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RVO - Reichsversicherungsordnung
Vom 19. Juli 1911
(Bundesgesetzblatt Teil III S. 839;...; 17.03.2009 I S. 550; 23.10.2012 S. 2246 12)
Gl.-Nr.: 820-1
Erstes Buch
Gemeinsame Vorschriften
Erster Abschnitt
Umfang der Reichsversicherung
§§ 1 u. 2 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Träger der Reichsversicherung
I. Bezeichnung
§ 3 (aufgehoben)
II. Rechtsfähigkeit
§ 4 (aufgehoben)
III. Organe
§§ 5 bis 11 (aufgehoben)
IV. Ehrenämter
§§ 12 bis 24 (aufgehoben)
V. Vermögen
§§ 25 bis 27f (weggefallen)
§ 27g (aufgehoben)
§ 28 (aufgehoben)
§ 29 (aufgehoben)
VI. Aufsicht
§§ 30 bis 34 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Versicherungsbehörden
I. Allgemeines
§ 35 (aufgehoben)
II. Versicherungsämter
1. Errichtung
§§ 36 bis 38(aufgehoben)
2. Zusammensetzung
§ 39 (aufgehoben)
§§ 40 bis 55 (aufgehoben)
3.
§§ 56 bis 58 (aufgehoben)
4. Kosten
§§ 59 u. 60 (aufgehoben)
III.
§§ 61 bis 82 (aufgehoben)
IV.
§§ 83 bis 109 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt
Sonstige gemeinsame Vorschriften
I. Behörden
§§ 110 bis 114 (aufgehoben)
II. Rechtshilfe
§§ 115 bis 117 (aufgehoben)
III. Leistungen
§§ 118 bis 121 (aufgehoben)
IV.
§§ 122 und 123 (aufgehoben)
V. Fristen
§§ 124 bis 134 (aufgehoben)
VI. Zustellungen
§§ 135 u. 136 (aufgehoben)
VII. Gebühren und Stempel
§§ 137 u. 138 (aufgehoben)
VIII. Verbots- und Bußgeldvorschriften, Zwangs- und Ordnungsgelder
§§ 139 bis 148 (aufgehoben)
IX. Ortslohn
§§ 149 bis 152 (aufgehoben)
X. Beschäftigungsort
§§ 153 bis 156 (aufgehoben)
XI. Ausländische Gesetzgebung
§§ 157 u. 158 (aufgehoben)
XII. Gemeinsame Begriffsbestimmungen
1.
§ 159 (aufgehoben)
2. Entgelt
§ 160 (aufgehoben)
3. Landwirtschaft
§ 161 (aufgehoben)
4. Hausgewerbetreibende
§ 162 (aufgehoben)
5. Deutsche Seeschiffahrt
§ 163 (aufgehoben)
6. Geschäftsjahr
§ 164 (aufgehoben)
Zweites Buch
Krankenversicherung
§§ 165 bis 178 (aufgehoben)
§§ 225 bis 305 (aufgehoben)
Vierter Abschnitt
Verfassung
I.
§§ 306 bis 319a (aufgehoben)
II.
§§ 320 bis 326 (aufgehoben)
III.
§§ 327 bis 348 (aufgehoben)
IV. Angestellte und Beamte
Bei den Krankenkassen werden die aus Mitteln der Kassen bezahlten Stellen der Beamten und derjenigen Angestellten, für welche die Dienstordnung (§ 351) gilt, mit zwei Drittel Mehrheit durch den Vorstand besetzt.
Kommt kein Anstellungsbeschluß zustande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.
(1) Für die von den Krankenkassen besoldeten Angestellten, die nicht nach Landesrecht staatliche oder gemeindliche Beamte sind, wird eine Dienstordnung aufgestellt.
(2) Für Angestellte, die nur auf Probe, zu vorübergehender Dienstleistung oder zur Vorbereitung beschäftigt werden oder die das Amt ohne Entgelt nebenher ausüben, gilt die Dienstordnung nur, soweit sie es ausdrücklich vorsieht.
Die Dienstordnung regelt die Rechts- und die allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten, insbesondere den Nachweis ihrer fachlichen Befähigung, ihre Zahl, die Art der Anstellung, die Kündigung oder Entlassung und die Folgen der Nichterfüllung von Pflichten. Hierbei dürfen keine weitergehenden Rechtsnachteile vorgesehen werden, als sie das Disziplinarrecht für Beamte zuläßt.
(1) Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. Dabei regelt sie:
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.
(1) Wer der Dienstordnung unterstehen soll, wird durch schriftlichen Vertrag angestellt.
(Stand: 19.08.2020)
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