![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Arbeits-&Sozialtrecht |
Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz
Thüringer Gesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern und zur Förderung von Frauenhäusern
- Thüringen -
Vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 23.12.2005 S. 365; 21.12.2011 S. 531 11aufgehoben)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist es, ein tragfähiges Netz der Information, Beratung und Hilfe zu fördern, das zur Umsetzung des Verfassungsgebotes der Gleichstellung von Frauen und Männern und zu mehr Chancengerechtigkeit beiträgt.
§ 2 Förderung als öffentliche Aufgabe
Das Land fördert Einrichtungen und Maßnahmen nach Maßgabe des Landeshaushaltes.
§ 3 Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen
(1) Nach diesem Gesetz können Maßnahmen gefördert werden, die
(2) Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen.
(3) Näheres, insbesondere über Art und Umfang der Förderung von Gleichstellungsmaßnahmen sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministeriums geregelt.
(4) Maßnahmen, die dem landesweiten Zusammenschluss und der Zusammenarbeit von Frauenverbänden in Thüringen dienen, sollen vom Land gefördert werden.
§ 4 Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen
(1) Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen, die Frauen und deren Kindern, die von Gewalt bedroht oder betroffen sind, Schutz gewähren, werden vom Land gefördert.
(2) Frauenhäuser und Frauenschutzwohnungen müssen von dem örtlichen Träger der Sozialhilfe und der regional zuständigen Gleichstellungsbeauftragten befürwortet und als notwendig anerkannt sein.
(3) Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen.
(4) Näheres, insbesondere über Art und Umfang der Förderung von Frauenhäusern und Frauenschutzwohnungen sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministeriums geregelt.
§ 5 Förderung von Frauenzentren
(1) Frauenzentren werden vom Land gefördert, wenn diese parteiunabhängig arbeiten und allen Frauen offen stehen. Sie müssen Unterstützungs-, Informations- und Beratungsangebote für Frauen als Hilfe zur Selbsthilfe und in besonderen Lebenslagen anbieten.
(2) Frauenzentren müssen von der regional zuständigen Gleichstellungsbeauftragten befürwortet und als notwendig anerkannt sein.
(3) Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Personenvereinigungen des privaten Rechts und Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz in Thüringen.
(4) Näheres, insbesondere über Art und Umfang der Förderung von Frauenzentren sowie das Verfahren, wird durch Rechtsverordnung des für die Gleichstellung von Frau und Mann zuständigen Ministeriums geregelt.
(Stand: 31.03.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓