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ThürNRSchutzG - Thüringer Nichtraucherschutzgesetz
Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
- Thüringen -
Vom 20. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 13 vom 28.12.2007 S. 257; 26.07.2010 S. 250 10; 02.07.2012 S. 245)
Entscheidung VerGH
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Bevölkerung vor den schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen des Passivrauchens.
(2) Rauchverbote in anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Dieses Gesetz findet Anwendung auf
§ 3 Rauchverbot
(1) In dem in § 2 bestimmten Anwendungsbereich ist das Rauchen verboten. *
(2) An den Schulen gelten unabhängig von Absatz 1 die Regelungen des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft in der Fassung vom 5. März 2003 (GVBl. S. 150) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen, einschließlich der Nebenräume und -gebäude. Für Einrichtungen nach § 2 Nr. 3 Buchstabe a bis c gilt es auch auf dem zugehörigen Gelände. Das Rauchverbot gilt unabhängig von der Trägerschaft der unter § 2 Nr. 2 bis 13 genannten Anwendungsbereiche.
(1) Das Rauchverbot gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. Das Rauchverbot gilt ferner nicht für Räumlichkeiten, die Dritten zur privaten Nutzung überlassen sind.
(2) Die Leiter von Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 2 Nr. 2 und von Einrichtungen für ältere oder behinderte Menschen im Sinne des § 2 Nr. 6 können im Rahmen ihres Hausrechts Ausnahmen vom Rauchverbot zulassen, soweit es aus konzeptionellen oder therapeutischen Gründen angezeigt ist und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.
(3) Die Leiter von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 Nr. 3 Buchst. b können, sofern es sich um stationäre Hilfeeinrichtungen handelt, das Rauchen für junge Erwachsene in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. Dieser Bereich ist gesondert zu kennzeichnen.
(4) Das Rauchverbot gilt nicht in Gaststätten,
(Stand: 28.08.2023)
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