Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

AfMu-Regel (MuSchR) Nummer 11.1.01 - Tätigkeiten von schwangeren Frauen mit Isofluran, Desfluran und Sevofluran in der humanmedizinischen Versorgung,
Regel des Ausschusses für Mutterschutz

Vom 28.Februar 2025
(GMBl. Nr. 7 vom 28.02.2025 S. 146)


- Bek. d. BMFSFJ v. 28.2.2025 - 211-8361-10/037 -

Vorwort

Gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz ( MuSchG) ist der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) angesiedelt; ihm gehören geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landesbehörden sowie weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, an.

Der AfMu berät das BMFSFJ und steht im fachlichen Austausch mit den arbeitsschutzrechtlichen Ausschüssen nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Aufgabe des AfMu ist es, praxisgerechte Veröffentlichungen zu erstellen, die es Arbeitgebern erleichtern, bei der Umsetzung des Mutterschutzes den jeweils aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Mutterschutzregeln geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über Art, Ausmaß und Dauer möglicher unverantwortbarer Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes wieder. Sie dienen der Konkretisierung des Mutterschutzgesetzes ( MuSchG) und entfalten Vermutungswirkung. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten Regeln zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln ist davon auszugehen, dass die Anforderungen des MuSchG erfüllt sind.

Die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Regeln des Ausschusses für Mutterschutz werden durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht

Zitierregelung:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Tätigkeiten von schwangeren Frauen mit Isofluran, Desfluran und Sevofluran in der humanmedizinischen Versorgung, Regel des Ausschusses für Mutterschutz, Nr. MuSchR 11.1.01, 2025

1 Zielsetzung und Anwendungsbereich

(1) Das Mutterschutzgesetz ( MuSchG) soll es der schwangeren Frau ermöglichen, ihre Beschäftigung, Ausbildung oder sonstige Tätigkeit ohne eine unverantwortbare Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.

(2) Die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG ist Teil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG). Durch die Verknüpfung wird eine effektive und effiziente betriebliche Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ermöglicht.

(3) Ziel der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist es, Gefährdungen der schwangeren Frau oder ihres Kindes bei der Tätigkeit oder im Rahmen der Ausbildung zu beurteilen und daraus die erforderlichen und geeigneten Schutzmaßnahmen abzuleiten. Ziel der Schutzmaßnahmen soll es sein, die schwangere Frau an der Ausbildung und am Erwerbsleben teilhaben zu lassen.

(4) Diese Mutterschutzregel (MuSchR) regelt die spezifischen Mindestanforderungen für die Weiterbeschäftigung von schwangeren Frauen bei Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber den Inhalationsanästhetika Isofluran, Desfluran und Sevofluran in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung. Diese Regel berücksichtigt nicht die Stillenden, diese sind gesondert zu betrachten.

Hinsichtlich aller anderen Aspekte des Mutterschutzes sind die Vorgaben des Mutterschutzgesetzes ( MuSchG) und der MuSchR 10.1.01 "Gefährdungsbeurteilung" zu beachten bzw. umzusetzen.

2 Begriffsbestimmungen

(1) Tätigkeiten in der humanmedizinischen Versorgung im Sinne dieser Regel sind alle Verrichtungen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung, mit denen Beschäftigte bestimmungsgemäß Menschen stationär oder ambulant medizinisch untersuchen, behandeln oder pflegen; vgl. Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 525 [a href="#lit1">1].

(2) Volatile Anästhetika im Sinne dieser Regel sind die leichtflüchtigen Verbindungen Isofluran, Desfluran und Sevofluran, die zu der Stoffklasse der halogenierten Kohlenwasserstoffe gehören und in Deutschland verbreitet Anwendung als Arzneimittel zur Einleitung und Aufrechterhaltung von Narkosen finden. Zu diesem Zweck wird dem Patienten/der Patientin das Narkosegas über ein Narkosegassystem mit der Atemluft verabreicht.

3 Grundlagen für die Gefährdungsbeurteilung

3.1 Information

(1) Es liegt keine harmonisierte Einstufung von Isofluoran, Desfluoran und Sevofluoran gemäß Verordnung EG Nr. 1272/2008 (

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 19.03.2025)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion

...

X