Vor der Anfertigung, Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung ist durch den Beschäftigten unter Verwendung des Formulars "Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille" und unter Vorlage der Angebote von mindestens drei Anbietern die Zustimmung (Anlage 1 Ziff. 3.1) und Kostenzusage (Anlage 1 Ziff. 3.2) der für die Dienststelle festgelegten Erstattungsstelle einzuholen.

2.4 Brillenanfertigung

Der Augenoptiker fertigt die Bildschirmbrille nach augenärztlicher Verordnung an. Die Bildschirmbrille muss den funktionellen Anforderungen eines Bildschirmarbeitsplatzes genügen. Einfachentspiegelte Gläser sind ausreichend, getönte Gläser ungeeignet. Kontaktlinsen und Universalgleitsichtgläser entsprechen nicht den Anforderungen an eine spezielle Sehhilfe.

Bei Publikumsverkehr (Anlage 1 Ziff. 1.1) ist der Fernteil auf Publikumsentfernung zu korrigieren. Die Trennkante des Einschliffs muss hochgezogen sein, so dass in individuell normalem Blickwinkel und Kopfhaltung gearbeitet werden kann. Der Augenoptiker benötigt folgende Angabe zur Erstellung einer speziellen Sehhilfe:

Sehwinkel zwischen Auge - Horizontale (0°) und Auge - Bildoberkante in Grad.

2.5 Arbeitsplatzbeprobung

Der Betriebsarzt ist durch die Dienststelle zu beauftragen, innerhalb von drei Monaten die Bildschirmbrille auf Eignung für die Bildschirmarbeit zu überprüfen (Anlage 1 Ziff. 5).

Arbeitsversuch: Der Beschäftigte muss mit seiner speziellen Sehhilfe beschwerdefrei an seinem Bildschirmarbeitsplatz arbeiten können.

3 Kostenerstattung

Das Formular "Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille" erleichtert den Gewährungsvorgang und soll sicherstellen, dass die angefertigte Bildschirmbrille auch tatsächlich für die Bildschirmarbeit der Beschäftigten geeignet ist.

Die Kostenerstattung nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 7. August 1996 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Unfallverhütungsvorschrift Grundlagen der Prävention (GUV-V a 1) erfolgt unter Vorlage dieses Formulars und der Originalrechnung durch die Erstattungsstelle, welche für die Dienststelle festgelegt wurde (Anlage 1 Ziff. 6).

3.1 Kostenerstattung für die Untersuchung durch einen Augenarzt

Der Arbeitgeber/Dienstherr trägt die Kosten der augenärztlichen Untersuchung, die er bzw. der betriebsärztliche Dienst veranlasst hat, sofern sich die Notwendigkeit einer Bildschirmbrille hieraus ergibt und somit kein anderer Kostenträger zuständig ist (Anhang Teil 4 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 5 ArbMedVV). Dies schließt ggf. eine gezahlte Praxisgebühr ein.

Die für die Dienststelle festgelegte Erstattungsstelle erstattet die nachgewiesenen Kosten (die Praxisgebühr nur, wenn sie im Zusammenhang mit der Untersuchung und der Verordnung einer Bildschirmbrille angefallen ist).

3.2 Kostenerstattung für die Bildschirmbrille

3.2.1 Brillenfassung

Für die Brillenfassung sind 15,00 Euro als notwendig anzuerkennen und als Pauschalbetrag zu übernehmen (Anlage 1 Ziff. 3.2).

3.2.2 Brillengläser

Die Kostenerstattung der Brillengläser gegenüber dem Beschäftigten erfolgt unter Vorlage des Formulars "Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille" und der Originalrechnung durch die Erstattungsstelle. Sie wird, bis zur maximalen Höhe der gegebenen Kostenzusage (Anlage 1 Ziff. 3.2), gemäß den nachgewiesenen Kosten vorgenommen.

4 Allgemeine Hinweise

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesen Hinweisen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Das Formular "Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille" ist von der durch die Dienststelle festgelegten Erstattungsstelle bereitzustellen.

Das "Merkblatt für Beschäftigte der Landesverwaltung - Kostenerstattung für spezielle Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 5 ArbMedVV" (Anlage 2) ist den Beschäftigten in geeigneter Weise bekannt zu geben.

Die spezielle Sehhilfe hat am Arbeitsplatz zu verbleiben.

5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Regelungen treten am 1. August 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2014 außer Kraft.

Gleichzeitig treten mit Ablauf des 31. Juli 2009 die "Gemeinsamen Hinweise des Thüringer Innenministeriums, des Thüringer Finanzministeriums und des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit zur Kostenerstattung für Sehhilfen (Bildschirmbrillen), die ausschließlich für die Tätigkeit an Bildschirmarbeitsplätzen erforderlich sind, sowie die augenärztliche Untersuchung" vom 1. November 2005 (ThürStAnz Nr. 47/2005 S. 2218 - 2224) außer Kraft.

.

Anlage 1

Seite 1

Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille

Name, Vorname
der/des Beschäftigten
Dienststelle des Landes Erstattungsstelle
Geburtsdatum
Straße
Tätigkeit:
PLZ Ort
Telefon:

1. Überprüfung der Notwendigkeit einer speziellen Sehhilfe (Bildschirmbrille) am Bildschirmarbeitsplatz

1.1 Bildschirmarbeitsplatzbesichtigung - vom Betriebsarzt bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit auszufüllen


Es handelt sich um einen Bildschirmarbeitsplatz [ ] mit / [ ] ohne Lese- bzw. Schreibtätigkeit im
Nahbereich, [ ] mit / [ ] ohne Publikumsverkehr.
Auszufüllen nur bei Arbeitsplatz mit Publikumsverkehr
Entfernung Auge - Tür: .......................................................... m, Auge - Tresen: ...................................................................... m,
Auge - Besucher - Sitzplatz: .................................................. m, Bildschirmdiagonale ............................................................. cm.
[ ] Der Arbeitsplatz wurde vor der Ausmessung ergonomisch eingerichtet.
Datum: ...................................... Name: ........................................ Unterschrift: ....................................................
1.2 Untersuchungsergebnis - nur vom Betriebsarzt auszufüllen
Ärztlicherseits ist die weitergehende Untersuchung eines Augenarztes erforderlich
[ ] ja [ ] nein
Bemerkungen/Begründung (ggf. gesonderte Erläuterungen beifügen):


Datum: ...................................... Stempel: ........................................ Unterschrift: ....................................................

Seite 2

2. Stellungnahme des Augenarztes

2.1 Die bisher verwendete normale Sehhilfe (Universal-/Alltagsbrille) wurde von mir auf Mängel überprüft und vermessen (Sphär., Zyl., Achse. Addition, ggf. Pupillendist.).

2.2 Die bisher verwendete normale Sehhilfe ist weiterhin als Universal-/Alltagsbrille ausreichend:

[ ] ja [ ] nein, Begründung:

2.3 Die bisher verwendete normale Sehhilfe ist für die Bildschirmarbeit ausreichend:

[ ] ja [ ] nein, Begründung:

Eine spezielle Sehhilfe nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 5 ArbMedVV ist notwendig. Auf der Verordnung sind angegeben: Refraktion, Akkommodationsbreite (bei ausreichender Akkommodationsbreite im Verhältnis zu den Augenentfernungen Verordnung einer Monofokalbrille), Hornhautscheitelabstand, Fernvisus, Fernstärke (auf Bildschirmentfernung oder bei Publikumsverkehr auf Publikumsentfernung), Addition (auf Tastaturentfernung oder bei Publikumsverkehr auf Bildschirmentfernung), Entspiegelung, ggf. Erfordernis von Kunststoffgläsern aus Gewichtsgrund (< - 8 bzw. > + 6 dpt. oder Anissom. > 3 dpt):

Bemerkungen:





Stempel Datum und Unterschrift

3. Von der Erstattungsstelle auszufüllen

3.1 Der Arbeitgebers/Dienstherrn stimmt der Anfertigung einer Bildschirmbrille zur ausschließlichen Verwendung am Bildschirmarbeitsplatz zu.

[ ] ja [ ] nein

3.2 Die Kostenzusage erfolgt nach Vorlage der Angebote von mindestens drei Anbietern für [ ] Lieferung [ ] Reparatur [ ] Ersatz (bei Bruch) einer Bildschirmbrille.

Die Kostenzusage gilt für das Angebot des Anbieters .........................................................................................
vom ......................................... über ............................................... Euro (eingeschlossen ärztliche Untersuchung, ggf. Praxisgebühr und 15 Euro Pauschalkosten für das Brillengestell).


___________________________________________
(Datum)
________________________________________
(Unterschrift der Erstattungsstelle)

Seite 3

4. Stellungnahme des Augenoptikers

Die Bildschirmbrille wurde nach der augenärztlichen Verordnung angefertigt. Sie hat ungetönte und einfachentspiegelte Gläser. Es handelt sich nicht um eine Universalgleitsichtbrille. Die Brillenwerte wurden gemäß Medizinproduktegesetz dokumentiert.

Nur bei Publikumsverkehr: Die Addition auf Bildschirmentfernung ist in Höhe und Größe so angelegt, dass das Blickfeld bei normaler Kopfhaltung den Bildschirm mindestens abdeckt (erweiterte Breite und hochgezogene Trennkante).

Bemerkungen:



Die Abrechnung dieser Leistung erfolgte gegenüber dem/der Beschäftigten. In der Rechnung sind alle Positionen einzeln aufgeführt.

Auf Wunsch und auf Kosten des/der Beschäftigten sind die unter 2. bewilligten Leistungen durch verbesserte Leistungen/durch andere Leistungen (höherwertige Brillenfassung u.s.w. ergänzt worden und kenntlich gemacht.

[ ] ja [ ] nein

___________________________________________
(Datum)
________________________________________
(Unterschrift der Erstattungsstelle)

5. Abschließende Stellungnahme des Betriebsarztes

Die Bildschirmbrille ist nach Inaugenscheinnahme geeignet und der/die Beschäftigte arbeitet damit beschwerdefrei an seinem/ihrem Bildschirmarbeitsplatz.

[ ] ja [ ] nein

Bemerkungen:




_________________________________
(Datum)
_________________________________
Stempel
_________________________________
Unterschrift

6. Erstattungsstelle

Für die Leistungen des Augenoptikers (ohne Wunschleistungen) und die ärztliche Untersuchung (einschließlich Praxisgebühr)1) wurde am .............................. ein Betrag von .................................................................. erstattet.

____________________________________________
Unterschrift

____
1) nicht zutreffendes bitte streichen

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Merkblatt für Beschäftigte der Landesverwaltung Anlage 2

Kostenerstattung für spezielle Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 5 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Nach Anhang Teil 4 Abs. 2 Ziff. 1 Satz 5 ArbMedVV haben Beschäftigte, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen, einen Anspruch darauf, dass ihnen der Arbeitgeber bzw. soweit es um Beamte geht, der Dienstherr, im Bedarfsfall eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille) zur Verfügung stellt.

Das Formular "Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille" - welches bei der für die Dienststelle festgelegten Erstattungsstelle erhältlich ist - beschreibt das Verfahren zur Gewährung einer Bildschirmbrille für den Bildschirmarbeitsplatz und ist gleichzeitig Voraussetzung für die Kostenerstattung.

Bildschirmbrillen sind grundsätzlich ein Arbeitsmittel, das der Arbeitgeber/Dienstherr bereitzuhalten hat. Erteilt der Arbeitgeber/Dienstherr (z.B. aus Praktikabilitätsgründen) dem Beschäftigten sein Einverständnis, die Sehhilfe selbst zu beschaffen, entsteht ein Kostenerstattungsanspruch nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Unfallverhütungsvorschrift Grundlagen der Prävention (GUVV a 1). Dieser tritt dann an die Stelle des vorrangigen Anspruchs auf Sacherstattung. In diesem Fall ist der Betrag zu erstatten, den der Arbeitgeber/Dienstherr für die Anschaffung des erforderlichen Arbeitsmittels hätte aufwenden müssen und der der Höhe nach weiterhin durch die tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt wird.

Bevor eine Bildschirmbrille beschafft werden kann, ist eine Besichtigung des Arbeitsplatzes durch den zuständigen Betriebsarzt bzw. der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit unbedingt erforderlich. Der Betriebsarzt wird die dabei festgestellten Ergebnisse in dem Formular "Voraussetzungen zur Gewährung einer Bildschirmbrille" erfassen. Die Stellungnahme bzw. Verordnung eines Augenarztes ist durch den Beschäftigten unter Vorlage des Formulars einzuholen.

Auf Wunsch und auf Kosten des Beschäftigten können die im Formular verordneten (erstattungsfähigen Leistungen) durch andere Leistungen (höherwertige Brillenfassungen u.s.w. ) ergänzt werden (siehe Anhang).

Nach dem Grundsatz der Sparsamkeit - welcher zu beachten ist - sind sowohl der Arbeitgeber/Dienstherr als auch der Beschäftigte gehalten, das eine Bildschirmbrille zum niedrigsten Marktpreis erworben wird. Aus diesem Grunde sind vor der Anschaffung die Angebote von mindestens drei Anbietern der Erstattungsstelle zwecks Erteilung der Kostenzusage vorzulegen. Die Erstattungsstelle erteilt die Zusage für die erstattungsfähigen Kosten und händigt das Formular unterschrieben dem Beschäftigten zur Beschaffung der Bildschirmbrille aus.

Die Kostenerstattungszusage gilt nur für die Beschaffung einer Bildschirmbrille (einschließlich der zur ärztlichen Verordnung führenden Untersuchung) verbunden mit der ausschließlichen Nutzung am Arbeitsplatz, nicht jedoch für eine Sehhilfe, die zur Korrektur einer normalen Sehschwäche erforderlich ist.

Die Abrechnung der nach augenärztlicher Verordnung durch Augenoptiker angefertigten Bildschirmbrille erfolgt gegenüber dem Beschäftigten. In der Rechnung sind alle Positionen einschließlich der Wunschleistungen des Beschäftigten einzeln aufzuführen. Der Beschäftigte beantragt die Kostenerstattung analog der Fristen in den Beilhilfevorschriften für die Beamten des Landes, d. h. spätestens ein Jahr nach Rechnungsdatum, bei der Erstattungsstelle unter Vorlage des Formulars und der Originalrechnung des Augenoptikers.

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Merkblatt gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

.

Lieferbeschreibung für Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz  Anhang
zu Anlage 2

1. Gläser:

a) Regelversorgung nach Verordnung eines Augenarztes: Silikatgläser nach DIN 58203 (im Einstärkenbereich Meniskengläser, im Zweistärkenbereich Standard-Bifokal-Gläser; einfachentspiegelte Gläser)

b) Lieferung nur auf ausdrückliche Verordnung:

c) Unzulässige Lieferung:

d) Zuzahlungsmöglichkeit:
auf Wunsch des Beschäftigten

Die dadurch entstehenden Mehrkosten hat der Beschäftigte selbst zu tragen. Bei Reparatur oder Bruch des Glases wird von Arbeitgeber/Dienstherrn nur der Lieferpreis für ein Meniskenglas mit Einfachentspiegelung übernommen.

2. Fassung:

a) Die Fassung (als Pauschbetrag werden 15 durch den Arbeitgeber/Dienstherrn übernommen) muss qualitativ und anpasstechnisch den dienstlichen Anforderungen genügen und hierfür folgende Voraussetzungen erfüllen:

b) Zuzahlungsmöglichkeit:

ENDE

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