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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

ThürBarrWebG - Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
- Thüringen -

Vom 30. Juli 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 19.08.2019 S. 312)



§ 1 Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen

(1) Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Hierzu gestalten sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, es sei denn, diese Inhalte sind für die aktiven Verwaltungsverfahren der von der betreffenden öffentlichen Stelle wahrgenommenen Aufgaben erforderlich,
  2. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden,
  3. live übertragene zeitbasierte Medien,
  4. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden,
  5. Inhalte von Dritten, die von der betreffenden öffentlichen Stelle weder finanziert noch entwickelt werden noch deren Kontrolle unterliegen,
  6. Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, die nach einer regelmäßigen, mindestens aber alle drei Jahre stattzufindenden umfassenden Prüfung von vorhandenen automatisierten Lösungen nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können aufgrund
    1. der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstands oder der Authentizität der Reproduktion (zum Beispiel Kontrast) oder
    2. der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte,
  7. Inhalte von Extranets und Intranets, dass heißt Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind, die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites eine grundlegende Überarbeitung erfahren, spätestens jedoch fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes,
  8. Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten, dass heißt die ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für aktive Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden,
  9. Websites und mobile Anwendungen von Schulen und Tageseinrichtungen für Kinder in Trägerschaft öffentlicher Stellen, mit Ausnahme der Inhalte, die sich auf wesentliche Online-Verwaltungsfunktionen beziehen.

(3) Die barrierefreie Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen erfolgt

  1. für Websites öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 , die nicht vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019,
  2. für Websites öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 , die nicht unter Nummer 1 fallen, ab dem 23. September 2020,
  3. für mobile Anwendungen öffentlicher Stellen im Sinne von § 2 ab dem 23. Juni 2021.

(4) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 6 zu erlassenden Rechtsverordnung. Soweit diese Rechtsverordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.

(5) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.

(6) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

(7) Von der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen können öffentliche Stellen im Einzelfall absehen oder diese schrittweise herstellen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden. Als eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne dieses Absatzes sind Maßnahmen zu verstehen, die

  1. einer öffentlichen Stelle eine übermäßige finanzielle Last in Hinblick auf Größe, Ressource und Art auferlegen,
  2. die Fähigkeit einer öffentlichen Stelle ihren Zweck zu erfüllen gefährden würden oder
  3. die Möglichkeit zur Veröffentlichung von Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, gefährden würden.

Dabei ist dem voraussichtlich entstehenden Nutzen oder Nachteil für die Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Rechnung zu tragen, indem die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen abgewogen werden, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der digitalen Auftritte und Angebote zu berücksichtigen sind.

(8) Sieht die öffentliche Stelle nach Absatz 7 von der barrierefreien Gestaltung ab, hat sie die Gründe zu dokumentieren. Die Verpflichtung nach § 3 bleibt davon unberührt. Die öffentliche Stelle soll nach drei Jahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelungen in Absatz 7 weiterhin vorliegen.

§ 2 Öffentliche Stellen

Öffentliche Stellen im Sinne der

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(Stand: 06.09.2019)

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