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Regelwerk

Änderungstext

PNG - Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung

Vom 23. Oktober 2012
(BGBl. I Nr. 51 vom 29.10.2012 S. 2246)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2c des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1601) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7b Beratungsgutscheine".

b) Nach der Angabe zu § 18 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten

§ 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren".

c) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen".

d) Nach der Angabe zu § 45d werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen

§ 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen

§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen".

e) Nach der Angabe zu § 53a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit".

f) Nach der Angabe zu § 97c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter".

g) Nach der Angabe zu § 117 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung".

h) Nach der Angabe zu § 122 werden die folgenden Angaben eingefügt:

" § 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz

§ 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung

§ 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste".

i) Nach der Angabe zu § 125 werden die folgenden Angaben eingefügt:

"Dreizehntes Kapitel
Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge

§ 126 Zulageberechtigte

§ 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen

§ 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens

§ 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen

§ 130 Verordnungsermächtigung".

2. § 7 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, zu unterrichten und zu beraten. "Die Pflegekassen haben die Versicherten und ihre Angehörigen und Lebenspartner in den mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen, insbesondere über die Leistungen der Pflegekassen sowie über die Leistungen und Hilfen anderer Träger, in für sie verständlicher Weise zu unterrichten, zu beraten und darüber aufzuklären, dass ein Anspruch besteht auf die Übermittlung
  1. des Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters sowie
  2. der gesonderten Rehabilitationsempfehlung gemäß § 18a Absatz 1."

3. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

" § 7b Beratungsgutscheine

(1) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch entweder

  1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
  2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

Die Beratung richtet sich nach den §§ 7 und 7a. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären.

(2) Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach den §§ 7 und 7a einhalten. Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für

  1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,
  2. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
  3. die Vergütung.

(3) Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung nach den §§ 7 und 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend."

4. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

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