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Regelwerk; Arbeits- & Sozialrecht, Gleichstellung/-berechtigung

ThürBITVO - Thüringer Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
Thüringer Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

- Thüringen -

Vom 28. April 2020
(GVBl. Nr. 13 vom 26.05.2020 S. 164)



Aufgrund des § 6 des Thüringer Gesetzes über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ThürBarrWebG) vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 312) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für Websites und mobile Anwendungen nach § 1 ThürBarrWebG, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet. Zum Inhalt von Websites gehören textuelle und nicht textuelle Informationen sowie Interaktionen. Integrierte Inhalte in unterschiedlichen Formaten, beispielsweise Dokumente, Videos, Audiodateien, sowie integrierte Funktionalitäten, beispielsweise Formulare, Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozesse, sind Bestandteile von Websites.

§ 2 Anzuwendende Standards

Die Angebote der Informationstechnik sind entsprechend des § 3 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung zu gestalten.

§ 3 Erklärung zur Barrierefreiheit, Feedback-Mechanismus

(1) Auf den Webseiten des Internet- und Intranetangebotes sowie den mobilen Anwendungen einer öffentlichen Stelle im Sinne des § 2 ThürBarrWebG ist jeweils eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitzustellen.

(2) Bei der Erstellung der Erklärung nach Absatz 1 ist die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018 S. 103) festgelegte Mustererklärung zugrunde zu legen.

(3) Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung der Website oder der mobilen Anwendung, welche sich auf die Barrierefreiheit auswirkt, zu aktualisieren.

(4) In der Erklärung zur Barrierefreiheit ist zusätzlich eine elektronische Kontaktmöglichkeit (Feedback-Mechanismus) der öffentlichen Stelle bereitzustellen, über die Nutzer ebenfalls Anfragen zu Mängeln bei der Einhaltung der Anforderungen an die Barrierefreiheit oder Informationen, die nicht barrierefrei dargestellt werden, mitteilen können.

(5) Die öffentliche Stelle beantwortet die Mitteilungen, Anfragen oder Anforderungen, die über das elektronische Kontaktformular eintreffen, innerhalb der Frist nach § 3 Abs. 3 ThürBarrWebG. Sofern innerhalb dieser Frist eine Herstellung der Barrierefreiheit oder eine abschließende Bearbeitung nicht möglich ist, so teilt die öffentliche Stelle dies dem Nutzer in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme mit.

§ 4 Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung

(1) Die zentrale Überwachungsstelle des Landes führt die Überwachung der Barrierefreiheit von Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen nach den Absätzen 2 bis 5 durch.

(2) Die Häufigkeit der Überwachung und die jeweiligen Überwachungszeiträume richten sich nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018 S. 108, ABl. L 259 vom 16.10.2018 S. 43).

(3) Die Überwachung der Vereinbarkeit der Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 erfolgt anhand einer eingehenden Überwachungsmethode zur Überprüfung der Vereinbarkeit gemäß den Anforderungen nach Anhang I Nummer 1.2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 und einer vereinfachten Überwachungsmethode zur Feststellung der Nichtvereinbarkeit gemäß den Anforderungen nach Anhang I Nummer 1.3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.

(4) Die Auswahl der Stichproben der zu prüfenden Websites und mobilen Anwendungen erfolgt gemäß den Anforderungen nach Anhang I Nummern 2 und 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524.

(5) Werden bei der Überwachung Mängel festgestellt, teilt dies die Überwachungsstelle nach Artikel 7 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der öffentlichen Stelle innerhalb von einem Monat nach Abschluss der Überwachung schriftlich oder elektronisch mit. In der Mitteilung gibt die Überwachungsstelle, soweit erforderlich, Anregungen für eine Verbesserung der Barrierefreiheit der geprüften Website oder mobilen Anwendung. Sie kann eine angemessene Frist zur Beseitigung der festgestellten Mängel setzen.

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