| Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
139 Gesetz Nr. 2204 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2026, 2027 und 2028
- Saarland -
Vom 20. Mai 2026
(Amtsbl. I Nr. 24 vom 25.06.2026 S. 404)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen
- nicht dargestellt -
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 3
Weitere Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 4
Weitere Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 5
Änderung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 6
Weitere Änderung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 7
Weitere Änderung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes
- nicht dargestellt -
Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
- nicht dargestellt -
Artikel 9
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
- nicht dargestellt -
Artikel 10
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte
- nicht dargestellt -
Artikel 11
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltende Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2024 (Amtsbl. I S. 362), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "5,33 Euro" durch die Angabe "5,48 Euro" ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe "1,98 Euro" durch die Angabe "2,04 Euro" ersetzt.
Artikel 12
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
(Gültig ab 01.03.2027 siehe =>)
Die nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltende Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 11 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "5,48 Euro" durch die Angabe "5,59 Euro" ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe "2,04 Euro" durch die Angabe "2,08 Euro" ersetzt.
Artikel 13
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)
Die nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltende Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 12 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "5,59 Euro" durch die Angabe "5,65 Euro" ersetzt.
2. In § 17 wird die Angabe "2,08 Euro" durch die Angabe "2,10 Euro" ersetzt.
Artikel 14
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.
( 2) Artikel 3, 6, 9 und 12 treten am 1. März 2027 in Kraft.
( 3) Artikel 4, 7, 10 und 13 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.
ID: 261655
| ENDE |
(Stand: 09.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion