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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

LBAV - Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung europäischer Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

Vom 23. November 2009
(BGBl. Nr. 76 vom 03.12.2009 S. 3824; 07.08.2013 S. 3154 13; 18.07.2016 S. 1666 16; 18.01.2017 S. 89 17; 19.06.2020 S. 1328 20; 28.06.2021 S. 2250 21; 16.08.2021 S. 3582 21a)
Gl.-Nr.: 2030-2-30-3



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 18 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich 21 21a

Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannten Personen.

§ 1a Regelungsgegenstand 21a

Diese Verordnung regelt die Anerkennung von Berufsqualifikation als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 21 21a

(1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie

  1. in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist (Qualifikationsstaat),
  2. im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erforderlich ist und
  3. im Vergleich zu den Voraussetzungen, die nach Bundesrecht für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, keine wesentlichen Unterschiede aufweist.

Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den Voraussetzungen, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Unterschiede auf, muss die Antragstellerin oder der Antragsteller

  1. eine Eignungsprüfung ( § 6) bestanden haben,
  2. an einem Anpassungslehrgang ( § 7) erfolgreich teilgenommen haben oder
  3. eine Eignungsprüfung ( § 6) bestanden und an einem Anpassungslehrgang ( § 7) erfolgreich teilgenommen haben.

(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die im Qualifikationsstaat nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die Berufsqualifikation nach Maßgabe des Absatzes 1 anerkannt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet worden ist und

  1. die Tätigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang ausgeübt worden ist oder
  2. der zur Qualifikation führende Ausbildungsgang reglementiert war.

(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1 sind gleichgestellt:

  1. eine Berufsqualifikation, die
    1. in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist, erworben worden ist und
    2. von einem Staat anerkannt worden ist, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes genannt ist,

    sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller durch eine vom Anerkennungsstaat ausgestellte Bescheinigung nachweist, dass sie oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang im Anerkennungsstaat ausgeübt hat, sowie

  2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführte Berufsqualifikation.

(4) Abweichend von Absatz 1 wird eine Berufsqualifikation nach den Absätzen 1 bis 3 auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Bundesdienst mit partiellem Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit anerkannt, wenn

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,
  2. die Unterschiede zwischen der Tätigkeit im Qualifikationsstaat oder im Anerkennungsstaat und der Tätigkeit in der Laufbahn so groß sind, dass die Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2, 3 oder 4 einer Ausbildung für die Laufbahn gleichkäme, und
  3.   sich die Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten der Laufbahn trennen lässt.

Aufgrund der Anerkennung der Befähigung nach Satz 1 kann die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit der Laufbahn zugelassen werden.

§ 3 Antrag 21a

(1) Die Anerkennung ist unter Angabe der angestrebten Tätigkeit oder Laufbahn schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise,

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