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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten

Vom 20. August 2013
(BGBl. I Nr. 51 vom 28.08.2013 S. 3286)



Auf Grund

verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(gültig ab 1. August 2013)

Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Absatz 4 wird die Angabe ", 10 und 12" durch die Angabe "und 10" ersetzt.

2. § 21 Absatz 4 Satz 3

Eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von 46,02 Euro anzurechnen.

wird gestrichen.

Artikel 2
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(gültig ab 01.Otkboer 2013)

Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage

§ 2a Teilzeitbeschäftigung

Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse

Titel 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten

§ 3 Allgemeine Voraussetzungen

§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage

§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

§ 5 Ausschluss der Zulage

§ 6 (weggefallen)

Titel 2
Zulage für Tauchertätigkeit

§ 7 Allgemeine Voraussetzungen

§ 8 Höhe der Zulage

§ 9 Berechnung der Zulage

Titel 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen

§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition

§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler

Titel 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern;
Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

§ 12 Allgemeine Voraussetzungen

§ 13 Höhe der Zulage

§ 14 Berechnung der Zulage

§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes

Titel 5
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst

§ 16 Zulage für Klimaerprobung

§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst

Titel 6
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter

§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage

Abschnitt 3
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten

§ 17a Allgemeine Voraussetzungen

§ 17b Höhe der Zulage

§ 17c Ausschluss der Zulage

§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit

Abschnitt 4
Zulagen in festen Monatsbeträgen

§ 18 Entstehen des Anspruchs

§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit

§ 20 (weggefallen)

§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst

§ 22 Zulage für besondere Einsätze

§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen

§ 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts

§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe

§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote

§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe

§ 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher

§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes

§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst

§ 23h Zulage für Fallschirmspringer

§ 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst

§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst

§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen

§ 23l Zulage für Bergführer

§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr

§ 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung

Abschnitt 5
Übergangsregelungen

§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen

§ 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten".

2.

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