umwelt-online: 3. WOMitbestG (1)
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3. WOMitbestG - Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Vom 27. Mai 2002
(BGBl. I 2002 S. 1741; 10.10.2005 S. 2927 05; 26.08.2015 S. 1443 15; 07.08.2021 S. 3311 21)
Gl.-Nr.: 801-8-6
Auf Grund des § 39 des Mitbestimmungsgesetzes vom 4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153) verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Wahl und die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens bestimmen sich nach den Vorschriften dieser Verordnung, wenn an der Wahl oder an der Abberufung nach § 4 oder § 5 des Gesetzes auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderer Unternehmen teilnehmen, insbesondere weil
(2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 1.
(3) Die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer bestimmt sich nach den Vorschriften des Teils 2.
(4) Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eines in § 34 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außerdem die Vorschriften des Teils 3 anzuwenden.
Teil 1
Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
Kapitel 1
Einleitung der Wahl, Abstimmung über die Art der Wahl, Wahlvorschläge
Abschnitt 1
Einleitung der Wahl
§ 2 Bekanntmachung der Unternehmen 15
(1) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind, teilt spätestens 25 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer den anderen Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 4 oder § 5 des Gesetzes an der Wahl teilnehmen, schriftlich mit, dass Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind. In der Mitteilung ist ferner anzugeben:
(2) Jedes Unternehmen macht die in Absatz 1 bezeichnete Mitteilung unverzüglich bekannt. Die Bekanntmachung kann durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in den Betrieben des Unternehmens und durch Einsatz der im Unternehmen vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen. Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik ist nur zulässig, wenn der Adressatenkreis dieser Bekanntmachungsform von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen kann und Vorkehrungen getroffen sind, damit nur das jeweilige Unternehmen Änderungen der Bekanntmachung vornehmen kann.
(3) Das Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat Mitglieder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wählen sind, übersendet die Mitteilung nach Absatz 1 unverzüglich
(Stand: 17.08.2021)
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