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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten

Vom 28. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.06.2021 S. 1228; ber. 10.12.2021 S. 5240 21)



Auf Grund des § 93 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 6 Nummer 32 Buchstabe a des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, und des § 47 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1 21
SLV - Soldatenlaufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

§ 23p Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte, die weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie
  1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden
    1. im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften,
    2. zur Unterstützung der Kommandokräfte,
  2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden.
"(1) Soldaten des Kommandos Spezialkräfte sowie Soldaten, die in der Stabs- und Führungsunterstützungskompanie Special Operations Component Command, im Ausbildungsstützpunkt Spezialkräfte Heer oder in Personalwerbetrupps für Spezialkräfte zur Wahrnehmung von Einsatzaufgaben des Kommandos Spezialkräfte verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage, wenn sie weder die Voraussetzungen nach § 23m noch die Voraussetzungen nach § 23o erfüllen, und
  1. für die Teilnahme an Aufgaben im räumlichen Einsatzgebiet der Spezialkräfte der Bundeswehr ausgebildet sind und entsprechend verwendet werden
    1. im direkten Zusammenwirken mit den Kommandokräften oder
    2. zur Unterstützung der Kommandokräfte oder
  2. für eine Verwendung nach Nummer 1 ausgebildet werden."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Soldatenlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2011 (BGBl. I S. 1813), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, außer Kraft.

( 2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.

Berichtigung der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten

Vom 10. Dezember 2021
(BGBl. I Nr. 85 vom 23.12.2021 S. 5240)

Artikel 1 der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228) ist wie folgt zu berichtigen:

1.In § 11 Nummer 6 ist nach dem Wort "und" das Wort "zum" zu streichen.

2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe " § 23 Absatz 3" durch die Angabe " § 23 Absatz 4" zu ersetzen.

3. § 27 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:

aa) In Nummer 1 ist die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" zu ersetzen.

bb) In Nummer 2 ist die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" zu ersetzen.

b) In Satz 2 ist die Angabe " § 23 Absatz 3" durch die Angabe " § 23 Absatz 4" zu ersetzen.

4. § 32 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:

a) In Satz 1 ist die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" zu ersetzen.

b) In Satz 2 ist die Angabe " § 28 Absatz 3" durch die Angabe " § 28 Absatz 4" zu ersetzen.

5. § 48 ist wie folgt zu ändern:

a) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe " § 23 Absatz 3" durch die Angabe " § 23 Absatz 4" zu ersetzen.

b) In Absatz 7 ist die Angabe " § 22 Absatz 3" durch die Angabe " § 22 Absatz 5" zu ersetzen.

ID: 211152

ENDE

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