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Regelwerk

Änderungstext

139 Gesetz Nr. 2204 zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2026, 2027 und 2028
- Saarland -

Vom 20. Mai 2026
(Amtsbl. I Nr. 24 vom 25.06.2026 S. 404)


Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 3
Weitere Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 4
Weitere Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 5
Änderung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 6
Weitere Änderung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 7
Weitere Änderung des Saarländischen Beamtenversorgungsgesetzes

- nicht dargestellt -

Artikel 8
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

- nicht dargestellt -

Artikel 9
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

- nicht dargestellt -

Artikel 10
Weitere Änderung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte

- nicht dargestellt -

Artikel 11
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

Die nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltende Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2024 (Amtsbl. I S. 362), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "5,33 Euro" durch die Angabe "5,48 Euro" ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe "1,98 Euro" durch die Angabe "2,04 Euro" ersetzt.

Artikel 12
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(Gültig ab 01.03.2027 siehe =>)

Die nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltende Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 11 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "5,48 Euro" durch die Angabe "5,59 Euro" ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe "2,04 Euro" durch die Angabe "2,08 Euro" ersetzt.

Artikel 13
Weitere Änderung der Erschwerniszulagenverordnung

(Gültig ab 01.01.2028 siehe =>)

Die nach § 72 Nummer 2 Buchstabe e des Saarländischen Besoldungsgesetzes fortgeltende Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 12 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe "5,59 Euro" durch die Angabe "5,65 Euro" ersetzt.

2. In § 17 wird die Angabe "2,08 Euro" durch die Angabe "2,10 Euro" ersetzt.

Artikel 14
Inkrafttreten

( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft.

( 2) Artikel 3, 6, 9 und 12 treten am 1. März 2027 in Kraft.

( 3) Artikel 4, 7, 10 und 13 treten am 1. Januar 2028 in Kraft.

ID: 261655

ENDE

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