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Regelwerk

Arbeitsschutzmanagementsysteme
Eckpunkte des BMA, der obersten Arbeitsschutzbehörden, der Bundesländer, der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialpartner zur Entwicklung und Bewertung von Konzepten für Arbeitsschutzmanagementsysteme

Bek. des BMa vom 1. Februar 1999- III b 2-36004 -
(BArbBl. 2/1999 S. 43)


In Deutschland sind, wie auch in anderen Ländern, verschiedene Arbeitsschutzmanagementsystem-Konzepte 1 (AMS-Konzepte) entwickelt worden und haben parallel zu anderen Managementsystemen (z.B. für Qualität und Umwelt) oder integriert in diese bereits Eingang in die betriebliche Praxis gefunden. Weitere AMS-Konzepte sind unter Berücksichtigung der Betriebsgrößen und der Branchen in Vorbereitung.

Das BMA, die obersten Arbeitsschutzbehörden der Bundesländer, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Sozialpartner haben sich im Juni 1997 auf einen gemeinsamen Standpunkt zu Arbeitsschutzmanagementsystemen (AMS) verständigt (siehe Anhang). Dieser gemeinsame Standpunkt sieht die Entwicklung eines einheitlichen Modells für AMS vor. Vor dem Hintergrund der verschiedenen bereits vorliegenden AMS-Konzepte sind sich die oben genannten Partner einig, daß die Entwicklung eines einheitlichen deutschen Konzepts für AMS derzeit nicht angestrebt werden soll. Dagegen sollen Eckpunkte für die Entwicklung und Bewertung von AMS-Konzepten formuliert werden. Im Unterschied zu diesen Eckpunkten wenden AMS-Konzepte sich unmittelbar an die Organisationen 2. Sie dienen der Entwicklung eines organisationsspezifischen AMS sowie dessen Einführung, dem Betreiben und der Weiterentwicklung. AMS-Konzepte sollen unter Berücksichtigung von betriebsgrößen- und branchenspezifischen Erfordernissen formuliert werden.

Die Anwendung von AMS - und damit auch von AMS-Konzepten und dieser Eckpunkte - ist freiwillig. Die von einer Organisation zu erfüllenden Pflichten im Arbeitsschutz ergeben sich allein aus den Vorschriften. Eine Zertifizierungspflicht von AMS darf, in Übereinstimmung mit dem gemeinsamen Standpunkt, aus der Anwendung dieser Eckpunkte nicht abgeleitet werden.

Ziel der Formulierung von Eckpunkten ist es:

Darüber hinaus ist auch beabsichtigt, die Eckpunkte als abgestimmte deutsche Position in die europäischen Beratungen einzubringen.

Eckpunkte für die Entwicklung und Bewertung von AMS-Konzepten

Ein AMS-Konzept soll dem gemeinsamen Standpunkt (siehe Anhang) entsprechen. Hieraus ergeben sich folgende Inhalte:

Es sollen Vorgaben zur Entwicklung, Einführung, zum Betreiben und zur Weiterentwicklung organisationsspezifischer AMS gemacht werden.

Da ein AMS im wesentlichen aus spezifischen Führungselementen und einer entsprechenden Aufbau- und Ablauforganisation (strukturellen Festlegungen und Prozessen) besteht, soll sich ein AMS-Konzept an den Kernelementen und -Prozessen, die zum Betreiben eines AMS erforderlich sind, orientieren; diese sind (siehe im Folgenden die Abschnitte 1 bis 8):

  1. Arbeitsschutzpolitik und -strategie,
  2. Verantwortung, Aufgaben und Befugnisse,
  3. Aufbau des AMS,
  4. Interner und externer Informationsfluß sowie Zusammenarbeit,
  5. Verpflichtungen,
  6. Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in betriebliche Prozesse,
  7. Dokumentation und Dokumentenlenkung und
  8. Ergebnisermittlung, -bewertung und Verbesserung des AMS.

Ein AMS-Konzept soll Hilfestellungen für den Anwender, z.B. in Form von Umsetzungsanleitungen, Anwendungshinweisen und Musterbeispielen geben.

Ein AMS-Konzept soll eine Erklärung des Entwicklers des AMS-Konzeptes beinhalten, welche die Übereinstimmung seines AMS-Konzeptes mit diesen Eckpunkten bestätigt.

Die wesentlichen verwendeten Begriffe des AMS sollen erläutert werden.

Kernelemente und -prozesse für AMS-Konzepte sind:

1 Arbeitsschutzpolitik und -strategie

Die oberste Leitung soll eine auf die Organisation zugeschnittene Politik und Strategie für Sicherheit und Gesundheitsschutz als Teil der Gesamtpolitik der Organisation entwickeln, innerbetrieblich abstimmen und bekanntmachen. Grundlage hierfür sind insbesondere die Ziele und Grundsätze der Organisation sowie der Präventionsgedanke des Arbeitsschutzgesetzes.

1.1 Die Arbeitsschutzpolitik und -strategie soll mindestens umfassen:

  1. eine Grundsatzerklärung zum Stellenwert der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes;
  2. Ziele grundsätzlicher Art bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz; diese sollen klar formuliert und durch fest umrissene Einzelziele, die möglichst quantifizierbar sind, konkretisiert werden;
  3. grundsätzliche Aussagen zu den Pflichten und Aufgaben der obersten Leitung, der Führungskräfte und der Beschäftigten sowie zu Handlungs- und Verhaltensgrundsätzen;
  4. einen Hinweis, daß die Pflichten und Rechte der Beschäftigten und der Interessenvertretungen der Beschäftigten nach BetrVG und ArbSchG zu beachten sind;
  5. die Zusicherung, die erforderlichen Mittel bereitzustellen;
  6. die Festlegung, daß die Wirksamkeit des AMS regelmäßig geprüft wird und bei Bedarf Verbesserungsmaßnahmen eingeleitet werden.

1.2

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