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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Regelungen sowie zur Änderung des Thüringer Verwaltungsfachhochschulgesetzes
Vom 19. Juni 2009
(GVBl. Nr. 8 vom 29.06.2009 S. 425)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Thüringer Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2009/2010
§ 1 Einmalzahlung
(1) Beamte und Richter, die im Monat März 2009 Dienstbezüge erhalten haben oder wegen einer Elternzeit ohne Dienstbezüge beurlaubt sind und bereits am 2. Januar 2009 in einem Beamten- oder Richterverhältnis standen, erhalten eine Einmalzahlung von 40 Euro. Dies gilt entsprechend für Empfänger von Amtsbezügen. Die §§ 6 und 7 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.
(2) Versorgungsempfänger, die im Monat März 2009 Versorgungsbezüge erhalten haben, erhalten eine Einmalzahlung von 20 Euro. Die Einmalzahlung wird bei der Anwendung der Ruhens- und Kürzungsbestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) nicht berücksichtigt.
(3) Die Einmalzahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Der Anspruch aus einem Beamtenverhältnis geht dem Anspruch aus einem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfänger vor.
§ 2 Erhöhung von Dienst- und Anwärterbezügen
(1) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 5 Nr. 1, 2, 3, 4 und in Anlage 9 (obere Tabelle) ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze werden ab dem 1. März 2009 um 40 Euro und auf dieser Grundlage um 3 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Grundgehaltssätze werden ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 v.H. erhöht.
Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 65 ThürBesG in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) in der jeweils geltenden Fassung im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 5 Nr. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a und in Anlage 9 (untere Tabelle) ausgewiesenen Beträge der Grundgehaltssätze.
(2) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 6 ausgewiesenen Beträge des Familienzuschlags, der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen a 3 bis a 5 und des Anrechnungsbetrags nach § 37 Abs. 2, die in Anlage 8 Tabelle 1 ausgewiesenen Beträge der allgemeinen Zulagen nach der Vorbemerkung Nummer 7 zu den Besoldungsordnungen a und B und der Vorbemerkung Nummer 2 zur Besoldungsordnung R, die in Anlage 8 Tabelle 2 ausgewiesenen Amtszulagen, die in Anlage 8 Tabelle 3 ausgewiesenen Zulagen zur Besoldungsordnung W sowie die in Anlage 9 ausgewiesenen Zulagen zur Besoldungsordnung C werden ab dem 1. März 2009 um 3 v.H. erhöht. Die sich aus Satz 1 ergebenden Beträge werden ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 v.H. erhöht. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 65 ThürBesG in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung im Thüringer Besoldungsgesetz in den Anlagen 6, 8 und 9 ausgewiesenen Beträge.
(3) Die im Thüringer Besoldungsgesetz in Anlage 7 ausgewiesenen Anwärtergrundbeträge werden ab dem 1. März 2009 um 60 Euro und auf dieser Grundlage ab dem 1. März 2010 um 1,2 v.H. erhöht.
§ 3 Weitere Anpassungen
(1) Die in § 7 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Besoldungs-Überleitungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134 -169-) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezüge werden ab dem 1. März 2009 um 3 v.H. und auf dieser Grundlage ab dem 1. März 2010 um weitere 1,2 v.H. erhöht. Gleiches gilt für die Ausgleichszulage nach Artikel 17 des Thüringer Besoldungsneuregelungs- und -vereinfachungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134).
(2) Für Versorgungsempfänger gelten nach § 70 BeamtVG die Erhöhungen nach § 2 sowie Absatz 1 entsprechend.
(3) Für die Berechnung der Erhöhungen nach diesem Gesetz gilt § 3 Abs. 7 Satz 1 ThürBesG entsprechend.
§ 4 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Artikel 2
Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes
Das Thüringer Besoldungsgesetz vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. März 2009 (GVBl. S. 238), wird wie folgt geändert:
1. In § 24 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz "bei Beamten, die nicht im Eingangsamt ihrer Laufbahn eingestellt werden, ist von der Besoldungsgruppe des jeweiligen Eingangsamtes auszugehen." angefügt.
2. In § 46 Abs. 2 Satz 5 wird die Verweisung "Satz 2" durch die Verweisung "Satz 4" ersetzt.
3. Die Anlagen 5 bis 9 erhalten folgende Fassung:
.
Anlage 5 |
1. Thüringer Besoldungsordnung A
Gültig ab 1. März 2009
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
Besoldungsgruppe | 2-Jahres-Rhythmus | 3-Jahres-Rhythmus | 4-Jahres-Rhythmus | |||||||||
Erfahrungsstufen | ||||||||||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
a 3 | 1.730,31 | 1.771,97 | 1.813,63 |
(Stand: 16.06.2018)
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