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Verordnung zur Änderung von Vorschriften für Dienst zu wechselnden Zeiten
Vom 20. August 2013
(BGBl. I Nr. 51 vom 28.08.2013 S. 3286)
Auf Grund
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
(gültig ab 1. August 2013)
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 4 wird die Angabe ", 10 und 12" durch die Angabe "und 10" ersetzt.
Eine Stellenzulage nach Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen a und B des Bundesbesoldungsgesetzes ist mit dem Betrag von 46,02 Euro anzurechnen.
wird gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
(gültig ab 01.Otkboer 2013)
Die Erschwerniszulagenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:
"Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage
§ 2a Teilzeitbeschäftigung
Abschnitt 2
Einzeln abzugeltende Erschwernisse
Titel 1
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4a Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
§ 5 Ausschluss der Zulage
§ 6 (weggefallen)
Titel 2
Zulage für Tauchertätigkeit
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen
§ 8 Höhe der Zulage
§ 9 Berechnung der Zulage
Titel 3
Zulagen für den Umgang mit Munition und Sprengstoffen
§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition sowie für das Erproben besonders gefährlicher Munition
§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
Titel 4
Zulage für Tätigkeiten an Antennen und Antennenträgern;
Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
§ 12 Allgemeine Voraussetzungen
§ 13 Höhe der Zulage
§ 14 Berechnung der Zulage
§ 15 Zulage für Tätigkeiten an Geräten und Geräteträgern des Wetterdienstes und des Vermessungsdienstes sowie an Windmasten des lufthygienischen Überwachungsdienstes
Titel 5
Zulagen für Klimaerprobung und Unterdruckkammerdienst
§ 16 Zulage für Klimaerprobung
§ 16a Zulage für Soldaten im Unterdruckkammerdienst
Titel 6
Zulage für die Pflege Schwerbrandverletzter
§ 17 Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
Abschnitt 3
Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten
§ 17a Allgemeine Voraussetzungen
§ 17b Höhe der Zulage
§ 17c Ausschluss der Zulage
§ 17d Weitergewährung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
Abschnitt 4
Zulagen in festen Monatsbeträgen
§ 18 Entstehen des Anspruchs
§ 19 Weitergewährung bei Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
§ 20 (weggefallen)
§ 21 Zulage für den Krankenpflegedienst
§ 22 Zulage für besondere Einsätze
§ 22a Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
§ 23 Zulage für die Beseitigung von Munition aus den Weltkriegen
§ 23a Zulage für Tätigkeiten im Seuchenbetrieb des Friedrich-Loeffler-Instituts
§ 23b Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter seegehender Schiffe
§ 23c Zulage für Tätigkeiten an Bord in Dienst gestellter U-Boote
§ 23d Zulage für Tätigkeiten im Maschinenraum seegehender Schiffe
§ 23e Zulage für Kampfschwimmer und Minentaucher
§ 23f Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes
§ 23g Zulage für technische Luftfahrzeugführer im Erprobungs- und Güteprüfdienst
§ 23h Zulage für Fallschirmspringer
§ 23i Zulage für Tätigkeiten im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
§ 23j Zulage für Führer oder Ausbilder im Außendienst
§ 23k Zulage für Ausbilder bei Einzelkämpferlehrgängen
§ 23l Zulage für Bergführer
§ 23m Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
§ 23n Zulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Abschnitt 5
Übergangsregelungen
§ 24 Übergangsregelung für Beamte des Bundeseisenbahnvermögens und der Postnachfolgeunternehmen
§ 25 Übergangsregelung für die Umstellung von den Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst auf die Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten".
(Stand: 16.06.2018)
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