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Regelwerk

ThürGIG - Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen
- Thüringen -

Vom 16. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 23.12.2005 S. 383; 18.11.2010 S. 340; 30.07.2019 S. 312 19)


Zur gültigen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes

Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft herzustellen und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen.

§ 2 Ausgestaltung von Rechten und Pflichten

Bei der Ausgestaltung von Rechten oder Pflichten nach diesem Gesetz ist die Leistungsfähigkeit der kommunalen Träger öffentlicher Verwaltung zu berücksichtigen. Die entstehenden Kosten müssen vertretbar sein.

§ 3 Behinderung

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

§ 4 Benachteiligung

Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen aufgrund ihrer Behinderung im Vergleich zu nicht behinderten Menschen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.

§ 5 Barrierefreiheit

Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen und Kommunikationseinrichtungen sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.

Zweiter Abschnitt
Verpflichtung zur Gleichstellung und Barrierefreiheit

§ 6 Geltungsbereich

(1) Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, deren Behörden und Dienststellen sowie die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, die in § 1 genannten Ziele im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs aktiv zu fördern.

(2) Die in Absatz 1 benannten Stellen wirken darauf hin, dass auch Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen, deren Anteile sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in ihrer Hand befinden, diese Ziele berücksichtigen.

(3) Empfänger öffentlicher Zuwendungen können nach Maßgabe der jeweiligen haushalts- und förderrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden, die in § 1 genannten Ziele zu beachten.

§ 7 Benachteiligungsverbot

(1) Die Träger öffentlicher Verwaltung im Sinne des § 6 Abs. 1 dürfen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufgaben Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen.

(2) Macht ein behinderter Mensch eine Benachteiligung durch einen der in § 6 Abs. 1 genannten Träger öffentlicher Verwaltung glaubhaft, so muss der Träger beweisen, dass eine Ungleichbehandlung nicht vorliegt, sie durch zwingende Gründe geboten ist oder dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe hierfür vorliegen.

(3) Besondere Benachteiligungsverbote zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.

§ 8 Gleichstellungsgebot

(1) In Bereichen bestehender Benachteiligungen im Sinne des § 4 sind besondere Maßnahmen zugunsten von Menschen mit Behinderungen zulässig, wenn sie dem Abbau und der Beseitigung dieser Benachteiligungen dienen.

(2) Bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frau und Mann ist den besonderen Belangen behinderter Frauen Rechnung zu tragen. Das Thüringer Gleichstellungsgesetz vom 3. November 1998 (GVBl. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung bleibt hiervon unberührt.

(3) Soweit möglich, soll die Pflege von Menschen mit Behinderungen auf deren Wunsch von einer Person gleichen Geschlechts durchgeführt werden.

§ 9 Grundsätzliche Aufgaben

Bei der Erarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind die Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen zu prüfen und deren Gleichstellung sicherzustellen.

§ 10 Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr

(1) Neubauten sowie Um- oder Erweiterungsbauten der in § 6 Abs. 1 genannten Stellen sind nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten; dies gilt auch für die nicht öffentlich zugänglichen Bereiche, soweit damit kein unverhältnismäßiger Mehraufwand verbunden ist.

(2) Sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten.

(3) Bei der Ausbildung der Bauberufe sowie von Städte- und Verkehrsplanern sind die Belange des barrierefreien Bauens in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

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